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Nachteilsausgleich (NTA)

Bei Schülerinnen und Schülern, bei denen anzunehmen ist, dass sie dem Anforderungsprofil entsprechen können, dies aber aufgrund des Autismus ohne weitere Hilfestellung nicht nachweisen können, ist in Einzelfällen ein Nachteilsausgleich angezeigt. Die Verwaltungsvorschrift „Kinder und Jugendliche mit besonderem Förderbedarf und Behinderungen“1 beschreibt, wie durch pädagogisch verantwortete Hilfen und Regelungen Nachteile von Schülerinnen und Schülern ausgeglichen werden können.

Besondere Hilfen und Unterstützungen zu entwickeln, ist oft mit rechtlichen Unsicherheiten verbunden, die auch damit zusammenhängen, dass Lehrkräfte grundsätzlich allen Schülerinnen und Schülern die gleichen Arbeitsbedingungen zur Verfügung stellen wollen. Wenn eine Schülerin oder ein Schüler mehr Zeit beim Schreiben einer Klassenarbeit bekommt oder mit einem Laptop arbeitet, stellen sich nicht nur Lehrkräfte, sondern auch die Mitschülerinnen und Mitschüler sowie deren Eltern die Frage, ob das rechtens ist.

Im Folgenden soll aufgezeigt werden, welche Möglichkeiten bestehen, allen Schülerinnen und Schülern ihren Voraussetzungen entsprechende Arbeitsbedingungen zu verschaffen. Das kann zum Beispiel bedeuten, Wege zu finden, wie mit längeren Fehlzeiten oder schneller Ermüdung umgegangen und wie der Schulalltag so gestaltet werden kann, dass die Kinder und Jugendlichen mit ihren Voraussetzungen am Unterricht teilnehmen können. Der Nachteilsausgleich ist ein rechtlich definierter, von der Schule aber pädagogisch zu verantwortender Gestaltungsrahmen2.

Generell gilt: Ein Nachteilsausgleich lässt das Anforderungsprofil unberührt und bezieht sich lediglich auf Hilfen, mit denen die Schülerinnen und Schüler in die Lage versetzt werden, diesem zu entsprechen.

Das Vorgehen bei der Gewährung eines Nachteilsausgleichs

Für die Abstimmung der verschiedenen Unterstützungsmöglichkeiten oder für die Klärung von Maßnahmen im Rahmen eines Nachteilsausgleichs können die nachfolgend beschriebenen Schritte hilfreich sein.

Situations-/ Bedarfsklärung

Klassenkonferenz

Umsetzungsphase

1 Verwaltungsvorschrift Kinder und Jugendliche mit besonderem Förderbedarf und Behinderungen vom 8. März1999 in der Fassung vom 22. August 2008 (K. u. U. 2008, S. 149 ber. S. 179).

2 Der rechtliche Rahmen richtet sich nach Nr. 2.3 der VwV Kinder und Jugendliche mit besonderem Förderbedarf und Behinderungen (vgl Fußnote 1)

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