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In­halt­li­che An­for­de­run­gen der Be­schrei­bung eines Ver­fah­rens­ver­zeich­nis­ses

Hin­weis

Bitte be­ach­ten Sie, dass die Ma­te­ria­li­en und In­for­ma­tio­nen in die­sem Be­reich ak­tu­ell über­ar­bei­tet wer­den und noch nicht an die neue Ge­set­zes­la­ge an­ge­passt wur­den.

Nach § 11 Abs. 2 LDSG sind im Ver­fah­rens­ver­zeich­nis nach­ste­hen­de An­ga­ben zu do­ku­men­tie­ren:

1. Name und An­schrift der ver­ant­wort­li­chen Stel­le,

Die ver­ant­wort­li­che Stel­le ist nach § 3 Abs. 3 LDSG die Schu­le, die per­so­nen­be­zo­ge­ne Daten für sich selbst ver­ar­bei­tet oder durch an­de­re im Auf­trag ver­ar­bei­ten lässt.

2. die Be­zeich­nung des Ver­fah­rens,

Das Ver­fah­ren ist ein­deu­tig zu be­zeich­nen. Über die Be­zeich­nung muss sich das Ver­fah­ren im DV-Sys­tem der Schu­le oder eines be­auf­trag­ten Auf­trag­neh­mers iden­ti­fi­zie­ren las­sen.

3. die Zweck­be­stim­mung und die Rechts­grund­la­ge der Ver­ar­bei­tung,

Der Zweck der Da­ten­ver­ar­bei­tung ist so prä­zi­se wie mög­lich zu be­nen­nen. Nach § 4 Abs. 1 LDSG ist die Ver­ar­bei­tung per­so­nen­be­zo­ge­ner Daten nur zu­läs­sig, wenn das Lan­des­da­ten­schutz­ge­setz oder eine an­de­re Rechts­vor­schrift sie er­laubt oder der Be­trof­fe­ne, d.h. die Per­son, deren Daten ver­ar­bei­tet wer­den sol­len, ein­ge­wil­ligt hat. Im Ver­fah­rens­ver­zeich­nis ist daher zu do­ku­men­tie­ren, ob die Ver­ar­bei­tung auf­grund einer Ein­wil­li­gung oder auf­grund einer Rechts­vor­schrift er­folgt. Er­folgt die Ver­ar­bei­tung auf­grund einer Rechts­vor­schrift, so ist sie zu­sam­men mit den ein­schlä­gi­gen Pa­ra­gra­phen prä­zi­se an­zu­ge­ben.

„Als Zweck­be­stim­mung für die Ver­ar­bei­tung von per­so­nen­be­zo­ge­nen Daten von Schü­le­rin­nen und Schü­lern sowie von deren Er­zie­hungs­be­rech­tig­ten kön­nen in der Regel der Er­zie­hungs- und Bil­dungs­auf­trag der Schu­le und Ver­wal­tungs- oder Für­sor­ge­auf­ga­ben ge­nannt wer­den. Die Zweck­be­stim­mung ist mög­lichst aus­führ­lich zu be­schrei­ben.

Als Rechts­grund­la­ge der Ver­ar­bei­tung von per­so­nen­be­zo­ge­nen Daten von Schü­le­rin­nen und Schü­lern sowie von deren Er­zie­hungs­be­rech­tig­ten sind in der Regel § 13 Abs. 1 und § 15 Abs. 1 LDSG und diese Ver­wal­tungs­vor­schrift (Da­ten­schutz an öf­fent­li­chen Schu­len) zu nen­nen.

Als Rechts­grund­la­ge der Ver­ar­bei­tung von per­so­nen­be­zo­ge­nen Daten von Lehr­kräf­ten sind in der Regel § 36 i.V.m. § 13 Abs. 1, § 15 Abs. 1 LDSG und § 50 Be­am­ten­sta­tus­ge­setz und diese Ver­wal­tungs­vor­schrift zu nen­nen."

