Rechtliche Grundlagen der schulischen Bildung von Kindern und Jugendlichen mit Autismus
In der Regel sind Kinder und Jugendliche mit Autismus Schülerinnen und Schüler der allgemeinen Schule und werden dort je nach Leistungsvermögen im entsprechenden Bildungsgang unterrichtet. Bedingt durch die individuell sehr unterschiedlichen Ausprägungen von Autismus-Spektrum-Störungen besteht bei fast jedem betroffenen Kind die Notwendigkeit einer genauen Betrachtung und Gestaltung des schulischen Lernkonzeptes. Häufig gehören Kinder und Jugendliche mit Autismus damit zur Gruppe der Kinder und Jugendlichen mit besonderem Förderbedarf im Sinne der Verwaltungsvorschrift „Kinder und Jugendliche mit besonderem Förderbedarf und Behinderungen“1.
In einzelnen Fällen kann zudem ein Bedarf an sonderpädagogischer Beratung und Unterstützung oder ein Anspruch auf ein sonderpädagogisches Bildungsangebot bestehen. Ein Antrag beim Staatlichen Schulamt, einen Anspruch auf ein sonderpädagogisches Bildungsangebot zu prüfen, setzt auch bei Kindern und Jugendlichen mit Autismus voraus, dass diese auch mithilfe sonderpädagogischer Beratung und Unterstützung die Bildungsziele der allgemeinen Schule voraussichtlich nicht erreichen können, vgl. § 4 Absatz 2 der Verordnung über sonderpädagogische Bildungsangebote2.
Für Kinder und Jugendliche mit Autismus können im Einzelfall Eingliederungshilfeleistungen nach dem Sozialgesetzbuch (SGB) IX (§ 112) oder SGB VIII (§ 35a) als Leistungen zur Teilhabe an Bildung insbesondere in Form einer Schulbegleitung beantragt werden. Dieser Antrag kann von den Sorgeberechtigten beim zuständigen Jugend- oder Sozialamt gestellt werden. Voraussetzung zur Leistungsgewährung ist das Vorliegen einer Behinderung (bzw. einer drohenden Behinderung) und eine wesentliche Teilhabebeeinträchtigung. Die Stadt- und Landkreise als örtliche Sozial- bzw. Jugendhilfeträger entscheiden über die Gewährung dieser Leistungen; gegebenenfalls bestehen weitere Anspruchsvoraussetzungen.
1 Verwaltungsvorschrift Kinder und Jugendliche mit besonderem Förderbedarf und Behinderungen vom 8. März1999 in der Fassung vom 22. August 2008 (K. u. U. 2008, S. 149 ber. S. 179).
2 Verordnung des Kultusministeriums über die Feststellung und Erfüllung des Anspruchs auf ein sonderpädagogisches Bildungsangebot (Verordnung über sonderpädagogische Bildungsangebote - SBA-VO) vom 8. März 2016.
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