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Grundsätzliche Entscheidung

Hinweis

Bitte beachten Sie, dass die Materialien und Informationen in diesem Bereich aktuell überarbeitet werden und noch nicht an die neue Gesetzeslage angepasst wurden.

Damit steht es jeder öffentlichen Schule frei, aus der Mitte des Lehrerkollegiums einen „behördlichen Datenschutzbeauftragten“ zu bestellen (siehe hierzu auch VwV Datenschutz an öffentlichen Schulen, I. Allgemeines, Punkt 12). Mehrere Schulen können auch gemeinsam einen behördlichen Datenschutzbeauftragten bestellen oder ein solcher kann für eine oder mehrere Schulen auch bei der unteren Schulaufsichtsbehörde oder beim jeweiligen Schulträger mit deren Einverständnis bestellt werden (VwV Datenschutz an öffentlichen Schulen, I. Allgemeines, Punkt 9.4).

http://www.landesrecht-bw.de/

Eine Bestellung hat für die Schule zur Folge, dass das Verfahrensverzeichnis nach § 11 LDSG vom bDSB geführt wird und nicht mehr nach § 32 LDSG dem Landesbeauftragten für den Datenschutz vorzulegen ist. Im Weiteren werden erforderliche Vorabkontrollen nach § 12 LDSG vom bDSB und nicht mehr vom Landesbeauftragten für den Datenschutz (LfD) durchgeführt. Auch bei der Bestellung eines bDSB verbleibt die Verantwortung für die Sicherstellung der Einhaltung datenschutzrechtlicher Erfordernisse nach wie vor bei der Schulleitung. Diese kann sich von der Verantwortung durch die Bestellung nicht entledigen.

(Stand 21.06.2016)

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