4. die Art der ge­spei­cher­ten Daten,

Hier geht es nicht darum, jedes ein­zel­ne im au­to­ma­ti­sier­ten Ver­fah­ren ge­spei­cher­te Da­ten­feld auf­zu­füh­ren. Viel­mehr sind sach­lich zu­sam­men­ge­hö­ren­de Da­ten­fel­der zu sinn­vol­len Grup­pen zu­sam­men­zu­fas­sen und diese Da­ten­ar­ten dann all­ge­mein ver­ständ­lich zu be­nen­nen. Bei­spie­le dafür sind:

  • Ord­nungs­merk­mal (z. B. eine Per­so­nen­num­mer)
  • Fa­mi­li­en­na­me
  • Vor­na­me
  • Ge­burts­tag
  • De­pu­tats­an­ga­ben
  • Ab­we­sen­heits­da­ten

Ein­zel­merk­ma­le wie etwa "Post­leit­zahl", "Wohn­ort", "Stra­ße" und "Haus­num­mer" kön­nen dabei zu einem Sam­mel­merk­mal, in die­sem Falle "Post­an­schrift", zu­sam­men­ge­fasst wer­den. Bei der Bil­dung von Sam­mel­merk­ma­len ist al­ler­dings dar­auf zu ach­ten, dass diese noch aus­sa­ge­kräf­tig blei­ben

5. der Kreis der Be­trof­fe­nen,

Be­trof­fe­ne sind die na­tür­li­chen Per­so­nen wie Schü­ler, El­tern und Leh­rer, deren Daten mit Hilfe des au­to­ma­ti­sier­ten Ver­fah­rens ver­ar­bei­tet wer­den. Der Kreis der Be­trof­fe­nen ist so prä­zi­se wie mög­lich zu be­zeich­nen.

6. die Emp­fän­ger der Daten oder Grup­pen von Emp­fän­gern sowie die je­wei­li­gen Da­ten­ar­ten, wenn vor­ge­se­hen ist,

  1. die Daten zu über­mit­teln,
    „Soll­ten durch die Schu­le per­so­nen­be­zo­ge­ne Daten, also z. B. Namen von Schü­le­rin­nen und Schü­lern oder Lehr­kräf­ten elek­tro­nisch im Rah­men eines Schul­ver­wal­tungs­pro­gramms an Drit­te über­mit­telt wer­den, ist für die Über­mitt­lung auch § 16 LDSG oder ge­ge­be­nen­falls § 18 LDSG an­zu­ge­ben.“1
  2. sie in­ner­halb der öf­fent­li­chen Stel­le für einen wei­te­ren Zweck zu nut­zen oder
  3. sie im Auf­trag ver­ar­bei­ten zu las­sen,

Emp­fän­ger ist nach § 3 Abs. 4 LDSG jede Per­son oder Stel­le, die Daten er­hält, mit Aus­nah­me des Be­trof­fe­nen. An­ga­ben sind so­wohl bei einer Da­ten­wei­ter­ga­be an einen Drit­ten (Fall a) als auch bei einer Zweck­än­de­rung in­ner­halb der ver­ant­wort­li­chen Stel­le Schu­le (Fall b) oder bei der Ein­schal­tung eines Auf­trag­neh­mers (Fall c) zu ma­chen.

7. die Fris­ten für die Prü­fung der Sper­rung und Lö­schung der Daten oder für die Sper­rung und Lö­schung,

Wer per­so­nen­be­zo­ge­ne Daten mit Hilfe eines au­to­ma­ti­sier­ten Ver­fah­rens ver­ar­bei­tet, muss - be­gin­nend mit der erst­ma­li­gen Spei­che­rung von Daten - fest­le­gen, wann wel­che Da­ten­ar­ten zu sper­ren oder zu lö­schen sind.

8. die zu­griffs­be­rech­tig­ten Per­so­nen­grup­pen oder Per­so­nen, die al­lein zu­griffs­be­rech­tigt sind,

Zu­griffs­be­rech­tig­te kön­nen so­wohl Mit­ar­bei­ter der öf­fent­li­chen Stel­le als auch Drit­te sein. Nicht not­wen­dig ist, die Zu­griffs­be­rech­tig­ten na­ment­lich auf­zu­füh­ren. Dies würde einen hohen Än­de­rungs­be­darf des Ver­fah­rens­ver­zeich­nis­ses nach sich zie­hen. Viel­mehr kön­nen die Zu­griffs­be­rech­tig­ten auch funk­ti­ons­be­zo­gen auf­ge­führt wer­den.

