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FAQ zum Ur­he­ber­recht (Stand De­zem­ber 2020)

Zu den "Wer­ken, die für den Un­ter­richts­ge­brauch be­stimmt sind", zäh­len zum einen "klas­si­sche" Lehr­wer­ke, Schul- und Fach­bü­cher, Lern­hil­fen, Übungs­ma­te­ria­li­en sowie Kurs­ma­te­ria­li­en für die Ober­stu­fe, zum an­de­ren Ar­beits­hef­te und At­lan­ten. Letzt­lich sind dies also alle Werke, die ihren Pri­mär­markt in der Schu­le haben.

Dabei spielt es keine Rolle, ob das Un­ter­richts­werk an der kon­kre­ten Schu­le ein­ge­führt wor­den ist oder nicht, bzw. aus wel­chem Bun­des­land es stammt.

  • Zu­läs­sig ist das teil­wei­se Ein­scan­nen von Wer­ken (=di­gi­ta­le Ver­viel­fäl­ti­gung), die für den Un­ter­richts­ge­brauch an Schu­len be­stimmt sind (ins­be­son­de­re Schul­bü­cher) und aus Wer­ken der Bel­le­tris­tik oder aus Sach­bü­chern etc. Zu be­ach­ten ist, dass Ver­viel­fäl­ti­gun­gen im Um­fang von 15 % eines Druck­werks er­stellt wer­den kön­nen, wobei in allen Fäl­len eine Ober­gren­ze von 20 Sei­ten gilt. Der so­eben be­schrie­be­ne Um­fang be­zieht sich auf ein Werk und eine Schul­klas­se im Zeit­raum eines Schul­jah­res. Dabei ist zu be­ach­ten, dass die Ober­gren­ze (15 %, max. 20 Sei­ten) für ana­lo­ge und di­gi­ta­le Ver­viel­fäl­ti­gun­gen gilt. Es kön­nen somit nicht im Um­fang von 15 % ana­lo­ge und 15 % di­gi­ta­le Ver­viel­fäl­ti­gun­gen aus einem Werk er­stellt wer­den.
  • Die ein­ge­scann­ten Ma­te­ria­li­en müs­sen für den in­di­vi­du­el­len Un­ter­richts­ge­brauch ge­fer­tigt wer­den.
  • Bei Wer­ken, die für den Un­ter­richts­ge­brauch an Schu­len be­stimmt sind sowie bei gra­phi­schen Auf­zeich­nun­gen von Wer­ken der Musik (Noten) ist die Di­gi­ta­li­sie­rung nur aus Print­me­di­en er­laubt, die ab dem Jahr 2005 er­schie­nen sind. Das Datum 2005 muss­te ge­wählt wer­den, weil die Ver­la­ge selbst erst ab die­sem Zeit­punkt über die ent­spre­chen­den Rech­te ver­fü­gen.
  • Lehr­kräf­te kön­nen die di­gi­ta­li­sier­ten Ma­te­ria­li­en für den ei­ge­nen Un­ter­richts­ge­brauch di­gi­tal nut­zen, bei­spiels­wei­se über in­ter­ak­ti­ve Whi­te­boards (IWB) oder Bea­mer.
  • Lehr­kräf­te kön­nen die Scans zudem im je­weils er­for­der­li­chen Um­fang auch auf ihren Spei­cher­me­di­en ab­le­gen (z.B. PC, IWB, Ta­blet, Lap­top). Dies um­fasst auch die Spei­che­rung auf einem für die in­di­vi­du­el­le Lehr­kraft ge­schütz­ten Be­reich auf dem Schul­ser­ver.
  • Die ein­ge­scann­ten Ma­te­ria­li­en kön­nen aus­ge­druckt und an die Schü­ler ver­teilt wer­den. Die Aus­dru­cke kön­nen auch zur Un­ter­richts­vor- oder -nach­be­rei­tung ver­wen­det wer­den. Die zur Ver­an­schau­li­chung des in­di­vi­du­el­len Un­ter­richts her­ge­stell­ten di­gi­ta­li­sier­ten Ma­te­ria­li­en dür­fen da­ne­ben in di­gi­ta­ler Form (bei­spiels­wei­se per USB-Stick oder auf CD) an die Schü­le­rin­nen und Schü­ler für den Un­ter­richts­ge­brauch wei­ter­ge­ge­ben wer­den, ein­schließ­lich der Vor- und Nach­be­rei­tung des Un­ter­richts. Die Schü­le­rin­nen und Schü­ler kön­nen die di­gi­tal über­mit­tel­ten Ma­te­ria­li­en aus­dru­cken. Die Ver­viel­fäl­ti­gungs­stü­cke dür­fen von den Schü­lern an­schlie­ßend je­doch nicht wei­ter ver­brei­tet wer­den, weder in ana­lo­ger noch di­gi­ta­ler Form.

