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Checkliste: Musik und Video (Stand November 2020)

Auf dieser Seite finden Sie Informationen, die das neue UrhWissG vom 1.3.2018 berücksichtigen.

Einsatz von Musik und Film/ Audio und Video in der Klasse/Schule
(unter der Maßgabe, dass Unterricht in der Klasse nicht-öffentlich ist)

Erläuterung zur Matrix:
Nein heißt immer, es müssen Rechte eingeholt werden und nur mit ausdrücklicher Genehmigung des Rechteinhabers ist eine Nutzung möglich.

Checkliste Text und Bild

 

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Fußnoten:

1§ 60a UrhG Unterricht und Lehre  

(1) Zur Veranschaulichung des Unterrichts und der Lehre an Bildungseinrichtungen dürfen zu nicht kommerziellen Zwecken bis zu 15 Prozent eines veröffentlichten Werkes vervielfältigt, verbreitet, öffentlich zugänglich gemacht und in sonstiger Weise öffentlich wiedergegeben werden

  1. für Lehrende und Teilnehmer der jeweiligen Veranstaltung,
  2. für Lehrende und Prüfer an derselben Bildungseinrichtung sowie
  3. für Dritte, soweit dies der Präsentation des Unterrichts, von Unterrichts- oder Lernergebnissen an der Bildungseinrichtung dient.

(2) Abbildungen, einzelne Beiträge aus derselben Fachzeitschrift oder wissenschaftlichen Zeitschrift, sonstige Werke geringen Umfangs und vergriffene Werke dürfen abweichend von Absatz 1 vollständig genutzt werden.

(3) Nicht nach den Absätzen 1 und 2 erlaubt sind folgende Nutzungen:

  1. Vervielfältigung durch Aufnahme auf Bild- oder Tonträger und öffentliche Wiedergabe eines Werkes, während es öffentlich vorgetragen, aufgeführt oder vorgeführt wird,
  2. Vervielfältigung, Verbreitung und öffentliche Wiedergabe eines Werkes, das ausschließlich für den Unterricht an Schulen geeignet, bestimmt und entsprechend gekennzeichnet ist, an Schulen sowie
  3. Vervielfältigung von grafischen Aufzeichnungen von Werken der Musik, soweit sie nicht für die öffentliche Zugänglichmachung nach den Absätzen 1 oder 2 erforderlich ist.

(4) Bildungseinrichtungen sind frühkindliche Bildungseinrichtungen, Schulen, Hochschulen sowie Einrichtungen der Berufsbildung oder der sonstigen Aus- und Weiterbildung.“

„§ 60h Angemessene Vergütung der gesetzlich erlaubten Nutzungen
(1) Für Nutzungen nach Maßgabe dieses Unterabschnitts hat der Urheber Anspruch auf Zahlung einer angemessenen Vergütung. Vervielfältigungen sind nach den §§ 54 bis 54c zu vergüten.

(2) Folgende Nutzungen sind abweichend von Absatz 1 vergütungsfrei:

  1. die öffentliche Wiedergabe für Angehörige von Bildungseinrichtungen und deren Familien nach § 60a Absatz 1 Nummer 1 und 3 sowie Absatz 2 mit Ausnahme der öffentlichen Zugänglichmachung,
  2. Vervielfältigungen zum Zweck der Indexierung, Katalogisierung, Erhaltung und Restaurierung nach § 60e Absatz 1 und § 60f Absatz 1.

(3) Eine pauschale Vergütung oder eine repräsentative Stichprobe der Nutzung für die nutzungsabhängige Berechnung der angemessenen Vergütung genügt. Dies gilt nicht bei Nutzungen nach den §§ 60b und 60e Absatz 5.

(4) Der Anspruch auf angemessene Vergütung kann nur durch eine Verwertungsgesellschaft geltend gemacht werden.

