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Merkblatt zur Bestellung bDSB

Hinweis

Bitte beachten Sie, dass die Materialien und Informationen, die Sie hier vorfinden, zum Teil noch nicht an die neue Gesetzeslage angepasst sind.

Merkblatt
Behördliche Datenschutzbeauftragte
Rechtsstellung und Aufgaben

Rechtsstellung der behördlichen Datenschutzbeauftragten nach § 10 LDSG

Behördliche Datenschutzbeauftragte sind unmittelbar der Leitung der Behörde zu unterstellen.

Die Unterstellung unter die Behördenleitung trägt der besonderen Position des Datenschutzbeauftragten Rechnung und ermöglicht den direkten Kontakt zur Leitung ohne Einhaltung eines sonstigen Dienstweges. Der bzw. die behördliche Datenschutzbeauftragte hat das Recht, sich jederzeit schriftlich oder mündlich an diese zu wenden und die Aufgabe, sie bei der Sicherung der Datenschutzbelange zu unterstützen. Die Verantwortung für die Verwirklichung des Datenschutzes verbleibt bei der Behördenleitung.
Dem oder der behördlichen Datenschutzbeauftragten obliegt die unabhängige Überwachung der Einhaltung des Datenschutzes. Diese Unabhängigkeit beinhaltet, dass er oder sie bei der Aufgabenwahrnehmung frei von Weisungen ist und wegen dieser Tätigkeit nicht benachteiligt werden darf.
Bei der Auswahl der Person für diese Aufgabe ist darauf zu achten, dass sie die für die Wahrnehmung der Aufgaben erforderliche Sachkenntnis und Zuverlässigkeit hat. Sollte die Sachkenntnis noch nicht bei Amtsantritt vorliegen, so hat die Dienststelle dafür Sorge zu tragen, dass sie schnellstmöglich erworben werden kann.
Der oder die behördliche Datenschutzbeauftragte ist in dem für die ordnungsgemäße Wahrnehmung dieser Funktion erforderlichen Umfang von der Erfüllung anderer Aufgaben freizustellen.
Der Zeitaufwand für die Wahrnehmung der Aufgaben als Datenschutzbeauftragter hängt von der jeweiligen Größe der Dienststelle sowie von der Art und Menge der dort verarbeiteten personenbezogenen Daten ab.
Dem oder der behördlichen Datenschutzbeauftragten sind im erforderlichen Umfang Hilfspersonal sowie Räume, Einrichtungen und Mittel zur Verfügung zu stellen. Um die Aufgabe angemessen zu erfüllen, sollten Weiterbildungsmöglichkeiten wie Schulungen und Fachliteratur zum Datenschutz (Kommentare, Lehrbücher, Zeitschriften u. a.), sowie auch Möglichkeiten des Erfahrungsaustausches mit Datenschutzbeauftragten anderer Behörden, die gleiche Aufgaben wahrnehmen, eröffnet werden.
Dienststellen haben behördlichen Datenschutzbeauftragten alle Informationen zur Verfügung zu stellen, die sie für die Aufgabenwahrnehmung benötigen. Dazu gehört auch die Information über alle datenschutzrelevanten Verfahren und Themen in der Dienststelle sowie die Aushändigung der Verfahrensverzeichnisse für in der Dienststelle eingesetzte Verfahren.

Bei der Auswahl von Bediensteten, die neben der Datenschutzaufgabe auch andere Aufgaben ausüben, ist darauf zu achten, dass Interessenkonflikte zwischen den Aufgaben ausgeschlossen sind. Interessenkonflikte können insbesondere dann auftreten, wenn behördliche Datenschutzbeauftragte gleichzeitig über die Einführung, Anwendung, Änderung oder Erweiterung der automatisierten Datenverarbeitung zu entscheiden haben. Daher dürfen z. B. der für die Datenverarbeitung innerhalb der Dienststelle zuständigen Organisationseinheit nicht als behördliche Datenschutzbeauftragte bestellt werden.
Ebenfalls nicht geeignet sind Bedienstete, die aufgrund ihrer hierarchischen Stellung nicht darin geübt sind, Anforderungen zu formulieren und gegenüber Vorgesetzten durchzusetzen.
Der oder die Datenschutzbeauftragte ist schriftlich zu bestellen. Um es Beschäftigen, aber auch externen Personen, die in Kontakt mit der Dienststelle stehen zu ermöglichen, Datenschutzfragen unmittelbar mit dem bzw. der behördlichen Datenschutzbeauftragten zu klären, sollte die Position im Organisationsplan der Behörde für alle Beschäftigten und zentralen Dienste (z. B. die Telefonzentrale) erkennbar dargestellt werden.
Für den oder die behördliche Datenschutzbeauftragte kann auch ein Stellvertreter oder eine Stellvertreterin bestellt werden. Für die Besetzung dieser Position gelten die gleichen Anforderungen wie für die behördlichen Datenschutzbeauftragten.

Aufgaben der behördlichen Datenschutzbeauftragten

Behördliche Datenschutzbeauftragte haben innerhalb der Behörde den Datenschutz zu koordinieren und sind umfassend für den Datenschutz zuständig. Dabei haben sie die Funktion sowohl die Behördenleitung als auch die Beschäftigten zu beraten und zu unterstützen. Ihnen obliegt die Pflicht auf bestehende Missstände und Gefahren hinzuweisen.
Das Landesdatenschutzgesetz benennt in § 10 Abs. 4 und § 12 LDSG die Aufgaben der behördlichen Datenschutzbeauftragten, das sind insbesondere,

  • das Hinwirken auf die Einhaltung der Datenschutzvorschriften,
  • die bei der Verarbeitung personenbezogener Daten tätigen Personen durch geeignete Maßnahmen mit den Bestimmungen des LDSG sowie den sonstigen Vorschriften des Datenschutzes in ihrem Tätigkeitsbereich vertraut zu machen,
  • das Verfahrensverzeichniss (§ 11 LDSG) zu führen,
  • die Überprüfung der Vorabkontrolle (§ 12 LDSG) bei Einsatz oder Änderung von Verfahren automatisierten Verarbeitung personenbezogener Daten.

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