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Mitbestimmung der Personalvertretung

Hinweis

Bitte beachten Sie, dass die Materialien und Informationen in diesem Bereich aktuell überarbeitet werden und noch nicht an die neue Gesetzeslage angepasst wurden.

Der zuständige Personalrat hat nach § 75 Abs. 4 Nr. 1b) Landespersonalvertretungsgesetz (LPVG) über die Bestellung eines bDSB an der Schule mitzubestimmen. Es ist insbesondere Aufgabe des Personalrats zu prüfen, ob der zu bestellende bDSB die persönlichen Voraussetzungen der Sach- und Fachkunde sowie der geforderten Zuverlässigkeit besitzt. Der Personalrat wird sich über die zeitlichen (Deputatsstunden) wie finanziellen (Literatur, Fortbildung, Dienstreisen) Ressourcen, die seitens der Schulleitung zur Aufgabenerfüllung des bDSB bereit gestellt werden, unterrichten lassen, um sich ein Bild darüber zu machen, ob mit den von der Schulleitung zur Verfügung gestellten Unterstützungsleistungen eine sachgerechte Erfüllung der Aufgaben überhaupt ermöglicht werden kann.

(Stand Juni 2015)

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