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Checkliste: Texte und Bilder (Stand Juli 2020)

Auf dieser Seite finden Sie Informationen, die das neue UrhWissG vom 01.03.2018 und den Gesamtvertrag Vervielfältigungen an Schulen vom 20.12.2018  berücksichtigen.

Verwendung urheberrechtlich geschützter Texte und Bilder (Grafiken, Fotos) in der Schule

Erläuterung zur Matrix:
Nein heißt immer, es müssen Rechte eingeholt werden und nur mit ausdrücklicher Genehmigung des Rechteinhabers ist eine Nutzung möglich.

Checkliste Text und Bild

 

Checkliste: Herunterladen [pdf] [187 KB]

Fußnoten:

1 Die vernetzte Arbeitsumgebung einer Schule / einem Seminar umfasst die lokale Netzumgebung insbesondere den Zugriff auf eine blended learning Plattform (z.B: Moodle bei BelWü). Die blended learning Plattform muss dabei Bedingungen erfüllen:

  • Authentifizierung (persönlicher Zugang, individuelles Passwort)
  • Verschlüsselte Übertragung der Daten (z. B. https)
  • Kurse mit persönlichen Teilnehmern dürfen für den anonymen Gastzugang nicht zugänglich gemacht werden.
  • In Kursen, die für einen anonymen Gastzugang geöffnet werden, darf der Gast nicht auf persönliche Daten anderer Teilnehmer zugreifen. Weiter müssen die Rahmenbedingungen laut UrhG für öffentliche Zugänglichmachung von Materialien eingehalten werden.

 

2 Bitte weisen Sie Ihre Schüler darauf hin, dass diese Digitalisate weder analog noch digital weiterverbreitet werden dürfen.

3§ 60a UrhG Unterricht und Lehre  

(1) Zur Veranschaulichung des Unterrichts und der Lehre an Bildungseinrichtungen dürfen zu nicht kommerziellen Zwecken bis zu 15 Prozent eines veröffentlichten Werkes vervielfältigt, verbreitet, öffentlich zugänglich gemacht und in sonstiger Weise öffentlich wiedergegeben werden

  1. für Lehrende und Teilnehmer der jeweiligen Veranstaltung,
  2. für Lehrende und Prüfer an derselben Bildungseinrichtung sowie
  3. für Dritte, soweit dies der Präsentation des Unterrichts, von Unterrichts- oder Lernergebnissen an der Bildungseinrichtung dient.

(2) Abbildungen, einzelne Beiträge aus derselben Fachzeitschrift oder wissenschaftlichen Zeitschrift, sonstige Werke geringen Umfangs und vergriffene Werke dürfen abweichend von Absatz 1 vollständig genutzt werden.

(3) Nicht nach den Absätzen 1 und 2 erlaubt sind folgende Nutzungen:

  1. Vervielfältigung durch Aufnahme auf Bild- oder Tonträger und öffentliche Wiedergabe eines Werkes, während es öffentlich vorgetragen, aufgeführt oder vorgeführt wird,
  2. Vervielfältigung, Verbreitung und öffentliche Wiedergabe eines Werkes, das ausschließlich für den Unterricht an Schulen geeignet, bestimmt und entsprechend gekennzeichnet ist, an Schulen sowie
  3. Vervielfältigung von grafischen Aufzeichnungen von Werken der Musik, soweit sie nicht für die öffentliche Zugänglichmachung nach den Absätzen 1 oder 2 erforderlich ist.

(4) Bildungseinrichtungen sind frühkindliche Bildungseinrichtungen, Schulen, Hochschulen sowie Einrichtungen der Berufsbildung oder der sonstigen Aus- und Weiterbildung.“

Die Einwilligung und die Kostenerstattung wird über einen Ergänzungsvertrag zum Gesamtvertrag zu § 53 UrhG alte Fassung geregelt.

Bei Werken, die für den Unterrichtsgebrauch an Schulen bestimmt sind sowie bei graphischen Aufzeichnungen von Werken der Musik (Noten) ist die Digitalisierung nur aus Printmedien erlaubt, die ab dem Jahr 2005 erschienen sind. Das Datum 2005 musste gewählt werden, weil die Verlage selbst erst ab diesem Zeitpunkt über die entsprechenden Rechte verfügen.

4 siehe auch www.schulbuchkopie.de
Die Regelungen für das öffentliche Zugänglichmachen von Werken oder Werkteilen für Zwecke des Unterrichts an den Schulen auf Lernplattformen mit passwortgeschütztem Zugang für Unterrichtsteilnehmer bleiben unverändert. Dies bedeutet, dass es wie bisher nicht erlaubt ist, Teile von Werken, die für den Unterrichtsgebrauch an Schulen bestimmt sind (Schulbücher), beispielsweise in eine Lernplattform (Moodle) einzustellen.

 

5 aufgrund einer Duldungsvereinbarung mit den Presseverlagen ist eine Nutzung von ganzen Beiträgen aus veröffentlichten Zeitungen und Publikumszeitschriften möglich. Vervielfältigung und öffentliche Zugänglichmachung nur in Klassensatz-/Kursstärke für das jeweilige Schuljahr. Keine Weitergabe an Dritte.

6 Fotokopien für den Schulchor, das Schulorchester oder –bands usw. sind nicht erlaubt, es sei denn, im Rahmen des Unterrichts, s. www.schulbuchkopie.de

7§ 45a UrhG Behinderte Menschen

(1) Zulässig ist die nicht Erwerbszwecken dienende Vervielfältigung eines Werkes für und deren Verbreitung ausschließlich an Menschen, soweit diesen der Zugang zu dem Werk in einer bereits verfügbaren Art der sinnlichen Wahrnehmung auf Grund einer Behinderung nicht möglich oder erheblich erschwert ist, soweit es zur Ermöglichung des Zugangs erforderlich ist.

(2) Für die Vervielfältigung und Verbreitung ist dem Urheber eine angemessene Vergütung zu zahlen; ausgenommen ist die Herstellung lediglich einzelner Vervielfältigungsstücke. Der Anspruch kann nur durch eine Verwertungsgesellschaft geltend gemacht werden.“

 

Veröffentlichungsort:https://lehrerfortbildung-bw.de/st_recht/urheber/checkl/text_bild/
© [21.07.2020] [Zentrum für Schulqualität und Lehrerbildung (ZSL), Baden-Württemberg]

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