Stunden 7-8
Von der Koexistenz zum Völkermord
Die von den Osmanen im Rahmen der Kapitulationen gewährten Handelsprivilegien verwandelten sich im 19. Jahrhundert im Gefolge der europäischen Übermacht in quasi-kolonialistische Institutionen, die den europäischen Kaufleuten große Handlungsfreiheit und sogar Immunität gegenüber den osmanischen Behörden garantierten. […]
definiert als „…Einwirkung von Staaten in ihnen fremde Angelegenheiten von Staaten durch Eingriff in deren Rechtssphäre unter Anwendung oder Androhung von Zwang…“
Die europäische Schutzpolitik für die christlichen Minderheiten im Osmanischen Reich war vom klassischen europäischen Völkerrecht als »humanitäre Intervention« sehr wohl anerkannt. […]. Die sich unter den Schutz von fremden Staaten Flüchtenden blieben zwar osmanische Staatsbürger, erhielten aber zugleich die Rechte der Vollbürger des Schutz erteilenden Staates.
Gleichzeitig verbesserte sich die Situation der Armenier durch die einsetzende Reformpolitik im OR tatsächlich, löste damit aber mittelfristig in erster Linie Neidgefühle auf die armenischen “Modernisierungsgewinnler” aus. Bezeichnenderweise wird aber zugunsten der Armenier letztendlich nicht interveniert, da einer Intervention strategische Interessen entgegen standen. In diesem Zusammenhang können die SuS die Verantwortung an dem Völkermord im Spannungsfeld von Nationalismus und internationaler (Nicht–)Einmischung beurteilen.
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