Wer führt das Verfahrensverzeichnis?
Hinweis
Bitte beachten Sie, dass die Materialien und Informationen in diesem Bereich aktuell überarbeitet werden und noch nicht an die neue Gesetzeslage angepasst wurden.
Sofern die verantwortliche Stelle einen schulischen Datenschutzbeauftragten i.S. von § 10 LDSG bestellt hat, gehört es zu dessen Aufgaben, das Verfahrensverzeichnis zu führen (§ 10 Abs. 4 Nr. 3 LDSG), ansonsten obliegt die organisatorische Entscheidung der Führung bei der Schulleitung.
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