(5) Ist der Nutzer im Rahmen einer Einrichtung tätig, so ist nur sie die Vergütungsschuldnerin. Für Vervielfältigungen, die gemäß Absatz 1 Satz 2 nach den §§ 54 bis 54c abgegolten werden, sind nur diese Regelungen anzuwenden.“

Ergänzung: Das Werk muss im Unterricht verwendet worden sein.

 

2§ 52 Öffentliche Wiedergabe

(1) Zulässig ist die öffentliche Wiedergabe eines veröffentlichten Werkes, wenn die Wiedergabe keinem Erwerbszweck des Veranstalters dient, die Teilnehmer ohne Entgelt zugelassen werden und im Falle des Vortrags oder der Aufführung des Werkes keiner der ausübenden Künstler (§ 73) eine besondere Vergütung erhält. Für die Wiedergabe ist eine angemessene Vergütung zu zahlen. Die Vergütungspflicht entfällt für Veranstaltungen der Jugendhilfe, der Sozialhilfe, der Alten- und Wohlfahrtspflege sowie der Gefangenenbetreuung, sofern sie nach ihrer sozialen oder erzieherischen Zweckbestimmung nur einem bestimmt abgegrenzten Kreis von Personen zugänglich sind. 4Dies gilt nicht, wenn die Veranstaltung dem Erwerbszweck eines Dritten dient; in diesem Fall hat der Dritte die Vergütung zu zahlen.

(2) Zulässig ist die öffentliche Wiedergabe eines erschienenen Werkes auch bei einem Gottesdienst oder einer kirchlichen Feier der Kirchen oder Religionsgemeinschaften. Jedoch hat der Veranstalter dem Urheber eine angemessene Vergütung zu zahlen.

(3) Öffentliche bühnenmäßige Darstellungen, öffentliche Zugänglichmachungen und Funksendungen eines Werkes sowie öffentliche Vorführungen eines Filmwerks sind stets nur mit Einwilligung des Berechtigten zulässig.
d. h. : Nur möglich, wenn Filmlizenz aus Medienzentrum. Das LMZ/KMZ hat Filme mit Lizenz zur öffentlichen Vorführung vorrätig.

 

3 Zulässig sind sog. Privatkopien, d.h. Aufnahmen, die ausschließlich für den privaten Bedarf, nicht für schulische Zwecke vorgenommen werden. Für Aufnahmen, die im Unterricht eingesetzt werden sollen, gelten die nachfolgenden Regeln:

Schulfunksendungen
Sendungen, die ausdrücklich als solche bezeichnet wurden, dürfen von Schulen und Einrichtungen der Lehreraus- und Fortbildung gezeigt und aufgezeichnet werden. Spätestens mit Ablauf des Schuljahres, das auf die Ausstrahlung folgt, muss die Aufzeichnung gelöscht werden. (Nicht vollzogene Löschung = Urheberrechtsverletzung)

§ 47 Urheberrechtsgesetz (UrhG): Schulfunksendungen
(1) Schulen sowie Einrichtungen der Lehrerbildung und der Lehrerfortbildung dürfen einzelne Vervielfältigungsstücke von Werken, die innerhalb einer Schulfunksendung gesendet werden, durch Übertragung der Werke auf Bild- oder Tonträger herstellen. Das gleiche gilt für Heime der Jugendhilfe und die staatlichen Landesbildstellen oder vergleichbare Einrichtungen in öffentlicher Trägerschaft.

(2) Die Bild- oder Tonträger dürfen nur für den Unterricht verwendet werden. Sie sind spätestens am Ende des auf die Übertragung der Schulfunksendung folgenden Schuljahrs zu löschen, es sei denn, daß dem Urheber eine angemessene Vergütung gezahlt wird.
http://www.gesetze-im-internet.de/urhg/__47.html

Öffentliche Reden und Rundfunkkommentare im unten beschriebenen Umfang
§ 48 Öffentliche Reden
(1) Zulässig ist

