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Merk­blatt zur Be­stel­lung bDSB

Hin­weis

Bitte be­ach­ten Sie, dass die Ma­te­ria­li­en und In­for­ma­tio­nen, die Sie hier vor­fin­den, zum Teil noch nicht an die neue Ge­set­zes­la­ge an­ge­passt sind.

Merk­blatt
Be­hörd­li­che Da­ten­schutz­be­auf­trag­te
Rechts­stel­lung und Auf­ga­ben

Rechts­stel­lung der be­hörd­li­chen Da­ten­schutz­be­auf­trag­ten nach § 10 LDSG

Be­hörd­li­che Da­ten­schutz­be­auf­trag­te sind un­mit­tel­bar der Lei­tung der Be­hör­de zu un­ter­stel­len.

Die Un­ter­stel­lung unter die Be­hör­den­lei­tung trägt der be­son­de­ren Po­si­ti­on des Da­ten­schutz­be­auf­trag­ten Rech­nung und er­mög­licht den di­rek­ten Kon­takt zur Lei­tung ohne Ein­hal­tung eines sons­ti­gen Dienst­we­ges. Der bzw. die be­hörd­li­che Da­ten­schutz­be­auf­trag­te hat das Recht, sich je­der­zeit schrift­lich oder münd­lich an diese zu wen­den und die Auf­ga­be, sie bei der Si­che­rung der Da­ten­schutz­be­lan­ge zu un­ter­stüt­zen. Die Ver­ant­wor­tung für die Ver­wirk­li­chung des Da­ten­schut­zes ver­bleibt bei der Be­hör­den­lei­tung.
Dem oder der be­hörd­li­chen Da­ten­schutz­be­auf­trag­ten ob­liegt die un­ab­hän­gi­ge Über­wa­chung der Ein­hal­tung des Da­ten­schut­zes. Diese Un­ab­hän­gig­keit be­inhal­tet, dass er oder sie bei der Auf­ga­ben­wahr­neh­mung frei von Wei­sun­gen ist und wegen die­ser Tä­tig­keit nicht be­nach­tei­ligt wer­den darf.
Bei der Aus­wahl der Per­son für diese Auf­ga­be ist dar­auf zu ach­ten, dass sie die für die Wahr­neh­mung der Auf­ga­ben er­for­der­li­che Sach­kennt­nis und Zu­ver­läs­sig­keit hat. Soll­te die Sach­kennt­nis noch nicht bei Amts­an­tritt vor­lie­gen, so hat die Dienst­stel­le dafür Sorge zu tra­gen, dass sie schnellst­mög­lich er­wor­ben wer­den kann.
Der oder die be­hörd­li­che Da­ten­schutz­be­auf­trag­te ist in dem für die ord­nungs­ge­mä­ße Wahr­neh­mung die­ser Funk­ti­on er­for­der­li­chen Um­fang von der Er­fül­lung an­de­rer Auf­ga­ben frei­zu­stel­len.
Der Zeit­auf­wand für die Wahr­neh­mung der Auf­ga­ben als Da­ten­schutz­be­auf­trag­ter hängt von der je­wei­li­gen Größe der Dienst­stel­le sowie von der Art und Menge der dort ver­ar­bei­te­ten per­so­nen­be­zo­ge­nen Daten ab.
Dem oder der be­hörd­li­chen Da­ten­schutz­be­auf­trag­ten sind im er­for­der­li­chen Um­fang Hilfs­per­so­nal sowie Räume, Ein­rich­tun­gen und Mit­tel zur Ver­fü­gung zu stel­len. Um die Auf­ga­be an­ge­mes­sen zu er­fül­len, soll­ten Wei­ter­bil­dungs­mög­lich­kei­ten wie Schu­lun­gen und Fach­li­te­ra­tur zum Da­ten­schutz (Kom­men­ta­re, Lehr­bü­cher, Zeit­schrif­ten u. a.), sowie auch Mög­lich­kei­ten des Er­fah­rungs­aus­tau­sches mit Da­ten­schutz­be­auf­trag­ten an­de­rer Be­hör­den, die glei­che Auf­ga­ben wahr­neh­men, er­öff­net wer­den.
Dienst­stel­len haben be­hörd­li­chen Da­ten­schutz­be­auf­trag­ten alle In­for­ma­tio­nen zur Ver­fü­gung zu stel­len, die sie für die Auf­ga­ben­wahr­neh­mung be­nö­ti­gen. Dazu ge­hört auch die In­for­ma­ti­on über alle da­ten­schutz­re­le­van­ten Ver­fah­ren und The­men in der Dienst­stel­le sowie die Aus­hän­di­gung der Ver­fah­rens­ver­zeich­nis­se für in der Dienst­stel­le ein­ge­setz­te Ver­fah­ren.

