Jährlicher Fortbildungsplan
Der Fortbildungsplan bildet die Grundlage für Mittelanforderungen zur Begleichung von Honoraren bzw. zur Anforderung von Fortbildungs- und Beratungspersonal im Rahmen von Abrufangeboten für schulinterne Fortbildung beziehungsweise Fortbildung im Schulverbund bei der zuständigen Schulaufsichtsbehörde
(Leitlinien zur Fortbildung und Personalentwicklung an Schulen in Baden-Württemberg, IV. Abs. 2)
Der Fortbildungsplan einer Schule beruht auf der vorangegangenen Erhebung der Fortbildungsbedarfe. ( Fortbildungsplan liefert eine Gesamtübersicht über die Fortbildungen, die die Schule im nächsten Planungszeitraum (i.d.R. im nächsten Schuljahr) durchführen will. Im Fortbildungsplan werden auch die dazu notwendigen zeitlichen und finanziellen Ressourcen abgebildet. Finanzielle Ressourcen werden nur benötigt, wenn Lehrkräfte nicht an amtlichen Fortbildungen teilnehmen, sondern externe Referenten eingesetzt werden bzw. die Fortbildungen anderer Anbieter/Träger genutzt werden sollen. Da der Fortbildungsplan die Funktion hat, eine Mittelanforderung beim Staatlichen Schulamt oder dem Regierungspräsidium zu begründen, soll erkennbar sein, welchen Bezug die geplanten Fortbildungen zur Entwicklung einer Schule haben. Deshalb werden neben den Informationen zu den gewünschten Fortbildungen auch die schulentwicklungsbezogenen Qualifizierungsanforderungen angegeben. Zweckmäßig ist es, die schulentwicklungsbezogenen Qualifizierungsanforderungen und die geplanten Fortbildungen nach den Qualitätsbereichen zu ordnen, die für die Qualitätsentwicklung an den Schulen in Baden-Württemberg maßgeblich sind. Auch die landesweiten Fortbildungsangebote sind nach diesen Qualitätsbereichen geordnet. Zugleich ist er auch ein entscheidendes Instrument für die Kommunikation mit der Schulverwaltung und deren Fortbildungspersonal. Deshalb enthält der Fortbildungsplan möglichst genaue Angaben zum Fortbildungsbedarf, damit diese für die Entwicklung von bedarfsorientierten Fortbildungsangeboten genutzt werden können.
Als Instrument für den Fortbildungsplan hat sich eine Pilotprojekt zur Fortbildungsplanung im Regierungspräsidium Tübingen schulartübergreifend erprobt wurde.
Zur Aufgabe einer Fortbildungskoordination kann gehören, die erhobenen Fortbildungsbedarfe in den Fortbildungsplan einzutragen. Dadurch erhält die Schule eine Gesamtübersicht über ihren Fortbildungsbedarf und die dazu notwendigen (finanziellen und personellen) Ressourcen. Die an dieser Stelle entstehende Gesamtschau ermöglicht zugleich zu erkennen, ob und welche Themen verschiedenen Gruppierungen gemeinsam sind. Dadurch zeichnen sich u.U. Bereiche ab, die sinnvollerweise in schulinternen Fortbildungen oder pädagogischen Tagen gemeinsam bearbeitet werden können.
Mit dieser Gesamtübersicht kann auch eingeschätzt werden, ob die geplanten Fortbildungen im kommenden Jahr schulorganisatorisch durchgeführt werden können. Grundlage für diese Einschätzung sind die in den vergangenen Jahren in etwa aufgewendeten Personentage (verstanden als Produkt von Fortbildungstagen und Teilnehmer/innen) für Fortbildungen. Eine bereits in Gruppierungen vorgenommene Priorisierung (z.B. nach Dringlichkeit und Wichtigkeit) erleichtert eine Entscheidung darüber, ob ggfs. Maßnahmen verschoben oder ganz gestrichen werden müssen. Wenn die Schulleitung aufgrund ihrer Letztverantwortung bestimmten Qualitätsbereichen oder bestimmten schulischen Entwicklungszielen eine besondere Bedeutung zumisst, sollte dies in Absprache mit dem Gesamtkollegium und ggf. mit der Steuergruppe bereits im Vorfeld der Bedarfserhebung geklärt werden. Weiterhin empfiehlt es sich, eine bestimmte Anzahl von Personentagen für persönliche Fortbildungsbedarfe im Rahmen der Personalentwicklung zu reservieren, da diese (wie z.B. ein Interesse an der Vorbereitung für Führungsaufgaben) nicht in den schulweiten bzw. gruppenspezifischen Bedarfserhebungen, sondern direkt mit der Schulleitung thematisiert werden.
Bei der Vereinbarung des Fortbildungsplanes sind das Mitbestimmungs- und Mitwirkungsrecht der Örtlichen Personalvertretung gemäß LPVG (Inhalte der Die Beteiligten an der Fortbildungsplanung) zu berücksichtigen. Das Mitwirkungsrecht des ÖPR greift dann, wenn sich z.B. 5 Lehrkräfte eines Kollegiums für eine Fortbildung melden und die Schulleitung mit Blick auf die Unterrichtsversorgung nicht alle gleichzeitig freistellen kann.