Zur Hauptnavigation springen [Alt]+[0] Zum Seiteninhalt springen [Alt]+[1]

Urheberrecht Musik in der Schule

Hinweis

Bitte beachten Sie, dass die Materialien und Informationen, die Sie hier vorfinden, zum Teil noch nicht an die neue Gesetzeslage angepasst sind.

  1. Öffentliche Zugänglichmachung von Musik
  2. Der Gesamtvertrag der Länder mit den Verwertungsgesellschaften zur Abgeltung von Vergütungsansprüchen nach § 52 a Urheberrechtsgesetz für die öffentliche Zugänglichmachung urheberrechtlich geschützter Werke bzw. Werkteile im Intranet von Schulen vom 14.07.2010 regelt, wie Musik in der Schule genutzt werden darf.

    Es dürfen

    • kleine Teile eines Werks, das sind 12 %, bzw. max. 5 Min. eines Musikstücks
    • Werke geringen Umfangs, d.h. ein Musikstück von max. 5 Min. Länge
    • Musikedition von max. 6 Seiten

    öffentlich zugänglich gemacht werden (z.B. ins schulische Intranet hochgeladen werden, sofern ein Passwortschutz besteht und nur ein abgegrenzter Personenkreis Zugang hat).

    Aus welcher Quelle darf Musik in welchem Umfang und in welcher Veröffentlichungsform verwendet werden?
    Urheberrecht Checklisten / Musik und Video

  3. Vervielfältigen von Musiknoten

    • Das Kopieren von Noten ist nur unter besonderen Voraussetzungen erlaubt:
      Lediglich kleine Teile eines Werkes oder Werke geringen Umfangs dürfen für den Unterrichtsgebrauch vervielfältigt werden,

      • wobei kleine Teile eines Werkes maximal 10 % eines Werkes sind, jedoch nicht mehr als 20 Seiten (analog und digital).

      • Unter Werken geringen Umfangs sind zu verstehen: eine Musikedition mit maximal sechs Seiten (analog und digital).
        siehe www.schulbuchkopie.de

    • Ausnahmen
      • Der Komponist ist länger als 70 Jahre verstorben und
      • ein evtl. Bearbeiter ist länger als 70 Jahre verstorben und
      • seit Herstellung der Druckvorlage (Notenstich) sind mindestens 50 Jahre vergangen.
      • Auch wenn der Komponist bereits 70 Jahre tot ist, dürfen Aufzeichnungen von Konzerten o.ä. erst nach 50 Jahren frei genutzt werden.
      • §53 UrhG (http://www.gesetze-im-internet.de/urhg/__53.html):
        (4) Die Vervielfältigung

        a) graphischer Aufzeichnungen von Werken der Musik... ist, soweit sie nicht durch Abschreiben vorgenommen wird, stets nur mit Einwilligung des Berechtigten zulässig ... oder zum eigenen Gebrauch, wenn es sich um ein seit mindestens zwei Jahren vergriffenes Werk handelt.

        (6) Die Vervielfältigungsstücke dürfen weder verbreitet noch zu öffentlichen Wiedergaben benutzt werden ...

        Beispiele: "Die Schulen können Noten für den Musikunterricht kopieren, allerdings immer nur kleine Teile eines Werkes oder Werke von geringem Umfang. Wenn also vom Weihnachtsoratorium im Unterricht zwei Choräle gesungen werden sollen, können sie aus der Edition herauskopiert werden. Soll im Musikunterricht das ganze Oratorium behandelt werden, muss die Schule die Originalnoten kaufen oder leihen."
        Quelle: J. Lambert, Urheberrecht und Schule, SchVw Spezial 1/2007, S. 31

      • Beim Schulchor/-orchester handelt es sich nicht um Unterricht, damit gelten die besonderen Regelungen von §52a und 53 UrhG nicht. D.h: Noten für den Schulchor/-orchester müssen immer gekauft werden.
  4. Aufführen von Musikstücken
    Was ist beim Musizieren zu beachten? Urheberrecht Checklisten / Musizieren und Theater spielen

(Stand Juni 2013)