Ana­lo­ge und di­gi­ta­le Ver­viel­fäl­ti­gun­gen von Un­ter­richts­wer­ken dür­fen nur im Um­fang von max. 15 % und ma­xi­mal 20 Sei­ten ge­fer­tigt wer­den.

Bei „nor­ma­len“ Print­wer­ken gilt diese Be­gren­zung auf 20 Sei­ten nicht (son­dern nur max. 15 %).

Ana­lo­ge oder di­gi­ta­le Ver­viel­fäl­ti­gun­gen von Un­ter­richts­wer­ken dür­fen nur von der Lehr­kraft für ihren ei­ge­nen Un­ter­richt ge­fer­tigt wer­den. Eine Wei­ter­ga­be an an­de­re Klas­sen oder an­de­re Lehr­kräf­te ist un­ter­sagt.

Ana­lo­ge und di­gi­ta­le Ver­viel­fäl­ti­gun­gen „nor­ma­ler“ Print­wer­ke, ein­zel­ner Ar­ti­kel aus Fach­zeit­schrif­ten, wis­sen­schaft­li­chen Zeit­schrif­ten, Zei­tun­gen und Pu­bli­kums­zeit­schrif­ten sowie Noten kön­nen an an­de­re Lehr­kräf­te der­sel­ben Bil­dungs­ein­rich­tung wei­ter­ge­ge­ben wer­den, die diese dann wie­der­um für ihren Un­ter­richt be­nut­zen kön­nen.

Auch kön­nen sol­che Ko­pi­en bei Schul­ver­an­stal­tun­gen zur Prä­sen­ta­ti­on von Un­ter­richts­er­geb­nis­sen ver­wen­det wer­den.

Das Ab­tip­pen eines Werks stellt eine Form der Kopie dar. Maß­geb­lich dafür, dass eine "Ver­viel­fäl­ti­gung" im Sinne des Ur­he­ber­rechts­ge­set­zes vor­liegt, ist nur, dass die "vor­ge­nom­me­ne Ver­kör­pe­rung das Werk als sol­ches wie­der­gibt". Ein Ab­tip­pen ist im Um­fang von max. 15% (bzw. max. 15 % und max. 20 Sei­ten bei Un­ter­richts­wer­ken) zu­läs­sig.

Die Pro­jek­ti­on eines Un­ter­richts­werks im Klas­sen­zim­mer (d. h. nicht-öf­fent­lich) mit Hilfe einer Le­se­ka­me­ra ist zu­läs­sig, weil es sich hier nur um ein flüch­ti­ges Di­gi­ta­li­sat han­delt. Dies er­gibt sich aus § 44a UrhG:

„Vor­über­ge­hen­de Ver­viel­fäl­ti­gungs­hand­lun­gen: Zu­läs­sig sind vor­über­ge­hen­de Ver­viel­fäl­ti­gungs­hand­lun­gen, die flüch­tig oder be­glei­tend sind und einen in­te­gra­len und we­sent­li­chen Teil eines tech­ni­schen Ver­fah­rens dar­stel­len und deren al­lei­ni­ger Zweck es ist,

  1. eine Über­tra­gung in einem Netz zwi­schen Drit­ten durch einen Ver­mitt­ler oder
  2. eine recht­mä­ßi­ge Nut­zung

eines Wer­kes oder sons­ti­gen Schutz­ge­gen­stands zu er­mög­li­chen, und die keine ei­gen­stän­di­ge wirt­schaft­li­che Be­deu­tung haben.“

