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Werk (Stand November 2020)

Werk

Quelle: Dinah Betz (KM), TrisiTrisi Alf (alf@lehrerfortbildung-bw.de bw.debw.de ): Präsentation "Urheberrecht in der Schule": Herunterladen [pdf] [1,4 MB]

"Werke im Sinne des Urheberrechtsgesetzes (UrhG) sind persönliche geistige Schöpfungen auf den Gebieten der Literatur, der Wissenschaft und der Kunst §§ 1,2 UrhG.

Schutzbereich Geschützte Werke

Beispielhaft werden in § 2 Abs. 1 UrhG als „Geschützte Werke“

  • Sprachwerke
  • Datenverarbeitung, Computerprogramme
  • Musikwerke
  • Pantomimische Werke einschließlich Werke der Tanzkunst
  • Werke der bildenden Kunst einschließlich der Werke der angewandten Kunst
  • Lichtbildwerke
  • Filmwerke
  • Darstellungen wissenschaftlicher und technischer Art

aufgeführt. Maßgeblich ist aber die Definition in § 2 Abs. 2 UrhG, wonach Werke im Sinne des Gesetzes nur persönliche geistige Schöpfungen sind.

Nach § 1 UrhG sind das Werke der Literatur, Wissenschaft und Kunst, die eine gewisse Schöpfungshöhe erreicht haben. Der historische Werkbegriff des § 1 UrhG prägt zwar nach wie vor das Urheberrecht, ist aber nicht abschließend zu verstehen.

„Von sonstigen Erzeugnissen unterscheidet sich ein urheberrechtlich geschütztes Werk dadurch, das etwas Neues und Besonderes, von bisher Bekannten zu Unterscheidendes darstellt und auf diese Weise dem individuellen menschlichen Geist Ausdruck verleiht. Charakteristische Merkmale des Werkes sind somit sein geistiger Inhalt, seine Ausdrucksform, und seine Individualität. Zufallswerke sind keine Werke in diesem Sinne, da sie nicht durch den individuellen Geist geprägt sind. Geschützt ist jedes einzelne Werk als solches, nicht hingegen die Werkgattung, der es angehört.“

– Bundesgerichtshof: BGHZ 18, 175ff. Siehe hierzu den ausführlichen Artikel Schöpfungshöhe.

Werkteile genießen selbständigen Schutz, wenn sie für sich allein als individuelle geistige Schöpfungen angesehen werden können. Abgeleitete Werke (engl. derivative work) sind Neuerschaffungen, die auf einem vorangegangenen urheberrechtlich geschützten Werk beruhen, so z. B. Derivate in der Softwareentwicklung."

Quelle: http://de.wikipedia.org/wiki/Werk_%28Urheberrecht%29 (26.9.2011)

Geschützte Werke

  • persönliche geistige Schöpfungen
    • geringe Anforderungen an die Schöpfungshöhe
  • Werke der Literatur, Wissenschaft und Kunst (§ 2 UrhG)
  • Bearbeitungen (§ 3 UrhG)
  • Sammelwerke (§ 4 I UrhG)
  • Datenbankwerke (§ 4 I UrhG)

Verwandte Schutzrechte

  • Wissenschaftliche Ausgaben (§ 70 UrhG)
  • nachgelassene Werke (§ 71 UrhG)
  • Lichtbilder (§ 72 UrhG)
  • Schutz des ausübenden Künstlers (§ 73 ff. UrhG)
  • Schutz des Herstellers von Tonträgern (§ 85 ff. UrhG)
  • Schutz des Sendeunternehmens (§ 87 UrhG)
  • Schutz des Datenbankherstellers (§ 87a UrhG)
  • Filmwerke (§ 88 UrhG)
  • Laufbilder (§ 95 UrhG)

Schutzdauer

  • Regelmäßige Schutzdauer urheberrechtlich geschützter Werke (§ 64 ff. UrhG)
    Urheberrechte erlöschen 70 Jahre nach dem Tod des Autors
    „70 Jahre post mortem auctoris“
  • Für verwandte Schutzrechte gelten teilweise abweichende Fristen (oft: 50 Jahre)

Nicht geschützte Werke

  • amtliche Werke (§ 5 UrhG)
    • Gesetze, Verordnungen, Erlasse und Bekanntmachungen, Entscheidungen und amtlich verfasste Leitsätze
    • andere amtliche Werke, die im amtlichen Interesse zur allgemeinen Kenntnisnahme veröffentlicht worden sind
  • aber: Das Layout ist schutzfähig!

Quelle: Antworten zu den Fragen von Ass. jur. Iris Speiser

(Stand Januar 2019)

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