Einsicht in das Verfahrensverzeichnis
Hinweis
Bitte beachten Sie, dass die Materialien und Informationen in diesem Bereich aktuell überarbeitet werden und noch nicht an die neue Gesetzeslage angepasst wurden.
Nach § 11 Abs. 4 LDSG macht die öffentliche Stelle auf Antrag nicht nur dem Betroffenen, sondern jedermann die Inhalte des Verfahrensverzeichnisses nach § 11 Absatz 2 Nr. 1 bis 7 verfügbar.
Keine Einsicht erhalten Interessierte in die Angaben, die die internen Abläufe und Strukturen der Daten verarbeitenden Schule beschreiben. Dazu gehören Angaben zu den Zugriffsberechtigten, die allgemeine Beschreibung zur technischen Infrastruktur sowie die getroffenen technischen und organisatorischen Sicherheitsmaßnahmen.
Im Rahmen der ihm gesetzlich übertragenen Aufgaben kann auch der Landesbeauftragte für den Datenschutz Einblick in die vollständigen Verfahrensverzeichnisse der Schule nehmen.
Weiter zu Das Verfahrensverzeichnis im personalvertretungsrechtlichen Beteiligungsverfahren