Organisatorische Stellung, Form der Bestellung
Hinweis
Bitte beachten Sie, dass die Materialien und Informationen in diesem Bereich aktuell überarbeitet werden und noch nicht an die neue Gesetzeslage angepasst wurden.
Der bDSB an der Schule ist nach § 10 Abs. 3 LDSG organisatorisch der Schulleitung unmittelbar zu unterstellen und von dieser über entsprechende datenschutzrelevante Vorgänge zu unterrichten (§ 10 Abs. 4 LDSG):
„Der behördliche Datenschutzbeauftragte ist vor dem Einsatz oder der wesentlichen Änderung eines automatisierten Verfahrens rechtzeitig zu unterrichten.“
Bedeutsam ist, dass für eine wirksame Bestellung Schriftform erforderlich ist (siehe § 10 Abs. 1 LDSG).
Interessenskollisionen zwischen der Tätigkeit als Datenschutzbeauftragter und den sonstigen Aufgaben an der Schule sind von vornherein auszuschließen (§ 10 Abs. 2 Satz 1 LDSG). Es gilt das Prinzip, dass der zu Kontrollierende nicht selbst der Kontrolleur sein darf. Dieses Verbot der Interessenskollision verbietet die Bestellung der Schulleitung zum bDatenschutzbeauftragten. Auch die Aufgaben als IT-Betreuer oder IT-Verantwortlicher an der Schule mit denen eines bDSB schließen sich grundsätzlich aus.
Der bDatenschutzbeauftragte ist bei der Erfüllung seiner Aufgaben weisungsfrei. Dies bedeutet, dass ihm die Schulleitung nicht vorschreiben kann, wie er seinen Aufgaben nachzugehen hat und welche Konsequenzen er aus seinen Erkenntnissen ziehen muss1. Auch kann er die seiner begründeten Überzeugung nach im Einzelfall zutreffende Rechtsauffassung vertreten.
Der bDSB darf wegen seiner Tätigkeit nicht benachteiligt werden (§ 10 Abs. 3 LDSG).
(Stand 28.11.2010)
Weiter zu Persönliche und fachliche Eignung
1 vgl. Simitis, Kommentar zum Bundesdatenschutzgesetz, 5. Auflage 2003, § 4f Rd 121