Die Inhalte der ‚Leitlinien‘
Die Verwaltungsvorschrift „Leitlinien zur Fortbildung und Personalentwicklung an Schulen in Baden-Württemberg“ ("Leitlinien") legt im Bereich der Fortbildung die Unterstützungsmöglichkeiten und Aufgaben für die Unterrichtsentwicklung, die Schulentwicklung und die Personalentwicklung im Rahmen eines umfassenden schulischen Qualitätskonzepts dar. Die „Leitlinien“ regeln Aufgaben, Verantwortlichkeiten und Pflichten bei der Planung, Durchführung, Evaluation und Dokumentation von Fort- und Weiterbildungen für Lehrkräfte.
In den einzelnen Abschnitten der „Leitlinien“ werden folgende Schwerpunkte gesetzt:
I. Aufgaben
Vor dem Hintergrund einer größeren Eigenverantwortung der einzelnen Schule für ihre Qualitätsentwicklung wird am Anfang der „Leitlinien“ die Bedeutung von Maßnahmen der Fort- und Weiterbildung als zentrale Instrumente für die Unterrichtsentwicklung, Schulentwicklung und Personalentwicklung betont. In Absatz 2 wird „Lehrerbildung (…) als kontinuierlicher, sich über das gesamte Berufsleben erstreckender Prozess“ definiert. In diesem Kontext von Schulentwicklung und Personalentwicklung wird verdeutlicht, dass die Maßnahmen der Personalentwicklung nicht beschränkt sind auf Verwendungszusammenhänge an der einzelnen Schule, sondern auch auf besondere Aufgaben und Tätigkeiten im Schulsystem insgesamt vorbereiten.
II. Verantwortlichkeiten und Pflichten
In den Absätzen 1 bis 4 werden die unterschiedlichen Aufgaben und Zuständigkeitsbereiche des Kultusministeriums, der Landesakademie für Fortbildung und Personalentwicklung an Schulen, dem Landesinstitut für Schulsport, Schulkunst und Schulmusik Baden-Württemberg sowie der Landesakademie für Schulkunst, Schul- und Amateurtheater Akademie Schloss Rotenfels (Akademien), der Staatlichen Seminare für Didaktik und Lehrerbildung (SSDL), der Regierungspräsidien (RP) und der Staatlichen Schulämter (SSÄ) sowie der Schulleitungen beschrieben und abgegrenzt.
Im Absatz 5 werden die Aufgaben der Schulen bei der Planung und Durchführung von schulinternen Fortbildungen einschließlich der Pädagogischen Tage als Fortbildungen für das ganze Kollegium sowie von schulnahen Fortbildungen und die dabei geltenden Vorschriften und angebotenen Unterstützungsmaßnamen dargestellt.
Die Absätze 6 und 7 geben Hinweise zu Fortbildungsangeboten von außerschulischen Anbietern - weiteren Trägern von berufsbegleitenden Fortbildungen - sowie den Teilnahmebedingungen und Bezuschussungsmöglichkeiten.
III. Evaluation
In einem eigenen Abschnitt wird die Verpflichtung der Fortbildungsanbieter (Akademien, RP, SSÄ) und von Schulen bzw. Schulverbünden zur Evaluation von Fortbildungsangeboten in ihrem jeweiligen Zuständigkeitsbereich betont.
IV. Fortbildungsplan und Fortbildungsportfolio
Dem Fortbildungsplan als Instrument der schulischen Entwicklung und dem Portfolio als Instrument der persönlichen beruflichen Entwicklung wird ein eigener Abschnitt gewidmet. Hier werden der Inhalt des jährlichen schulischen Fortbildungsplans sowie seine Funktion als Grundlage für die Anforderung von Mitteln zur Begleichung von Honoraren sowie zur Anforderung von Fortbildungs- und Beratungspersonal bei der jeweils zuständigen Schulaufsichtsbehörde definiert.
Im Folgenden werden die Aufgaben der Lehrkräfte im Zusammenhang mit der Fortbildungsplanung beschrieben: ihre Verpflichtung zum Erhalt und der Weiterentwicklung ihrer berufsspezifischen Kompetenzen, ihr Recht auf Förderung im Rahmen schulbezogenen und schulübergreifenden Personalentwicklung sowie die Dokumentation der Fort- und Weiterbildung in einem Fortbildungsportfolio.
Diese Verwaltungsvorschrift hat die Fortbildung insgesamt neu ausgerichtet. Die Beteiligungsrechte der Personalvertretungen gem. Landespersonalvertretungsgesetz (LPVG) werden hierdurch nicht beeinflusst.
Auf die folgenden Regelungen des LPVG, in der Fassung vom 27. November 2013 wird hingewiesen:
- § 71, Abs. 3 Nr. 10 (eingeschränkte Mitbestimmung bei allgemeinen Fragen der Fortbildung)
- und § 76, Abs. 1 Nr. 5 (Mitwirkung bei der Teilnehmerauswahl)
Darüber hinaus informieren die Schulen und die Schulverwaltung die Personalvertretungen im Sinne einer vertrauensvollen Zusammenarbeit auch dort, wo Beteiligungsrechte im eigentlichen Sinne nicht bestehen.