Beratungsgespräch der Schulleitung mit der Lehrkraft
Jede Lehrerin und jeder Lehrer hat das Recht auf Förderung im Rahmen einer schulbezogenen und schulübergreifenden Personalentwicklung; diese schließt eine Beratung und gegebenenfalls eine Vereinbarung über die Teilnahme an personenbezogenen Qualifizierungsmaßnahmen durch die Schulleitung ein. Beratung und gegebenenfalls Vereinbarung sind Bestandteil des in regelmäßigen Abständen zu führenden Beratungsgesprächs.
(Leitlinien zur Fortbildung und Personalentwicklung an Schulen in Baden-Württemberg, IV. Abs. 4)
Maßnahmen der Personalentwicklung qualifizieren für besondere Aufgaben und Zuständigkeiten in der Schule, für Ausbildungs-, Beratungs- und Fortbildungstätigkeiten, für pädagogische Leitungsaufgaben an Schulen und in der Lehrerausbildung der zweiten Phase oder für Tätigkeiten in der Schulverwaltung.
(Leitlinien zur Fortbildung und Personalentwicklung an Schulen in Baden-Württemberg, I. Abs. 3)
Um die Qualität des Unterrichts dauerhaft auf einem hohen Niveau zu erhalten und die Schüler und Schülerinnen angemessen auf die zukünftigen Herausforderungen einer Wissensgesellschaft vorzubereiten, ist es wichtig, für eine regelmäßige Weiterqualifizierung des eigenen Personals Sorge zu tragen. Berufsfreude und Innovationsbereitschaft sollen nachhaltig gefördert werden.
Dies benötigt einerseits einen ständigen Blick auf den Entwicklungsbedarf der eigenen Schule und beinhaltet zugleich eine Unterstützung der Lehrkraft im Sinne einer auch schulübergreifenden Personalentwicklung ( Recht der Lehrkraft auf Förderung).
Es ist hilfreich, wenn sich die Lehrkraft z.B. mit einer Instrumente zum Portfolio) auf das Beratungsgespräch vorbereitet. Damit können eigene Potentiale und Ziele für die berufliche Weiterentwicklung geklärt werden. Das Beratungsgespräch zielt auf die Förderung der Lehrkraft und die Möglichkeiten ihrer beruflichen Weiterentwicklung für besondere Aufgaben und Zuständigkeiten in der Schule bzw. außerhalb der Schule z.B. in der Lehreraus- oder Fortbildung, in der Beratung oder in der Schulverwaltung. Dieses Beratungsgespräch schließt gegebenenfalls eine Vereinbarung über die Teilnahme an personenbezogenen Qualifizierungsmaßnahmen ein, entsprechend dem Wortlaut der „Leitlinien“ beinhaltet es aber keine Zielvereinbarung und ist insofern nicht gleichzusetzen mit einem Zielvereinbarungsgespräch oder einem Beurteilungsgespräch.