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Einsatz von Handy-Störsender

Hinweis

Bitte beachten Sie, dass die Materialien und Informationen in diesem Bereich aktuell überarbeitet werden und noch nicht an die neue Gesetzeslage angepasst wurden.

Handy-Störsender in der Schule

Die Problematik in Prüfungssituationen ist bekannt. Die Verwendung von unerlaubten Hilfsmitteln wie Handys, Smartphones, Tablets, Wearables o.ä. gilt in Prüfungssituationen als Täuschungsversuch.

Seit geraumer Zeit lässt sich auf Prüferseite immer häufiger eine Abhilfe durch den Einsatz sogenannter Handy-Störsender beobachten.

http://www.sueddeutsche.de/bildung/mogeln-bei-der-abitur-pruefung-mit-dem-handy-peiler-auf-dem-schul-wc-1.165288

Hierbei reicht das Angebot mittlerweile von reinen „Handy-Indikatoren“ über aktive Störsender bis hin zu intelligenten IMSI-Catcher, welche einen Wechsel in eine neue GSM-Zelle erzwingen und hierbei auch personenbezogene Daten im Funknetzbereich erfassen.

Das Kultusministerium Baden-Württemberg hat hierzu eine Stellungnahme verfasst und den Einsatz solcher Geräte klar geregelt:

Der Einsatz eines Gerätes, welches den Handyempfang durch Aussenden eigener Funkwellen gänzlich unterbindet ("Blocker") ist aus  Sicht des Kultusministeriums bereits unabhängig von einer datenschutzrechtlichen Prüfung rechtlich unzulässig. Denn in den GSM-Frequenzbereichen hat nur der Mobilfunknetzbetreiber das Recht, seine ersteigerten Frequenzen zu nutzen und damit auch einen Handyblocker zu betreiben.

Der Betrieb eines Handyblockers durch Dritte ist eine Frequenznutzung ohne Frequenzzuteilung und gem. § 149 Abs. 1 Ziff. 10 TKG verboten. Für den Einsatz von Handyblockern ist nur dann keine Frequenzzuteilung erforderlich, "wenn der Einsatz durch Behörden zur Ausübung gesetzlicher Befugnisse unter Einhaltung der von der Bundesnetzagentur festgelegten Frequenznutzungsbedingungen erfolgt". Für eine Nutzung im schulischen Kontext liegen keine ausreichenden gesetzlichen Grundlagen  vor.

Der Einsatz von Geräten, durch welche Nachrichten abgehört oder mitgeschnitten werden, ist wegen Verstoßes gegen das Fernmeldegeheimnisses (§ 88 TKG) ebenfalls rechtlich unzulässig und strafbar.

Der Einsatz von Geräten, welche bestimmte Frequenzbereiche scannen, und durch welche lediglich ohne konkrete Positionsbestimmung angezeigt wird, dass sich in einem Raum ein angeschaltetes Mobilfunkgerät befindet, ist aus Sicht des Kultusministeriums datenschutzrechtlich zulässig, da keine personenbezogenen Daten verarbeitet werden.

Es stellt sich jedoch die Frage, ob der Einsatz eines solchen Geräts sinnvoll bzw. nützlich und damit erforderlich ist. In Prüfungen ist in Baden-Württemberg an öffentlichen Schulen bereits das Mitführen eines Handys aufgrund der hierfür geltenden besonderen Regelungen eine Täuschungshandlung. Da die Wirkung eines solchen Geräts leicht umgangen werden kann, wenn zum Beispiel das Handy in den Flugmodus versetzt wird, würde ein Scanner im Einsatz bei Prüfungssituationen seinen Zweck verfehlen. In diesem Fall könnte der Frequenzmesser das Gerät nicht entdecken; dieses würde aber immer noch verbotenerweise mit sich geführt werden, was wiederum eine Täuschungshandlung darstellt.

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