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Öffentliche Wiedergabe von Werken bei Schulveranstaltungen (Stand November 2018)

Wenn ein Werk im Rahmen einer Schulveranstaltung öffentlich wiedergegeben werden soll, kann dies auf drei alternative Arten geschehen:

  • ohne Einwilligung des Rechtsinhabers und ohne Vergütung,
  • einwilligungsfrei aber vergütungspflichtig,
  • nur mit Einwilligung des Rechtsinhabers und gegen Vergütung

Praktische Anwendungsfälle sind zum Beispiel Veranstaltungen wie Schuldiscos, Schulkonzerte, Lesungen oder die Verwendung von Musik, welche eine Präsentation untermalen soll.

Im Gegensatz zur Vervielfältigung und öffentlichen Zugänglichmachung von Werken sieht das Gesetz keine Verpflichtung zur Abrechnung über die Verwertungsgesellschaften vor.

Eventuell erforderliche Einwilligungen für die öffentliche Wiedergabe von Werken sind daher bei den jeweiligen Rechtsinhabern einzuholen.
Filme dürfen nur unter strengen Voraussetzungen ohne Einwilligung und Vergütung öffentlich wiedergegeben werden (siehe Ziff. 2). Ebenso sind öffentliche bühnenmäßige Darstellungen nur unter engen Voraussetzungen ohne Einwilligung des Berechtigten und ohne Vergütung zulässig. In allen anderen Fällen ist stets die Einwilligung des Berechtigten gegen Vergütung einzuholen.
Werke, die für den Unterrichtsgebrauch an Schulen bestimmt sind (Schulbücher, Lehrfilme) auch nicht Teile hiervon, dürfen nie ohne Einwilligung öffentlich wiedergegeben werden.

  1. Was ist eine öffentliche Wiedergabe?

    Unter öffentlicher Wiedergabe versteht man insbesondere den Vortrag (Lesung), die Aufführung (Konzert, Theaterspiel) und die Vorführung (Foto Show, Filmvorführung, Musikwiedergabe).

    Eine Wiedergabe ist dann öffentlich, wenn sie für eine Mehrzahl von Mitgliedern der Öffentlichkeit bestimmt ist. Dies ist nicht der Fall, wenn die Teilnehmenden persönlich miteinander verbunden sind wie bei der Wiedergabe innerhalb einer Klasse/ eines Kurses. Die Wiedergabe innerhalb einer Klasse/eines Kurses ist also einwilligungs- und vergütungsfrei, da nicht öffentlich im Sinne des Urheberrechts.

    Ferner muss das Werk, welches öffentlich wiedergegeben werden soll, bereits veröffentlicht sein.

  2. Wann ist eine öffentliche Wiedergabe einwilligungsfrei und vergütungsfrei? (§ 60a i. V. m. § 60h Abs. 2 Ziff. 1 UrhG)

    Dies bestimmt sich nach Umfang und Art des Werks sowie dem Zweck der öffentlichen Wiedergabe.
    Einwilligungsfrei und vergütungsfrei ist eine öffentliche Wiedergabe von Werken unter folgenden Voraussetzungen:

    Es werden
         
    • bis zu 15 % eines Werks (auch Filmteile oder Teile von Theaterstücken)
    • Abbildungen, einzelne Beiträge aus Fachzeitschriften und wissenschaftlichen Zeitschriften, einzelne Beiträge aus Zeitungen und Publikumszeitschriften,
    • Werke geringen Umfangs,
      Druckwerke 25 Seiten, Noten 6 Seiten, Musik 5 Minuten, Filme max. 5 Minuten, Theaterstücke mit einer Spieldauer von max. 5 Minuten
    • vergriffene Werke
      Vergriffen ist ein Werk, wenn es nicht mehr im inländischen Buchhandel angeboten wird („nicht mehr lieferbar“).
    • nicht geschützte Werke
      Einer Rechteeinholung bedarf es auch nicht, wenn das zur Aufführung kommende Stück ge-meinfrei ist, d. h. der urheberrechtliche Schutz abgelaufen ist. Die Schutzdauer umfasst die Lebenszeit des Urhebers und reicht 70 Jahre über seinen Tod hinaus, wobei die Frist mit dem Anfang des auf das Todesdatum folgenden Kalenderjahrs beginnt.
      Soll beispielsweise ein Original-Werk von Goethe oder Shakespeare aufgeführt werden, bedarf es somit keiner Rechteeinholung. Wird jedoch beispielsweise auf ein neuübersetztes Werk zurückgegriffen, bedarf es der Rechteeinholung, falls die Übersetzung selbst noch nicht gemeinfrei vorliegt.

    öffentlich wiedergegeben,

    und

    die öffentliche Wiedergabe erfolgt zur Veranschaulichung des Unterrichts und der Lehre an Bildungseinrichtungen.

    Sollen außer Angehörigen von Bildungseinrichtungen (Lehrkräfte, Schülerinnen und Schüler) und deren Familien auch Dritte an der Veranstaltung teilnehmen, muss die öffentliche Wiedergabe der Präsentation des Unterrichts oder von Unterrichts- oder Lernergebnissen an der(selben) Bildungseinrichtung dienen. Es soll sozusagen das Ergebnis des Unterrichts präsentiert werden.

    Geringe Eintrittsgelder (Unkostenbeitrag) sind zugelassen. Ein „kleines Präsent“ (z. B. Buch für Solodarbietung) soll nach dem Willen des Gesetzgebers keine Künstlervergütung und somit erlaubt sein.

