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Persönliche und fachliche Eignung

Hinweis

Bitte beachten Sie, dass die Materialien und Informationen in diesem Bereich aktuell überarbeitet werden und noch nicht an die neue Gesetzeslage angepasst wurden.

Die Übertragung der Aufgabe setzt zumindest nach dem Gesetz eine erforderliche Sachkunde voraus (§ 10 Abs. 2 LDSG):

„Bestellt werden darf nur, wer die zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderliche Sachkunde und Zuverlässigkeit besitzt und [..].“

Der Landesbeauftragte für den Datenschutz in Rheinland-Pfalz führt zur Fachkunde aus:
https://www.datenschutz.rlp.de/de/themenfelder-themen/hinweise-zu-behoerdlichen-datenschutzbeauftragten/

„Vom Vorliegen der erforderlichen Fachkunde ist auszugehen, wenn der behördliche Datenschutzbeauftragte über die notwendigen Kenntnisse des Datenschutzrechts verfügt, die besonderen Risiken der automatisierten Datenverarbeitung einzuschätzen vermag und in der Lage ist, die ihm obliegenden Aufgaben in Bezug auf Beratung und Schulung in Datenschutzfragen wahrzunehmen. Ein neu zum behördlichen Datenschutzbeauftragten bestellter Mitarbeiter kann sich die erforderliche Sachkenntnis durch das Studium von Fachliteratur (z.B. Kommentare zum LDSG, Tätigkeitsberichte des LfD) oder durch die Teilnahme an Fortbildungsveranstaltungen [..] verschaffen.“

Ergänzend seien aus den Hinweisen des Sächsischen Staatsministeriums des Innern zur Bestellung von Datenschutzbeauftragten öffentlicher Stellen im Freitstaat Sachsen zitiert:

„Der Datenschutzbeauftragte muss aufgrund seiner persönlichen Eigenschaften und Fähigkeiten sowie seines Verhaltens geeignet sein, die Aufgaben ordnungsgemäß zu erfüllen. Neben Verantwortungsbewusstsein, Integrität und Gründlichkeit erfordert die Tätigkeit des Datenschutzbeauftragten auch ein hohes Maß an Konflikt- und Kooperationsfähigkeit sowie Durchsetzungsvermögen. Diese Eigenschaften sind besonders wichtig, wenn es darum geht, den datenschutzrechtlichen Erfordernissen Geltung zu verschaffen und im Sinne der Einhaltung des Datenschutzes angemessene Lösungen bei oft sehr unterschiedlichen Interessenlagen herbeizuführen.“

(Stand 28.11.2010)

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