9. eine all­ge­mei­ne Be­schrei­bung der ein­ge­setz­ten Hard­ware, der Ver­net­zung und der Soft­ware und

Zu do­ku­men­tie­ren ist die tech­ni­sche In­fra­struk­tur, in der die ver­ant­wort­li­che Stel­le ihre au­to­ma­ti­sier­ten Ver­fah­ren be­treibt. Es sind neben den An­ga­ben zur Hard­ware u.a. auch An­ga­ben zur ein­ge­setz­ten Soft­ware ((z. B. Be­triebs­sys­te­me, Da­ten­bank­sys­te­me, Si­cher­heits­soft­ware oder an­de­re sys­tem­na­he Soft­ware wie z. B. Tools zur Fer­nad­mi­nis­tra­ti­on) zu ma­chen.

*die kur­siv ge­druck­ten Text­stel­len sind den Hin­wei­sen des LfD zum Ver­fah­rens­ver­zeich­nis ent­nom­men.

10. die tech­ni­schen und or­ga­ni­sa­to­ri­schen Maß­nah­men nach § 9 LDSG.

Bei der Be­schrei­bung der tech­ni­schen und or­ga­ni­sa­to­ri­schen Maß­nah­men be­darf es der Do­ku­men­ta­ti­on kon­kre­ter um­ge­setz­ter Maß­nah­men der nach­ste­hend be­schrie­be­nen elf „Kon­troll­be­rei­che“.

§ 9 Abs. 3
Nr. .. LDSG
Be­zeich­nung Was soll er­reicht wer­den
1 Zu­tritts­kon­trol­le Un­be­fug­ten den Zu­tritt zu Da­ten­ver­ar­bei­tungs­an­la­gen zu ver­weh­ren
2 Da­ten­trä­ger­kon­trol­le zu ver­hin­dern, dass Da­ten­trä­ger un­be­fugt ge­le­sen, ko­piert, ver­än­dert oder ent­fernt wer­den kön­nen
3 Spei­cher­kon­trol­le die un­be­fug­te Ein­ga­be in den Spei­cher sowie die un­be­fug­te Kennt­nis­nah­me, Ver­än­de­rung oder Lö­schung ge­spei­cher­ter Daten zu ver­hin­dern
4 Be­nut­zer­kon­trol­le zu ver­hin­dern, dass Da­ten­ver­ar­bei­tungs­sys­te­me mit Hilfe von Ein­rich­tun­gen zur Da­ten­über­tra­gung von Un­be­fug­ten ge­nutzt wer­den kön­nen
5 Zu­griffs­kon­trol­le zu ge­währ­leis­ten, dass die zur Be­nut­zung eines Da­ten­ver­ar­bei­tungs­sys­tems Be­rech­tig­ten aus­schließ­lich auf die ihrer Zu­griffs­be­rech­ti­gung un­ter­lie­gen­den Daten zu­grei­fen kön­nen
6 Über­mitt­lungs­kon­trol­le zu ge­währ­leis­ten, dass über­prüft und fest­ge­stellt wer­den kann, an wel­che Stel­len Daten durch Ein­rich­tun­gen zur Da­ten­über­tra­gung über­mit­telt wer­den kön­nen
7 Ein­ga­be­kon­trol­le zu ge­währ­leis­ten, dass nach­träg­lich über­prüft und fest­ge­stellt wer­den kann, wel­che Daten zu wel­cher Zeit von wem in Da­ten­ver­ar­bei­tungs­sys­te­me ein­ge­ge­ben wor­den sind
8 Auf­trags­kon­trol­le zu ge­währ­leis­ten, dass Daten, die im Auf­trag ver­ar­bei­tet wer­den, nur ent­spre­chend den Wei­sun­gen des Auf­trag­ge­bers ver­ar­bei­tet wer­den kön­nen
9 Trans­port­kon­trol­le zu ge­währ­leis­ten, dass bei der Über­tra­gung von Daten sowie beim Trans­port von Da­ten­trä­gern die Daten nicht un­be­fugt ge­le­sen, ko­piert, ver­än­dert oder ge­löscht wer­den kön­nen
10 Ver­füg­bar­keits­kon­trol­le zu ge­währ­leis­ten, dass per­so­nen­be­zo­ge­ne Daten gegen zu­fäl­li­ge Zer­stö­rung oder Ver­lust ge­schützt sind
11 Or­ga­ni­sa­ti­ons­kon­trol­le die in­ner­be­hörd­li­che oder in­ner­be­trieb­li­che Or­ga­ni­sa­ti­on so zu ge­stal­ten, dass sie den be­son­de­ren An­for­de­run­gen des Da­ten­schut­zes ge­recht wird

(Stand Juli 2015)

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