Hier ist grund­sätz­lich Nr. 2 ein­schlä­gig. Diese vor­über­ge­hen­de, flüch­ti­ge Spei­che­rung hat keine ei­gen­stän­di­ge wirt­schaft­li­che Be­deu­tung, denn sie er­öff­net keine neue, ei­gen­stän­di­ge Nut­zungs­mög­lich­keit. Im Üb­ri­gen gab es frü­her be­reits „Epis­ko­pe“ bzw. Epi­di­a­s­ko­pe“, die im Grun­de auch den In­halt eines Bu­ches (mit Licht und Optik) pro­ji­zie­ren konn­ten.

Wird das pro­ji­zier­te Bild ge­spei­chert, gel­ten die Be­din­gun­gen des Ge­samt­ver­trags zu § 60 a UrhG.

Di­gi­ta­li­sier­te Aus­zü­ge von Schul­bü­chern und an­de­ren Un­ter­richts­ma­te­ria­li­en dür­fen auf Lern­platt­for­men ge­spei­chert wer­den, wenn die Nut­zung der ge­spei­cher­ten Ma­te­ria­li­en ge­schützt durch ein ge­schlos­se­ne Grup­pe von Schü­le­rin­nen und Schü­lern er­folgt, und diese ge­mein­sam durch die Lehr­kraft, die die Ma­te­ria­li­en ab­ge­spei­chert hat, un­ter­rich­tet wer­den. Dies ist beim Un­ter­richt im Klas­sen­ver­band/Kurs­ver­band der Fall. Ein Zu­griff Drit­ter ist hier­bei aus­zu­schlie­ßen. Es gel­ten die Re­ge­lun­gen über die Ver­viel­fäl­ti­gung von Ma­te­ria­li­en für den Un­ter­richt (siehe Frage 2).

Nicht er­laubt ist es, Ma­te­ria­li­en aus Schul­bü­chern in Lern­platt­for­men zur Ver­fü­gung zu stel­len, wenn meh­re­re Un­ter­richts­grup­pen oder meh­re­re Lehr­kräf­te Zu­griff haben.

Nein. In Lern­platt­form­kur­sen, die über eine ge­schlos­se­ne Un­ter­richts­grup­pe (s. Frage 6) hin­aus­ge­hen, sind di­gi­ta­le Ko­pi­en von Un­ter­richts­wer­ken nicht zu­läs­sig.

Auf­grund der Ge­samt­ver­trä­ge ist es er­laubt,

  • bis zu 15 % eines Werks,
  • Schrift­wer­ke im Um­fang von ma­xi­mal 25 Sei­ten,
  • Mu­si­ke­di­tio­nen im Um­gang von max. 6 Sei­ten,
  • ein Film im Um­fang von ma­xi­mal 5 Mi­nu­ten Länge,
  • bis zu 5 Mi­nu­ten eines Mu­sik­stücks,
  • Bil­der, Fotos und sons­ti­ge Ab­bil­dun­gen
  • sowie ein­zel­ne Pres­se­bei­trä­ge oder Teile hier­von

öf­fent­lich zu­gäng­lich zu ma­chen. Die Quel­le ist hier­bei stets an­zu­ge­ben. Der Zu­griff darf nur durch Lehr­kräf­te der­sel­ben Bil­dungs­ein­rich­tung er­fol­gen. Ein Zu­griff Drit­ter ist durch Schutz­maß­nah­men (z. B. Pass­wort) aus­zu­schlie­ßen. Dies gilt nicht für Un­ter­richts­wer­ke (Schul­bü­cher, Lehr­fil­me etc.). Eine öf­fent­li­che Zu­gäng­lich­ma­chung von Un­ter­richts­wer­ken ist nicht er­laubt.

