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Grund­sätz­li­che Ent­schei­dung

Hin­weis

Bitte be­ach­ten Sie, dass die Ma­te­ria­li­en und In­for­ma­tio­nen in die­sem Be­reich ak­tu­ell über­ar­bei­tet wer­den und noch nicht an die neue Ge­set­zes­la­ge an­ge­passt wur­den.

Damit steht es jeder öf­fent­li­chen Schu­le frei, aus der Mitte des Leh­rer­kol­le­gi­ums einen „be­hörd­li­chen Da­ten­schutz­be­auf­trag­ten“ zu be­stel­len (siehe hier­zu auch VwV Da­ten­schutz an öf­fent­li­chen Schu­len, I. All­ge­mei­nes, Punkt 12). Meh­re­re Schu­len kön­nen auch ge­mein­sam einen be­hörd­li­chen Da­ten­schutz­be­auf­trag­ten be­stel­len oder ein sol­cher kann für eine oder meh­re­re Schu­len auch bei der un­te­ren Schul­auf­sichts­be­hör­de oder beim je­wei­li­gen Schul­trä­ger mit deren Ein­ver­ständ­nis be­stellt wer­den (VwV Da­ten­schutz an öf­fent­li­chen Schu­len, I. All­ge­mei­nes, Punkt 9.4).

http://​www.​lan­des­recht-​bw.​de/

Eine Be­stel­lung hat für die Schu­le zur Folge, dass das Ver­fah­rens­ver­zeich­nis nach § 11 LDSG vom bDSB ge­führt wird und nicht mehr nach § 32 LDSG dem Lan­des­be­auf­trag­ten für den Da­ten­schutz vor­zu­le­gen ist. Im Wei­te­ren wer­den er­for­der­li­che Vor­ab­kon­trol­len nach § 12 LDSG vom bDSB und nicht mehr vom Lan­des­be­auf­trag­ten für den Da­ten­schutz (LfD) durch­ge­führt. Auch bei der Be­stel­lung eines bDSB ver­bleibt die Ver­ant­wor­tung für die Si­cher­stel­lung der Ein­hal­tung da­ten­schutz­recht­li­cher Er­for­der­nis­se nach wie vor bei der Schul­lei­tung. Diese kann sich von der Ver­ant­wor­tung durch die Be­stel­lung nicht ent­le­di­gen.

(Stand 21.06.2016)

Wei­ter zu Auf­ga­ben und Be­fug­nis­se