Zur Hauptnavigation springen [Alt]+[0] Zum Seiteninhalt springen [Alt]+[1]

FAQ zum Urheberrecht (Stand Dezember 2020)

Zu den "Werken, die für den Unterrichtsgebrauch bestimmt sind", zählen zum einen "klassische" Lehrwerke, Schul- und Fachbücher, Lernhilfen, Übungsmaterialien sowie Kursmaterialien für die Oberstufe, zum anderen Arbeitshefte und Atlanten. Letztlich sind dies also alle Werke, die ihren Primärmarkt in der Schule haben.

Dabei spielt es keine Rolle, ob das Unterrichtswerk an der konkreten Schule eingeführt worden ist oder nicht, bzw. aus welchem Bundesland es stammt.

  • Zulässig ist das teilweise Einscannen von Werken (=digitale Vervielfältigung), die für den Unterrichtsgebrauch an Schulen bestimmt sind (insbesondere Schulbücher) und aus Werken der Belletristik oder aus Sachbüchern etc. Zu beachten ist, dass Vervielfältigungen im Umfang von 15 % eines Druckwerks erstellt werden können, wobei in allen Fällen eine Obergrenze von 20 Seiten gilt. Der soeben beschriebene Umfang bezieht sich auf ein Werk und eine Schulklasse im Zeitraum eines Schuljahres. Dabei ist zu beachten, dass die Obergrenze (15 %, max. 20 Seiten) für analoge und digitale Vervielfältigungen gilt. Es können somit nicht im Umfang von 15 % analoge und 15 % digitale Vervielfältigungen aus einem Werk erstellt werden.
  • Die eingescannten Materialien müssen für den individuellen Unterrichtsgebrauch gefertigt werden.
  • Bei Werken, die für den Unterrichtsgebrauch an Schulen bestimmt sind sowie bei graphischen Aufzeichnungen von Werken der Musik (Noten) ist die Digitalisierung nur aus Printmedien erlaubt, die ab dem Jahr 2005 erschienen sind. Das Datum 2005 musste gewählt werden, weil die Verlage selbst erst ab diesem Zeitpunkt über die entsprechenden Rechte verfügen.
  • Lehrkräfte können die digitalisierten Materialien für den eigenen Unterrichtsgebrauch digital nutzen, beispielsweise über interaktive Whiteboards (IWB) oder Beamer.
  • Lehrkräfte können die Scans zudem im jeweils erforderlichen Umfang auch auf ihren Speichermedien ablegen (z.B. PC, IWB, Tablet, Laptop). Dies umfasst auch die Speicherung auf einem für die individuelle Lehrkraft geschützten Bereich auf dem Schulserver.
  • Die eingescannten Materialien können ausgedruckt und an die Schüler verteilt werden. Die Ausdrucke können auch zur Unterrichtsvor- oder -nachbereitung verwendet werden. Die zur Veranschaulichung des individuellen Unterrichts hergestellten digitalisierten Materialien dürfen daneben in digitaler Form (beispielsweise per USB-Stick oder auf CD) an die Schülerinnen und Schüler für den Unterrichtsgebrauch weitergegeben werden, einschließlich der Vor- und Nachbereitung des Unterrichts. Die Schülerinnen und Schüler können die digital übermittelten Materialien ausdrucken. Die Vervielfältigungsstücke dürfen von den Schülern anschließend jedoch nicht weiter verbreitet werden, weder in analoger noch digitaler Form.

Analoge und digitale Vervielfältigungen von Unterrichtswerken dürfen nur im Umfang von max. 15 % und maximal 20 Seiten gefertigt werden.

Bei „normalen“ Printwerken gilt diese Begrenzung auf 20 Seiten nicht (sondern nur max. 15 %).

Analoge oder digitale Vervielfältigungen von Unterrichtswerken dürfen nur von der Lehrkraft für ihren eigenen Unterricht gefertigt werden. Eine Weitergabe an andere Klassen oder andere Lehrkräfte ist untersagt.