Die Recht­mä­ßig­keit des di­gi­ta­len Spei­cherns hängt von den Li­zenz­be­din­gun­gen ab, da der Ge­samt­ver­trag für Ver­viel­fäl­ti­gun­gen an Schu­len nur für ana­lo­ge Me­di­en gilt. Gibt es einen Down­load-Code, so spricht viel dafür, dass der Down­load von der Li­zenz ab­ge­deckt ist. Hier müss­te in den Li­zenz­be­stim­mun­gen nach­ge­se­hen wer­den

So­weit es sich bei den er­wor­be­nen Ar­beits­blät­tern um Werke han­delt, die für den Un­ter­richt an Schu­len ge­eig­net, be­stimmt und ent­spre­chend ge­kenn­zeich­net sind (Un­ter­richts­wer­ke), kön­nen diese im Um­fang von bis zu 15 % des Ge­samt­werks zur Ver­an­schau­li­chung des Un­ter­richts ver­viel­fäl­tigt wer­den. An­sons­ten sind die Li­zenz­be­stim­mun­gen maß­geb­lich.

Wenn das Ma­te­ri­al be­reits von der Lehr­kraft recht­mä­ßig ver­viel­fäl­tigt wurde, dür­fen Schü­le­rin­nen und Schü­ler das Ma­te­ri­al für ihren ei­ge­nen Ge­brauch ver­viel­fäl­ti­gen. Dies ge­schieht im Rah­men der Pri­vat­ko­pie nach § 53 UrhG und ist so­wohl ana­log, als auch di­gi­tal (z. B. Scan, Fo­to­gra­fie mit Spei­che­rung auf dem ei­ge­nen PC o. Ä.) mög­lich. Zu be­ach­ten ist, dass die­ses für den ei­ge­nen Ge­brauch ver­viel­fäl­tig­te Ma­te­ri­al weder ana­log als Aus­druck oder Kopie, noch di­gi­tal wei­ter­ge­ge­ben bzw. ge­teilt wer­den darf. Hier­auf sind die Schü­le­rin­nen und Schü­ler hin­zu­wei­sen.

Zu­nächst gilt § 60a Abs. 3 Ziff. 3 UrhG, in dem ge­re­gelt wird, dass Ko­pi­en „gra­phi­scher Auf­zeich­nun­gen von Wer­ken der Musik“ (No­ten­blät­ter) grund­sätz­lich der Ein­wil­li­gung des Ur­he­bers be­dür­fen. Nach dem neuen Ge­samt­ver­trag zu § 60a UrhG ist es nun­mehr zu­läs­sig,

  • bis zu 15% bzw. ma­xi­mal 20 Sei­ten einer Mu­si­ke­di­ti­on oder
  • eine Mu­si­ke­di­ti­on von höchs­tens sechs Sei­ten als „Werk ge­rin­gen Um­fangs“ ana­log oder di­gi­tal zu ver­viel­fäl­ti­gen

Eben­so ist es zu­läs­sig, Noten im Um­fang von bis zu 15 %, und ein­zel­ne No­te­ne­di­tio­nen im Um­fang von max. 6 Sei­ten durch Ein­stel­len ins In­tra­net (nicht In­ter­net!) öf­fent­lich zu­gäng­lich zu ma­chen. Dies darf je­doch stets nur für einen be­stimmt ab­ge­grenz­ten Per­so­nen­kreis von Un­ter­richts­teil­neh­mern zur Ver­an­schau­li­chung des Un­ter­richts er­fol­gen.

Das Ko­pie­ren von Musik ist nur über einen Umweg mög­lich:
Der Ge­samt­ver­trag zu Ver­viel­fäl­ti­gun­gen an Schu­len vom 20.12.2018 be­zieht sich nur auf Print­wer­ke. Ins­be­son­de­re ist die GEMA, wel­che die Ver­viel­fäl­ti­gungs­rech­te von Mu­sik­wer­ken wahr­nimmt, nicht Ver­trags­part­ner. Da eine Nut­zung, die aus § 60a Abs. 1 UrhG grund­sätz­lich mög­lich ist, je­doch ver­gü­tet wer­den muss, fehlt eine sol­che Ver­gü­tungs­ver­ein­ba­rung.
Es ist je­doch mög­lich, bis zu 15 % eines mu­si­ka­li­schen Werks oder ein Werk ge­rin­gen Um­fangs (z. B. ein ein­zel­ner Song) zur Ver­an­schau­li­chung des Un­ter­richts ins In­tra­net ein­zu­stel­len, was eine Ver­viel­fäl­ti­gung not­wen­di­ger­wei­se mit sich bringt.

