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Wer führt das Ver­fah­rens­ver­zeich­nis?

Hin­weis

Bitte be­ach­ten Sie, dass die Ma­te­ria­li­en und In­for­ma­tio­nen in die­sem Be­reich ak­tu­ell über­ar­bei­tet wer­den und noch nicht an die neue Ge­set­zes­la­ge an­ge­passt wur­den.

So­fern die ver­ant­wort­li­che Stel­le einen schu­li­schen Da­ten­schutz­be­auf­trag­ten i.S. von § 10 LDSG be­stellt hat, ge­hört es zu des­sen Auf­ga­ben, das Ver­fah­rens­ver­zeich­nis zu füh­ren (§ 10 Abs. 4 Nr. 3 LDSG), an­sons­ten ob­liegt die or­ga­ni­sa­to­ri­sche Ent­schei­dung der Füh­rung bei der Schul­lei­tung.

Wei­ter zu Ein­sicht in das Ver­fah­rens­ver­zeich­nis