  3. Wann ist die öffentliche Wiedergabe einwilligungsfrei aber vergütungspflichtig?  (§ 52 Abs. 1 UrhG)

    Wenn

    mehr als 15 % eines Werks, oder keine Werke geringen Umfangs (s.o.) verwendet werden

    und

    die Wiedergabe  keinem Erwerbszweck des Veranstalters dient, d. h. die betrieblichen oder gewerblichen Interessen des Veranstalters dürfen weder unmittelbar noch mittelbar gefördert werden,

    und

    die Teilnehmenden ohne Entgelt zugelassen sind.
    Dies gilt für alle Teilnehmer. Eine Aufforderung, freiwillig einen Betrag zu entrichten macht die Teilnahme nur dann unentgeltlich, wenn alle Teilnehmer zugelassen würden, ohne die Spende geleistet zu haben. Mitgliedsbeiträge, allgemeine Spenden sind kein Entgelt, wenn sie nicht zur Finanzierung der Veranstaltung dienen.

    und

    keine besondere Vergütung für ausübende Künstler gewährt wird.
    Als Vergütung gilt jedweder geldwerte Vorteil. Unkosten dürfen erstattet werden. Zuwendungen an andere als die ausübenden Künstler sind erlaubt. Techniker und Hilfspersonen dürfen vergütet werden.

    Hierbei müssen alle Kriterien erfüllt sein.

    Um den Schulen bei der öffentlichen Wiedergabe von Musik eine Verfahrenserleich-terung zu ermöglichen, wurde zwischen der Gesellschaft für musikalische Aufführungs- und mechanische Vervielfältigungsrechte (GEMA) und der Bundesvereinigung der kommunalen Spitzenverbände ein Pauschalvertrag PV/ST Nr. 1(1) geschlossen.
    Soweit Musik wiedergegeben werden soll, kommt es darauf an, ob der Schulträger dem Pauschalvertrag der GEMA mit der Bundesvereinigung der kommunalen Spitzenverbände beigetreten ist. In diesem Fall wird die öffentliche Wiedergabe durch den Schulträger pauschal abgegolten. Ob dies der Fall ist, hat die Schule gegebenenfalls mit dem Schulträger abzuklären.
    Bei Wiedergabe von Musikwerken mit ausübenden Künstlern (live) ist der GEMA zusammengefasst vierteljährlich zum Quartalsende eine Aufstellung über die bei der Veranstaltung genutzten Werke (Programme) zu übersenden.

  4. Wann ist die öffentliche Wiedergabe sowohl einwilligungspflichtig als auch vergütungspflichtig? (§ 52 Absätze 1 und 3 UrhG)

    Es sollen ein Werk in einem Umfang von mehr als 15 %, bzw. kein Werk geringen Umfangs (s.o.) oder Schulbuchinhalte öffentlich wiedergegeben werden,

    und

    die Veranstaltung dient Erwerbszwecken des Veranstalters,  

    oder

    • es werden Eintrittsgelder verlangt oder  
    • ausübende Künstler erhalten eine besondere (extra) Vergütung oder
    • ein Werk (> 15 %) soll öffentlich bühnenmäßig aufgeführt werden oder
      Eine öffentlich bühnenmäßige Aufführung liegt vor, wenn das Werk durch ein für Auge und Ohr bewegtes Spiel dargeboten wird.
    • es sollen Filmteile im Umfang von > 15 % oder Filme > 5 Minuten öffentlich wiedergegeben werden.

    Liegt also ein Werk in einem Umfang von mehr als 15 %, kein Werk geringen Umfangs oder Schulbuchinhalte vor und sollen diese öffentlich wiedergegeben werden, reicht es aus, wenn nur eine weitere der alternativen Voraussetzungen hinzukommt, dass die öffentliche Wiedergabe einwilligungs- und vergütungspflichtig wird.

    Soweit Musik wiedergegeben werden soll, kommt es darauf an, ob der Schulträger dem Pauschalvertrag der GEMA mit der Bundesvereinigung der kommunalen Spitzenverbände beigetreten ist (s. o.). In diesem Fall ist die Veranstaltung spätestens 3 Tage vor der Veranstaltung bei der GEMA anzumelden. Die Vergütung bei Musikdarbietungen erfolgt dann zu vergünstigten Konditionen.
    Bei Wiedergabe von Musikwerken mit ausübenden Künstlern (live) ist der GEMA innerhalb von 4 Wochen eine Aufstellung über die bei der Veranstaltung genutzten Werke (Programm) zur übersenden.

  5. An wen muss man sich gegebenenfalls wenden?
    • Geht es um eine öffentliche Wiedergabe von Musikwerken, so ist für die Ein-willigung die Gesellschaft für musikalische Aufführungs- und mechanische Vervielfältigungsrechte (GEMA) zuständig (s. o.).
    • Die Vortrags- und Aufführungsrechte an dramatischen Werken für Sprechthe-ater und Musiktheater liegen im Regelfall bei den Theaterverlagen.
    • Sollen Sprachwerke oder Schulbuchinhalte öffentlich wiedergegeben werden (z. B. in Lesungen), sind die Rechte bei der Verwertungsgesellschaft Wort (VG Wort) einzuholen.
    • Hinsichtlich der öffentlichen Wiedergabe von Filmen vertritt u. a. die Motion Picture Licency Company (MPLC) eine Vielzahl von Filmstudios, Filmverlei-hern und Produzenten.
    • Im Übrigen können sich Schulen bei den Stadt- und Kreismedienzentren und dem Landesmedienzentrum Baden-Württemberg (LMZ) Filme unent-geltlich ausleihen, die mit den erforderlichen Lizenzen für eine öffentli-che Wiedergabe ausgestattet sind.

 

Kultusministerium
Baden-Württemberg
Stand November 2018

Schulveranstaltungen: Herunterladen [pdf] [172 KB]

(Stand November 2018)

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