Das Vor­spie­len einer pri­vat er­wor­be­nen mp3-Datei in­ner­halb der Klas­se ist ur­he­ber­recht­lich un­pro­ble­ma­tisch mög­lich, da das Vor­füh­ren im nicht-öf­fent­li­chen Be­reich statt­fin­det.
Al­ler­dings er­gibt sich hier ein an­de­res Pro­blem: Beim Bezug der Datei ak­zep­tiert der Nut­zer re­gel­mä­ßig die Nut­zungs­be­din­gun­gen des An­bie­ters. Die meis­ten An­bie­ter las­sen je­doch die Nut­zung der be­zo­ge­nen Da­tei­en aus­schließ­lich im pri­va­ten Be­reich zu. Die­ser „pri­va­te Be­reich“, der aus­schließ­lich den engen Freun­des- und Fa­mi­li­en­kreis meint, un­ter­schei­det sich vom ur­he­ber­recht­li­chen Be­griff des „nicht-öf­fent­li­chen“ Be­reichs. Somit be­gin­ge die Lehr­kraft zwar kei­nen Ur­he­ber­rechts­ver­stoß, sie ver­stie­ße je­doch gegen die ver­trag­li­chen Nut­zungs­be­din­gun­gen ihres An­bie­ters.

Ein Ko­pie­ren der Datei für die un­ter­richt­li­che Nut­zung ist eben­falls nicht zu­läs­sig. Dies geht auch nicht über die ge­setz­lich zu­läs­si­ge Pri­vat­ko­pie nach § 53 Abs. 1 S. 1 UrhG. So­bald eine Lehr­kraft eine Kopie fer­tigt, die sie dann im Un­ter­richt ein­setzt, ist dies keine Kopie zum „pri­va­ten Ge­brauch“ mehr. So­bald eine un­ter­richt­li­che Nut­zung von Wer­ken vor­ge­se­hen ist, rich­tet sich der Um­fang der zu­läs­si­gen Ko­pi­en aus­schließ­lich nach § 60a UrhG und den Ge­samt­ver­trä­gen mit den Ver­wer­tungs­ge­sell­schaf­ten.

Auch hier er­gibt sich das Pro­blem, dass das Vor­spie­len zwar ur­he­ber­recht­lich un­pro­ble­ma­tisch ist, da es sich um eine nicht-öf­fent­li­che Vor­füh­rung han­delt, je­doch ein mög­li­cher Ver­stoß gegen die ver­trag­li­chen Nut­zungs­be­din­gun­gen des An­bie­ters vor­liegt. Die Vor­füh­rung fin­det nicht im pri­va­ten Be­reich statt, wie es die An­bie­ter zu­las­sen.

Dies ist nur dann mög­lich, wenn es aus an­de­ren recht­li­chen Grün­den keine Ein­schrän­kun­gen gibt. So ist es zwar ur­he­ber­recht­lich mög­lich, ein ge­mein­frei­es Werk zu ver­wer­ten, je­doch un­ter­sagt z. B. das Haus­recht des Ei­gen­tü­mers des Ge­bäu­des (wie z. B. einer Kir­che oder eines Mu­se­ums) oft, Fotos von die­sen Wer­ken zu ma­chen. In dem Fall dür­fen keine Fotos ge­macht wer­den.

Ein Ko­pie­ren von Sen­dun­gen für die un­ter­richt­li­che Nut­zung ist nicht zu­läs­sig. Dies geht auch nicht über die ge­setz­lich zu­läs­si­ge Pri­vat­ko­pie nach § 53 Abs. 1 S. 1 UrhG. So­bald eine Lehr­kraft eine Kopie fer­tigt, die sie dann im Un­ter­richt ein­setzt, ist dies keine Kopie zum „pri­va­ten Ge­brauch“ mehr. So­bald eine un­ter­richt­li­che Nut­zung von Wer­ken vor­ge­se­hen ist, rich­tet sich der Um­fang der zu­läs­si­gen Ko­pi­en aus­schließ­lich nach § 60a UrhG und den mit den Ver­wer­tungs­ge­sell­schaf­ten ge­schlos­se­nen Ge­samt­ver­trä­gen.

