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Bestellung bDSB

Hinweis

Bitte beachten Sie, dass die Materialien und Informationen in diesem Bereich aktuell überarbeitet werden und noch nicht an die neue Gesetzeslage angepasst wurden.

Bestellung zum behördlichen Datenschutzbeauftragten

Die Bestellung eines „schulischen Datenschutzbeauftragen“ bedarf nach § 10 Abs. 1 LDSG zwingend der Schriftform.

Erst mit der schriftlichen Bestellung durch den Leiter der verantwortlichen Stelle (für die Schule nach § 39 SchulG der Schulleiter) wird diese wirksam. Die Wahrung der Schriftform ist konstitutiv.

Mit der unterschriftlich zu bestätigenden Bestellung (s. unten) zum behördlichen Datenschutzbeauftragten ist dem oder der Bestellten das Merkblatt „Behördliche Datenschutzbeauftragte, Rechtstellung und Aufgaben“ auszuhändigen.

Das Merkblatt informiert über die Aufgaben und die organisatorische Stellung des „schulischen Datenschutzbeauftragten“.

Muster Bestellung b.DSB [doc][34 KB] Stand 08.10.2011

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