  1. die Vervielfältigung und Verbreitung von Reden über Tagesfragen in Zeitungen, Zeitschriften sowie in anderen Druckschriften oder sonstigen Datenträgern, die im Wesentlichen den Tagesinteressen Rechnung tragen, wenn die Reden bei öffentlichen Versammlungen gehalten oder durch öffentliche Wiedergabe im Sinne von § 19a oder § 20 veröffentlicht worden sind, sowie die öffentliche Wiedergabe solcher Reden,
  2. die Vervielfältigung, Verbreitung und öffentliche Wiedergabe von Reden, die bei öffentlichen Verhandlungen vor staatlichen, ommunalen oder kirchlichen Organen gehalten worden sind.

http://www.gesetze-im-internet.de/urhg/__48.html

§ 49 Zeitungsartikel und Rundfunkkommentare
(2) Unbeschränkt zulässig ist die Vervielfältigung, Verbreitung und öffentliche Wiedergabe von vermischten Nachrichten tatsächlichen Inhalts und von Tagesneuigkeiten, die durch Presse oder Funk veröffentlicht worden sind; ein durch andere gesetzliche Vorschriften gewährter Schutz bleibt unberührt.

http://www.gesetze-im-internet.de/urhg/__49.html

 

4 Speicherung nur im Cache, nicht auf Festplatte, Stream.

5 Pauschale Abgeltung durch Beitritt des Schulträgers in den Pauschalvertrag PV/ST 1/1 der GEMA möglich“, s. https://lehrerfortbildung-bw.de/st_recht/urheber/urh/allg/verwert/gema/

6 Es ist von den Lizenzbedingungen abhängig, ob ein Recht auf öffentliche Vorführung enthalten ist.

7 Der SWR hat auf Anfrage am 18.04.2007 folgende Auskunft gegeben und verfährt hier gegenüber Schulen großzügiger, als dies im Gesamtvertrag geregelt ist:

„Wir haben Ihre Anfrage an unsere SWR Rechtsabteilung weitergegeben. Die Antwort ergibt sich aus § 52a UrhG (a.F.). Darin ist geregelt, dass es zulässig ist,
‘veröffentlichte kleine Teile eines Werkes, Werke geringen Umfangs sowie einzelne Beiträge aus Zeitungen oder Zeitschriften zur Veranschaulichung im Unterricht an Schulen, Hochschulen, nichtgewerblichen Einrichtungen der Aus- und Weiterbildung sowie an Einrichtungen der Berufsbildung ausschließlich für den bestimmt abgegrenzten Kreis von Unterrichtsteilnehmern … öffentlich zugänglich zu machen, soweit dies zu dem jeweiligen Zweck geboten und zur Verfolgung nicht kommerzieller Zwecke gerechtfertigt ist.‘
Die Zugänglichmachung der Werke bzw. Werkteile darf im Unterricht ausschließlich für den abgegrenzten Kreis von Unterrichtsteilnehmern erfolgen, muss durch den Unterrichtszweck geboten und zur Verfolgung nicht kommerzieller Zwecke gerechtfertigt sein. Zugreifen dürfen folglich nur der Lehrer und dessen Schüler, ein Zugriff durch die Verwaltung der Schule oder zur bloßen Unterhaltung der Schüler (Überbrückung einer Freistunde) ist durch § 52 a Abs. 1 Nr. 1 (a.F.) nicht gedeckt. Soweit diese Voraussetzungen erfüllt sind, dürfen die Podcasts auch auf den Schulserver geladen werden. Dieser muss aber gegen den Zugriff durch nichtberechtigte Personen abgeschottet sein. Durch geeignete Zugangskontrollsysteme muss die Schule daher sicher stellen, dass keine anderen Personen als Lehrer und Schüler und Lehrer und Schüler auch nicht zu anderen als Unterrichtszwecken auf die Podcasts zugreifen können. Podcasts größeren Umfangs (ab ca. 10 Minuten Länge) fallen nicht unter diese Privilegierung.“

 

Veröffentlichungsort: https://lehrerfortbildung-bw.de/st_recht/urheber/checkl/musik_video/
© [21.11.2020] [Landesakademie für Fortbildung und Personalentwicklung an Schulen, Baden-Württemberg]

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