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Verfahrensverzeichnis Datenschutz

Hinweis

Bitte beachten Sie, dass die Materialien und Informationen in diesem Bereich aktuell überarbeitet werden und noch nicht an die neue Gesetzeslage angepasst wurden.

Im Verfahrensverzeichnis hat die Schule als Daten verarbeitende Stelle zu dokumentieren, welche personenbezogenen Schüler-, Lehrer- oder Daten von Eltern bzw. Erziehungsberechtigten sie mit Hilfe welcher automatisierter Verfahren auf welche Weise verarbeitet und welche Datenschutzmaßnahmen (technisch-organisatorische Maßnahmen) sie dabei getroffen hat.

Wissenswertes zum Verfahrensverzeichnis

Welchen Nutzen hat das Verfahrensverzeichnis?

Zur Unterstützung der Schulleitungen stellt das Kultusministerium mit Verfahrensverzeichnis-Online-BW (VV-Online-BW) ein Tool zur Verfügung, das bei der Erstellung anleitet und mit Mustervorlagen unterstützt. Weitergehende Hinweise zur Nutzung finden Sie in der Maiausgabe Infodienst Schulleitung ( Nummer 200 vom Mai 2012 [86 KB] [pdf]).      

Beispiele für schulische Verfahren

Inhaltliche Anforderungen eines Verfahrensverzeichnisses

Wer erstellt das Verfahrensverzeichnis?

Wer führt das Verfahrensverzeichnis?

Einsicht in das Verfahrensverzeichnis

Das Verfahrensverzeichnis im personalvertretungsrechtlichen Beteiligungsverfahren

Sofern die Schule keinen behördlichen Datenschutzbeauftragten bestellt hat, ist diese nach § 32 LDSG verpflichtet das Verfahrensverzeichnis dem Landesbeauftragten für den Datenschutz vorzulegen.

Gesetz zum Schutz personenbezogener Daten (Landesdatenschutzgesetz – LDSG) in der Fassung vom 18. September 2000 (GBl. S. 648)1, zuletzt geändert durch Gesetz vom 14. Februar 2007 (GBl. S. 108)

§ 11 Verfahrensverzeichnis

Hinweise des Landesbeauftragten für den Datenschutz zum Verfahrensverzeichnis: http://www.baden-wuerttemberg.datenschutz.de/schulen-verfahrensverzeichnis/ 

(Stand Januar 2015)

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