Unterstützungspflicht der Schulleitung
Hinweis
Bitte beachten Sie, dass die Materialien und Informationen in diesem Bereich aktuell überarbeitet werden und noch nicht an die neue Gesetzeslage angepasst wurden.
Die Unterstützungspflicht der Schulleitung beinhaltet neben der Unterrichtungspflicht zur inhaltlichen Aufgabenerfüllung vor allem für die erforderlichen sachlichen, zeitlichen und finanziellen Ressourcen zur sachgerechten Aufgabenerfüllung zu sorgen.
Die bDSB bedürfen neben einschlägiger Fachliteratur auch regelmäßiger Fortbildung bzw. Weiterqualifizierung. Hilfreich für neu bestellt Datenschutzbeauftragten erweisen sich regelmäßige Treffen zum Erfahrungsaustausch mit ebenfalls bDSB an Schulen und eine fachliche Moderation dieser Treffen. Ein bDSB bedarf eines ausreichenden Zeitbudgets, um den gesetzlichen Aufgaben nach § 10 LDSG wie ggf. weiterer von der Schulleitung übertragener Aufgaben erfüllen zu können. Im ersten Jahr einer Bestellung wird bedingt durch die Einarbeitung ein höheres Zeitbudget zu veranschlagen sein. Das Zeitbudget muss im Weiteren so ausgeprägt sein, dass eine kontinuierliche Aufgabenwahrnehmung gewährleistet ist.
Der Datenschutzbeauftragte ist zur Verschwiegenheit über die Identität Betroffener und Beschäftigter, die sich an ihn gewandt haben sowie über Umstände, die Rückschlüsse auf entsprechende Petenten zulassen verpflichtet (§ 203 Abs. 2a StGB – Verletzung von Privatgeheimnissen). Die bedingt, dass der bDSB auch organisatorisch in der Schule die Möglichkeit haben muss entsprechende vertrauliche Gespräche zu führen.
(Stand 28.11.2010)
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