Analoge und digitale Vervielfältigungen „normaler“ Printwerke, einzelner Artikel aus Fachzeitschriften, wissenschaftlichen Zeitschriften, Zeitungen und Publikumszeitschriften sowie Noten können an andere Lehrkräfte derselben Bildungseinrichtung weitergegeben werden, die diese dann wiederum für ihren Unterricht benutzen können.

Auch können solche Kopien bei Schulveranstaltungen zur Präsentation von Unterrichtsergebnissen verwendet werden.

Das Abtippen eines Werks stellt eine Form der Kopie dar. Maßgeblich dafür, dass eine "Vervielfältigung" im Sinne des Urheberrechtsgesetzes vorliegt, ist nur, dass die "vorgenommene Verkörperung das Werk als solches wiedergibt". Ein Abtippen ist im Umfang von max. 15% (bzw. max. 15 % und max. 20 Seiten bei Unterrichtswerken) zulässig.

Die Projektion eines Unterrichtswerks im Klassenzimmer (d. h. nicht-öffentlich) mit Hilfe einer Lesekamera ist zulässig, weil es sich hier nur um ein flüchtiges Digitalisat handelt. Dies ergibt sich aus § 44a UrhG:

„Vorübergehende Vervielfältigungshandlungen: Zulässig sind vorübergehende Vervielfältigungshandlungen, die flüchtig oder begleitend sind und einen integralen und wesentlichen Teil eines technischen Verfahrens darstellen und deren alleiniger Zweck es ist,

  1. eine Übertragung in einem Netz zwischen Dritten durch einen Vermittler oder
  2. eine rechtmäßige Nutzung

eines Werkes oder sonstigen Schutzgegenstands zu ermöglichen, und die keine eigenständige wirtschaftliche Bedeutung haben.“

Hier ist grundsätzlich Nr. 2 einschlägig. Diese vorübergehende, flüchtige Speicherung hat keine eigenständige wirtschaftliche Bedeutung, denn sie eröffnet keine neue, eigenständige Nutzungsmöglichkeit. Im Übrigen gab es früher bereits „Episkope“ bzw. Epidiaskope“, die im Grunde auch den Inhalt eines Buches (mit Licht und Optik) projizieren konnten.

Wird das projizierte Bild gespeichert, gelten die Bedingungen des Gesamtvertrags zu § 60 a UrhG.

Digitalisierte Auszüge von Schulbüchern und anderen Unterrichtsmaterialien dürfen auf Lernplattformen gespeichert werden, wenn die Nutzung der gespeicherten Materialien geschützt durch ein geschlossene Gruppe von Schülerinnen und Schülern erfolgt, und diese gemeinsam durch die Lehrkraft, die die Materialien abgespeichert hat, unterrichtet werden. Dies ist beim Unterricht im Klassenverband/Kursverband der Fall. Ein Zugriff Dritter ist hierbei auszuschließen. Es gelten die Regelungen über die Vervielfältigung von Materialien für den Unterricht (siehe Frage 2).

Nicht erlaubt ist es, Materialien aus Schulbüchern in Lernplattformen zur Verfügung zu stellen, wenn mehrere Unterrichtsgruppen oder mehrere Lehrkräfte Zugriff haben.

Nein. In Lernplattformkursen, die über eine geschlossene Unterrichtsgruppe (s. Frage 6) hinausgehen, sind digitale Kopien von Unterrichtswerken nicht zulässig.

Aufgrund der Gesamtverträge ist es erlaubt,

  • bis zu 15 % eines Werks,
  • Schriftwerke im Umfang von maximal 25 Seiten,
  • Musikeditionen im Umgang von max. 6 Seiten,
  • ein Film im Umfang von maximal 5 Minuten Länge,
  • bis zu 5 Minuten eines Musikstücks,
  • Bilder, Fotos und sonstige Abbildungen
  • sowie einzelne Pressebeiträge oder Teile hiervon

öffentlich zugänglich zu machen. Die Quelle ist hierbei stets anzugeben. Der Zugriff darf nur durch Lehrkräfte derselben Bildungseinrichtung erfolgen. Ein Zugriff Dritter ist durch Schutzmaßnahmen (z. B. Passwort) auszuschließen. Dies gilt nicht für Unterrichtswerke (Schulbücher, Lehrfilme etc.). Eine öffentliche Zugänglichmachung von Unterrichtswerken ist nicht erlaubt.

