Schulhomepage
Hinweis
Bitte beachten Sie, dass die Materialien und Informationen in diesem Bereich aktuell überarbeitet werden und noch nicht an die neue Gesetzeslage angepasst wurden.
Jede Schule ist heute auch im Internet präsent. Wird das Schulleben auf den Webseiten auch mit Bildern von Schülern, Eltern, Lehrern oder Gästen und/oder deren Namen einer interessierten Öffentlichkeit zugänglich gemacht, bedarf es neben der Beachtlichkeit des Rechts am eigenen Bild auch datenschutzrechtlicher Anforderungen.
Die Veröffentlichung von Bildern oder personenbezogener Schüler- und Lehrerdaten oder Daten von Erziehungsberechtigten im Internet, ist im datenschutzrechtlichen Sinne eine Übermittlung personenbezogener Daten an Dritte.
Die ins Netz eingestellten Informationen können jederzeit und für alle Zeiten weltweit abgerufen werden. Dafür sorgen Archivierungsmaschinen wie archive.org, die bereits mehr als 450 Milliarden Webseiten von 1996 bis heute gespeichert haben und täglich werden es mehr. Die Gefährdung für den Einzelnen bzw. sein grundrechtlich geschütztes Persönlichkeitsrecht liegt in der möglichen Profilbildung der im Internet verfügbaren Information. Informationen im Netz können mittels Suchmaschinen in Sekundenschnelle verknüpft werden.
In der Verwaltungsvorschrift "Datenschutz an öffentlichen Schulen" trägt das Kultusministerium der besonderen Gefährdung von personenbezogener Daten im Internet mit nachstehenden Regelungen Rechnung:
„II., 4. Die Veröffentlichung personenbezogener Daten von Schülerinnen und Schülern sowie von deren Erziehungsberechtigten
II. 4.1 Die Veröffentlichung von personenbezogenen Daten und Bildern von Schülerinnen und Schülern sowie deren Erziehungsberechtigten in Druckwerken der Schule, in öffentlich- und privatrechtlichen Medien und auf der Homepage der Schule (Internet / Intranet) ist eine Datenübermittlung im Sinne von § 18 LDSG. Veranlasst die Schule die Veröffentlichung, muss sie zuvor die schriftlichen oder elektronischen Einwilligungen der jeweils betroffenen Person beziehungsweise Personen unter den Voraussetzungen des § 4 Absatz 2 bis 4 LDSG einholen. Die Einwilligungserklärung gilt bis zum Ende des Schulbesuchs und kann jederzeit ohne Angabe von Gründen widerrufen werden.“
Mit Bezug auf die Regelung in II. 1.4 ist bei der Veröffentlichung von Fotos und anderen digitalen Medien nicht nur eine schriftliche oder elektronische Einwilligung der Erziehungsberechtigten einzuholen, sondern nach Vollendung des 14. Lebensjahres auch zusätzlich von den betroffenen Schülerinnen und Schülern. Dies gilt auch, wenn Fotos, Filme und andere digitale Medien, auf denen minderjährige Schülerinnen und Schüler abgebildet sind, an andere Personen weitergegeben oder ausgetauscht werden sollen (siehe § 22 KUG und Abschnitt II.4).
Gem. § 22 KUG ist eine schriftliche Einwilligung der Betroffenen immer notwendig.
Bitte beachten Sie, dass die Ausnahmefälle aus dem KUG (§23) für die Schule nach der VwV Datenschutz an Schulen (2019) nicht gelten, insbesondere:
KUG §23 Abs 1
- Personen als "Beiwerk"
(z.B. Bild eines Objekts, vor dem sich Personen befinden, Personen im Hintergrund beim Politiker-Interview) - Bilder von Versammlungen
(z.B. Demo, Schulfest, Blick in den Zuschauerraum des Konzertsaals)
Hier werden Einwilligungserklärungen verlangt:
VwV Datenschutz an Schulen (2015) II. 1.4
Vor der Veröffentlichung von Fotos, Filmen und anderen digitalen Medien im Internet/Intranet oder in Printmedien, auf denen minderjährige Schülerinnen und Schüler abgebildet sind, ist zum Schutz der Persönlichkeitsrechte nicht nur eine schriftliche oder elektronische Einwilligung der Erziehungsberechtigten einzuholen, sondern nach Vollendung des 14. Lebensjahres auch zusätzlich von den betroffenen Schülerinnen und Schülern. Dies gilt auch, wenn Fotos, Filme und andere digitale Medien, auf denen minderjährige Schülerinnen und Schüler abgebildet sind, an andere Personen weitergegeben oder ausgetauscht werden sollen.
Zur Wirksamkeit der Einwilligung bedarf es nach II 4.2 der VwV allerdings einer vorherigen Aufklärung über die Risiken der Veröffentlichung von personenbezogenen Daten im Internet.
Bilder oder Daten von Lehrkräften auf der Schulhomepage
Hierzu regelt die Verwaltungsvorschrift:
Verarbeitung personenbezogener Daten von Lehrkräften durch öffentliche SchulenIII. 2.6 Personenbezogene Daten von Lehrkräften dürfen im Internet und Intranet, in Filmen oder Druckwerken veröffentlicht werden, soweit eine schriftliche oder elektronische Einwilligung der betroffenen Person vorliegt. Eine Veröffentlichung der Daten für eine dienstliche Erreichbarkeit der Schulleiterin beziehungsweise des Schulleiters und deren Stellvertreterin beziehungsweise deren Stellvertreter ist als dienstlich erforderlich und somit auch ohne deren Einwilligung als zulässig anzusehen.
Für alle Lehrkräfte, die nicht in der leitenden Funktion als Schulleiterin oder Schulleiter bzw. dessen Stellvertreter fungieren, bedarf es einer förmlichen schriftlichen Einwilligung in entsprechende Veröffentlichungen auf der Webseite der Schule.
Einwilligungserklärungen für Lehrkräfte sind abrufbar unter:
/st_recht/form/page/
Das Recht am eigenen Bild ist normiert im:
Gesetz betreffend das Urheberrecht an Werken der bildenden Künste und der Photographie http://www.gesetze-im-internet.de/kunsturhg/index.html
Siehe hierzu auch die Äußerung des Landesdatenschutzbeauftragen Baden-Württemberg in seinem Tätigkeitsbericht 2001 „Schulen im World Wide Web“, Seite 142.
(Stand Januar 2016)
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