Al­ler­dings ge­stat­tet das Ge­setz die Auf­nah­me von Fern­seh­sen­dun­gen so­weit es sich um ver­misch­te Nach­rich­ten tat­säch­li­chen In­halts, d. h. reine Tat­sa­chen­be­rich­te ohne Kom­men­tie­run­gen oder Ta­ges­neu­ig­kei­ten (tat­säch­li­che Vor­komm­nis­se) han­delt.

So­lan­ge es sich um eine di­rek­te Vor­füh­rung der Werke, z. B. YouTube-Stream, han­delt, ist dies ur­he­ber­recht­lich kein Pro­blem.
Für alle an­de­ren Nut­zun­gen sind die Ge­samt­ver­trä­ge mit den Ver­wer­tungs­ge­sell­schaf­ten maß­ge­bend. So dür­fen zum Bei­spiel Sei­ten­in­hal­te in Text­form oder ein­zel­ne Ab­bil­dun­gen - so­lan­ge es sich nicht um di­gi­tal vor­lie­gen­de Un­ter­richts­wer­ke han­delt - im Um­fang von 15 % zur Ver­an­schau­li­chung im Un­ter­richt ver­viel­fäl­tigt wer­den. Hier­bei ist die not­wen­di­ge Quel­len­an­ga­be zu be­ach­ten.
Eine Ein­be­zie­hung von In­hal­ten aus dem In­ter­net ist grund­sätz­lich auch im Wege des Zi­tats unter den ent­spre­chen­den Vor­aus­set­zun­gen mög­lich.

Wenn im ent­spre­chen­den Kurs nur die Klas­se und die un­ter­rich­ten­de Lehr­kraft an der Vi­deo­kon­fe­renz teil­nimmt und ein Zu­griff Drit­ter aus­ge­schlos­sen ist, han­delt es sich um eine nicht-öf­fent­li­che Vor­füh­rung, die der Si­tua­ti­on im Klas­sen­zim­mer ent­spricht. So dür­fen Schul­buch­in­hal­te oder sons­ti­ge ur­he­ber­recht­lich ge­schütz­te Werke prä­sen­tiert (so­zu­sa­gen „vor die Ka­me­ra ge­hal­ten wer­den“) oder Filme im Wege des di­rek­ten Strea­m­ings ge­zeigt wer­den.
Nicht mög­lich ist das Ab­spei­chern eines gan­zen Films in der Lern­platt­form, auf die dann die Schü­le­rin­nen und Schü­ler Zu­griff haben, auch wenn es nur der ge­schlos­se­ne Un­ter­richts­kurs ist. Das Ab­spei­chern (=Ver­viel­fäl­ti­gen) stellt eine ur­he­ber­recht­li­che Ver­wer­tungs­hand­lung dar, die nur in be­grenz­tem Um­fang im Rah­men der Ge­samt­ver­trä­ge (max. 15 %) mög­lich ist.
Kein Pro­blem be­steht bei Ein­bin­dung eines Links z. B. auf ein Youtube-Video, den die Schü­le­rin­nen und Schü­ler an­kli­cken kön­nen.

Hin­ter­grund:

Der Ur­he­ber muss sich gegen die Ver­let­zung sei­nes Ur­he­ber­rechts zur Wehr set­zen kön­nen. Oft han­delt es sich um Fälle, in denen auf einer Home­page ein In­halt wie­der­ge­ge­ben wird und diese Wie­der­ga­be in ur­he­ber­recht­lich nicht ein­wand­frei­er Weise er­folgt.

Bei­spie­le:

  • Ein Aus­zug einer Karte wird auf der Home­page einer Schu­le ver­wen­det, um die Lage der Schu­le zu be­schrei­ben.
  • Ein Foto aus dem In­ter­net wird in die Home­page der Schu­le ein­ge­bun­den.