Die Rechtmäßigkeit des digitalen Speicherns hängt von den Lizenzbedingungen ab, da der Gesamtvertrag für Vervielfältigungen an Schulen nur für analoge Medien gilt. Gibt es einen Download-Code, so spricht viel dafür, dass der Download von der Lizenz abgedeckt ist. Hier müsste in den Lizenzbestimmungen nachgesehen werden

Soweit es sich bei den erworbenen Arbeitsblättern um Werke handelt, die für den Unterricht an Schulen geeignet, bestimmt und entsprechend gekennzeichnet sind (Unterrichtswerke), können diese im Umfang von bis zu 15 % des Gesamtwerks zur Veranschaulichung des Unterrichts vervielfältigt werden. Ansonsten sind die Lizenzbestimmungen maßgeblich.

Wenn das Material bereits von der Lehrkraft rechtmäßig vervielfältigt wurde, dürfen Schülerinnen und Schüler das Material für ihren eigenen Gebrauch vervielfältigen. Dies geschieht im Rahmen der Privatkopie nach § 53 UrhG und ist sowohl analog, als auch digital (z. B. Scan, Fotografie mit Speicherung auf dem eigenen PC o. Ä.) möglich. Zu beachten ist, dass dieses für den eigenen Gebrauch vervielfältigte Material weder analog als Ausdruck oder Kopie, noch digital weitergegeben bzw. geteilt werden darf. Hierauf sind die Schülerinnen und Schüler hinzuweisen.

Zunächst gilt § 60a Abs. 3 Ziff. 3 UrhG, in dem geregelt wird, dass Kopien „graphischer Aufzeichnungen von Werken der Musik“ (Notenblätter) grundsätzlich der Einwilligung des Urhebers bedürfen. Nach dem neuen Gesamtvertrag zu § 60a UrhG ist es nunmehr zulässig,

  • bis zu 15% bzw. maximal 20 Seiten einer Musikedition oder
  • eine Musikedition von höchstens sechs Seiten als „Werk geringen Umfangs“ analog oder digital zu vervielfältigen

Ebenso ist es zulässig, Noten im Umfang von bis zu 15 %, und einzelne Noteneditionen im Umfang von max. 6 Seiten durch Einstellen ins Intranet (nicht Internet!) öffentlich zugänglich zu machen. Dies darf jedoch stets nur für einen bestimmt abgegrenzten Personenkreis von Unterrichtsteilnehmern zur Veranschaulichung des Unterrichts erfolgen.

Das Kopieren von Musik ist nur über einen Umweg möglich:
Der Gesamtvertrag zu Vervielfältigungen an Schulen vom 20.12.2018 bezieht sich nur auf Printwerke. Insbesondere ist die GEMA, welche die Vervielfältigungsrechte von Musikwerken wahrnimmt, nicht Vertragspartner. Da eine Nutzung, die aus § 60a Abs. 1 UrhG grundsätzlich möglich ist, jedoch vergütet werden muss, fehlt eine solche Vergütungsvereinbarung.
Es ist jedoch möglich, bis zu 15 % eines musikalischen Werks oder ein Werk geringen Umfangs (z. B. ein einzelner Song) zur Veranschaulichung des Unterrichts ins Intranet einzustellen, was eine Vervielfältigung notwendigerweise mit sich bringt.