Bei der Aus­wahl von Be­diens­te­ten, die neben der Da­ten­schutz­auf­ga­be auch an­de­re Auf­ga­ben aus­üben, ist dar­auf zu ach­ten, dass In­ter­es­sen­kon­flik­te zwi­schen den Auf­ga­ben aus­ge­schlos­sen sind. In­ter­es­sen­kon­flik­te kön­nen ins­be­son­de­re dann auf­tre­ten, wenn be­hörd­li­che Da­ten­schutz­be­auf­trag­te gleich­zei­tig über die Ein­füh­rung, An­wen­dung, Än­de­rung oder Er­wei­te­rung der au­to­ma­ti­sier­ten Da­ten­ver­ar­bei­tung zu ent­schei­den haben. Daher dür­fen z. B. der für die Da­ten­ver­ar­bei­tung in­ner­halb der Dienst­stel­le zu­stän­di­gen Or­ga­ni­sa­ti­ons­ein­heit nicht als be­hörd­li­che Da­ten­schutz­be­auf­trag­te be­stellt wer­den.
Eben­falls nicht ge­eig­net sind Be­diens­te­te, die auf­grund ihrer hier­ar­chi­schen Stel­lung nicht darin geübt sind, An­for­de­run­gen zu for­mu­lie­ren und ge­gen­über Vor­ge­setz­ten durch­zu­set­zen.
Der oder die Da­ten­schutz­be­auf­trag­te ist schrift­lich zu be­stel­len. Um es Be­schäf­ti­gen, aber auch ex­ter­nen Per­so­nen, die in Kon­takt mit der Dienst­stel­le ste­hen zu er­mög­li­chen, Da­ten­schutz­fra­gen un­mit­tel­bar mit dem bzw. der be­hörd­li­chen Da­ten­schutz­be­auf­trag­ten zu klä­ren, soll­te die Po­si­ti­on im Or­ga­ni­sa­ti­ons­plan der Be­hör­de für alle Be­schäf­tig­ten und zen­tra­len Diens­te (z. B. die Te­le­fon­zen­tra­le) er­kenn­bar dar­ge­stellt wer­den.
Für den oder die be­hörd­li­che Da­ten­schutz­be­auf­trag­te kann auch ein Stell­ver­tre­ter oder eine Stell­ver­tre­te­rin be­stellt wer­den. Für die Be­set­zung die­ser Po­si­ti­on gel­ten die glei­chen An­for­de­run­gen wie für die be­hörd­li­chen Da­ten­schutz­be­auf­trag­ten.

Auf­ga­ben der be­hörd­li­chen Da­ten­schutz­be­auf­trag­ten

Be­hörd­li­che Da­ten­schutz­be­auf­trag­te haben in­ner­halb der Be­hör­de den Da­ten­schutz zu ko­or­di­nie­ren und sind um­fas­send für den Da­ten­schutz zu­stän­dig. Dabei haben sie die Funk­ti­on so­wohl die Be­hör­den­lei­tung als auch die Be­schäf­tig­ten zu be­ra­ten und zu un­ter­stüt­zen. Ihnen ob­liegt die Pflicht auf be­ste­hen­de Miss­stän­de und Ge­fah­ren hin­zu­wei­sen.
Das Lan­des­da­ten­schutz­ge­setz be­nennt in § 10 Abs. 4 und § 12 LDSG die Auf­ga­ben der be­hörd­li­chen Da­ten­schutz­be­auf­trag­ten, das sind ins­be­son­de­re,

  • das Hin­wir­ken auf die Ein­hal­tung der Da­ten­schutz­vor­schrif­ten,
  • die bei der Ver­ar­bei­tung per­so­nen­be­zo­ge­ner Daten tä­ti­gen Per­so­nen durch ge­eig­ne­te Maß­nah­men mit den Be­stim­mun­gen des LDSG sowie den sons­ti­gen Vor­schrif­ten des Da­ten­schut­zes in ihrem Tä­tig­keits­be­reich ver­traut zu ma­chen,
  • das Ver­fah­rens­ver­zeich­niss (§ 11 LDSG) zu füh­ren,
  • die Über­prü­fung der Vor­ab­kon­trol­le (§ 12 LDSG) bei Ein­satz oder Än­de­rung von Ver­fah­ren au­to­ma­ti­sier­ten Ver­ar­bei­tung per­so­nen­be­zo­ge­ner Daten.

Merk­blatt: Her­un­ter­la­den [pdf] [15 KB]

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