In die­sen Fäl­len ist zwin­gend zu prü­fen, ob diese Wie­der­ga­ben zu­läs­sig sind. Dazu soll­ten die je­weils gel­ten­den Nut­zungs­be­din­gun­gen un­be­dingt ein­ge­hal­ten wer­den. Soll­te nach die­sen Be­din­gun­gen bei­spiels­wei­se er­for­der­lich sein, dass der Name des Fo­to­gra­fen zu nen­nen und ein Link auf eine be­stimm­te Platt­form zu set­zen ist, so müs­sen diese An­ga­ben un­be­dingt ge­macht wer­den. Denn selbst, wenn das Bild un­ent­gelt­lich ge­nutzt wer­den darf, han­delt es sich um eine Ur­he­ber­rechts­ver­let­zung, wenn nur ver­säumt wird, die an­zu­brin­gen­de Quel­len­an­ga­be oder Na­mens­nen­nung zu ma­chen. Han­delt es sich um un­se­riö­se Quel­len oder be­ste­hen Zwei­fel bei den Nut­zungs­be­din­gun­gen gilt: Fin­ger weg!

Was pas­siert bei einer Ur­he­ber­rechts­ver­let­zung?
Soll­te es zu einer - wenn auch un­wis­sent­li­chen - Ver­let­zung von Ur­he­ber­rech­ten ge­kom­men sein, re­geln ins­be­son­de­re § 97 und § 97a des Ur­he­ber­rechts­ge­set­zes, wel­che Rech­te dem Ur­he­ber zu­ste­hen. Re­gel­mä­ßig be­kommt der Ver­let­zen­de Post von einem Rechts­an­walt. Es er­folgt eine Ab­mah­nung nach § 97a UrhG unter gleich­zei­ti­ger Auf­for­de­rung eine Un­ter­las­sungs- und Ver­pflich­tungs­er­klä­rung ab­zu­ge­ben und die an­ge­fal­le­nen Rechts­an­walts­kos­ten zu er­stat­ten.

Wie ist zu re­agie­ren?
In vie­len Fäl­len kann gegen die Ab­mah­nung nicht er­folgs­ver­spre­chend vor­ge­gan­gen wer­den und die Un­ter­las­sungs- und Ver­pflich­tungs­er­klä­rung ist von der Schul­lei­tung un­ver­züg­lich ab­zu­ge­ben.

Der auf der Home­page wie­der­ge­ge­be­ne und gegen das Ur­he­ber­rechts­ge­setz ver­sto­ßen­de In­halt ist zu ent­fer­nen. Dabei ist un­be­dingt Fol­gen­des zu be­ach­ten: Es ist nicht nur die Ver­lin­kung zu lö­schen. Dar­über hin­aus muss zwin­gend der In­halt vom Ser­ver ge­löscht wer­den.
Denn selbst nach De­ak­ti­vie­rung des Links ist den Per­so­nen, wel­che die ur­sprüng­li­che Adres­se kann­ten, ein di­rek­ter Zu­griff auf den In­halt wei­ter­hin mög­lich, wo­durch nach der Recht­spre­chung eine (wei­te­re) Ur­he­ber­rechts­ver­let­zung durch öf­fent­li­che Zu­gäng­lich­ma­chung vor­liegt.
Teil­wei­se haben sich Ab­mah­ner nach er­folg­ter Ab­mah­nung dar­auf spe­zia­li­siert, zu prü­fen, ob nur die Link­set­zung von der Home­page ge­nom­men wurde. Da den Ab­mah­nern die frü­he­re Adres­se be­kannt ist, grei­fen sie mit Ein­ga­be die­ser di­rekt auf den Ser­ver zu. In die­sem Fall folgt zu­meist eine zwei­te Ab­mah­nung, bzw. wird die Ver­trags­stra­fe aus der ers­ten Ab­mah­nung gel­tend ge­macht, die dann mit deut­lich hö­he­ren Kos­ten ver­bun­den ist!

Wei­ter zu Links zu Ur­he­ber­recht und Un­ter­richt