Das Vorspielen einer privat erworbenen mp3-Datei innerhalb der Klasse ist urheberrechtlich unproblematisch möglich, da das Vorführen im nicht-öffentlichen Bereich stattfindet.
Allerdings ergibt sich hier ein anderes Problem: Beim Bezug der Datei akzeptiert der Nutzer regelmäßig die Nutzungsbedingungen des Anbieters. Die meisten Anbieter lassen jedoch die Nutzung der bezogenen Dateien ausschließlich im privaten Bereich zu. Dieser „private Bereich“, der ausschließlich den engen Freundes- und Familienkreis meint, unterscheidet sich vom urheberrechtlichen Begriff des „nicht-öffentlichen“ Bereichs. Somit beginge die Lehrkraft zwar keinen Urheberrechtsverstoß, sie verstieße jedoch gegen die vertraglichen Nutzungsbedingungen ihres Anbieters.

Ein Kopieren der Datei für die unterrichtliche Nutzung ist ebenfalls nicht zulässig. Dies geht auch nicht über die gesetzlich zulässige Privatkopie nach § 53 Abs. 1 S. 1 UrhG. Sobald eine Lehrkraft eine Kopie fertigt, die sie dann im Unterricht einsetzt, ist dies keine Kopie zum „privaten Gebrauch“ mehr. Sobald eine unterrichtliche Nutzung von Werken vorgesehen ist, richtet sich der Umfang der zulässigen Kopien ausschließlich nach § 60a UrhG und den Gesamtverträgen mit den Verwertungsgesellschaften.

Auch hier ergibt sich das Problem, dass das Vorspielen zwar urheberrechtlich unproblematisch ist, da es sich um eine nicht-öffentliche Vorführung handelt, jedoch ein möglicher Verstoß gegen die vertraglichen Nutzungsbedingungen des Anbieters vorliegt. Die Vorführung findet nicht im privaten Bereich statt, wie es die Anbieter zulassen.

Dies ist nur dann möglich, wenn es aus anderen rechtlichen Gründen keine Einschränkungen gibt. So ist es zwar urheberrechtlich möglich, ein gemeinfreies Werk zu verwerten, jedoch untersagt z. B. das Hausrecht des Eigentümers des Gebäudes (wie z. B. einer Kirche oder eines Museums) oft, Fotos von diesen Werken zu machen. In dem Fall dürfen keine Fotos gemacht werden.

Ein Kopieren von Sendungen für die unterrichtliche Nutzung ist nicht zulässig. Dies geht auch nicht über die gesetzlich zulässige Privatkopie nach § 53 Abs. 1 S. 1 UrhG. Sobald eine Lehrkraft eine Kopie fertigt, die sie dann im Unterricht einsetzt, ist dies keine Kopie zum „privaten Gebrauch“ mehr. Sobald eine unterrichtliche Nutzung von Werken vorgesehen ist, richtet sich der Umfang der zulässigen Kopien ausschließlich nach § 60a UrhG und den mit den Verwertungsgesellschaften geschlossenen Gesamtverträgen.

Allerdings gestattet das Gesetz die Aufnahme von Fernsehsendungen soweit es sich um vermischte Nachrichten tatsächlichen Inhalts, d. h. reine Tatsachenberichte ohne Kommentierungen oder Tagesneuigkeiten (tatsächliche Vorkommnisse) handelt.

Solange es sich um eine direkte Vorführung der Werke, z. B. YouTube-Stream, handelt, ist dies urheberrechtlich kein Problem.
Für alle anderen Nutzungen sind die Gesamtverträge mit den Verwertungsgesellschaften maßgebend. So dürfen zum Beispiel Seiteninhalte in Textform oder einzelne Abbildungen - solange es sich nicht um digital vorliegende Unterrichtswerke handelt - im Umfang von 15 % zur Veranschaulichung im Unterricht vervielfältigt werden. Hierbei ist die notwendige Quellenangabe zu beachten.
Eine Einbeziehung von Inhalten aus dem Internet ist grundsätzlich auch im Wege des Zitats unter den entsprechenden Voraussetzungen möglich.

Wenn im entsprechenden Kurs nur die Klasse und die unterrichtende Lehrkraft an der Videokonferenz teilnimmt und ein Zugriff Dritter ausgeschlossen ist, handelt es sich um eine nicht-öffentliche Vorführung, die der Situation im Klassenzimmer entspricht. So dürfen Schulbuchinhalte oder sonstige urheberrechtlich geschützte Werke präsentiert (sozusagen „vor die Kamera gehalten werden“) oder Filme im Wege des direkten Streamings gezeigt werden.
Nicht möglich ist das Abspeichern eines ganzen Films in der Lernplattform, auf die dann die Schülerinnen und Schüler Zugriff haben, auch wenn es nur der geschlossene Unterrichtskurs ist. Das Abspeichern (=Vervielfältigen) stellt eine urheberrechtliche Verwertungshandlung dar, die nur in begrenztem Umfang im Rahmen der Gesamtverträge (max. 15 %) möglich ist.
Kein Problem besteht bei Einbindung eines Links z. B. auf ein Youtube-Video, den die Schülerinnen und Schüler anklicken können.

Hintergrund:

Der Urheber muss sich gegen die Verletzung seines Urheberrechts zur Wehr setzen können. Oft handelt es sich um Fälle, in denen auf einer Homepage ein Inhalt wiedergegeben wird und diese Wiedergabe in urheberrechtlich nicht einwandfreier Weise erfolgt.

Beispiele:

  • Ein Auszug einer Karte wird auf der Homepage einer Schule verwendet, um die Lage der Schule zu beschreiben.
  • Ein Foto aus dem Internet wird in die Homepage der Schule eingebunden.

In diesen Fällen ist zwingend zu prüfen, ob diese Wiedergaben zulässig sind. Dazu sollten die jeweils geltenden Nutzungsbedingungen unbedingt eingehalten werden. Sollte nach diesen Bedingungen beispielsweise erforderlich sein, dass der Name des Fotografen zu nennen und ein Link auf eine bestimmte Plattform zu setzen ist, so müssen diese Angaben unbedingt gemacht werden. Denn selbst, wenn das Bild unentgeltlich genutzt werden darf, handelt es sich um eine Urheberrechtsverletzung, wenn nur versäumt wird, die anzubringende Quellenangabe oder Namensnennung zu machen. Handelt es sich um unseriöse Quellen oder bestehen Zweifel bei den Nutzungsbedingungen gilt: Finger weg!

Was passiert bei einer Urheberrechtsverletzung?
Sollte es zu einer - wenn auch unwissentlichen - Verletzung von Urheberrechten gekommen sein, regeln insbesondere § 97 und § 97a des Urheberrechtsgesetzes, welche Rechte dem Urheber zustehen. Regelmäßig bekommt der Verletzende Post von einem Rechtsanwalt. Es erfolgt eine Abmahnung nach § 97a UrhG unter gleichzeitiger Aufforderung eine Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung abzugeben und die angefallenen Rechtsanwaltskosten zu erstatten.

Wie ist zu reagieren?
In vielen Fällen kann gegen die Abmahnung nicht erfolgsversprechend vorgegangen werden und die Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung ist von der Schulleitung unverzüglich abzugeben.

Der auf der Homepage wiedergegebene und gegen das Urheberrechtsgesetz verstoßende Inhalt ist zu entfernen. Dabei ist unbedingt Folgendes zu beachten: Es ist nicht nur die Verlinkung zu löschen. Darüber hinaus muss zwingend der Inhalt vom Server gelöscht werden.
Denn selbst nach Deaktivierung des Links ist den Personen, welche die ursprüngliche Adresse kannten, ein direkter Zugriff auf den Inhalt weiterhin möglich, wodurch nach der Rechtsprechung eine (weitere) Urheberrechtsverletzung durch öffentliche Zugänglichmachung vorliegt.
Teilweise haben sich Abmahner nach erfolgter Abmahnung darauf spezialisiert, zu prüfen, ob nur die Linksetzung von der Homepage genommen wurde. Da den Abmahnern die frühere Adresse bekannt ist, greifen sie mit Eingabe dieser direkt auf den Server zu. In diesem Fall folgt zumeist eine zweite Abmahnung, bzw. wird die Vertragsstrafe aus der ersten Abmahnung geltend gemacht, die dann mit deutlich höheren Kosten verbunden ist!

Weiter zu Links zu Urheberrecht und Unterricht