Öffentlichkeit
Hinweis
Bitte beachten Sie, dass die Materialien und Informationen, die Sie hier vorfinden, zum Teil noch nicht an die neue Gesetzeslage angepasst sind.
Im Zusammenhang mit rechtlichen Fragestellungen, die das Urheberrecht an der Schule betreffen, muss der Begriff "Öffentlichkeit" geklärt werden.
nicht-öffentlich
Für den nicht-öffentlichen Bereich gelten andere gesetzliche Vorschriften als für den öffentlichen Bereich.
Eine Wiedergabe / Zugänglichmachung im Zusammenhang mit Unterricht ist aufgrund des engen gegenseitigen Kontakts zwischen den beteiligten Personen (Schüler, deren Eltern sowie allen Lehrer einer Schule) stets nicht-öffentlich.
Beispiele für Nichtöffentlichkeit (persönliche Verbundenheit) sind:
- Schulklasse
- Lehrerkonferenz
- Klassenpflegschaftssitzung
- Elternbeiratssitzung (ohne weitere Öffentlichkeit)
- Aufführung einer Klasse vor Lehrern, Schülern und Eltern dieser Klasse
- Blended Learning Plattform (im lokalen Netz bzw. bei BelWü) sofern
eingehalten wird:
- Authentifizierung (persönlicher Zugang, individuelles Passwort)
- Verschlüsselte Übertragung der Daten (z. B. https)
- Lehrerfortbildungen
öffentlich
Unter Öffentlichkeit versteht man die Gesamtheit der möglicherweise
an einem Ereignis oder Geschehen teilnehmenden Personen ohne jede Begrenzung
in der Anzahl oder sonstige Einschränkungen.
http://de.wikipedia.org/wiki/%C3%96ffentlichkeit
Wenn eine Wiedergabe für nicht miteinander verbundene Personen vorliegt, ist diese öffentlich.
Beispiele für Öffentlichkeit in der Schule:
- Internetseite der Schule
- Schülerzeitung
- Schulveranstaltungen an denen auch "Schulfremde" teilnehmen: Schulkonzerte, große Schulfeste, Theateraufführungen ...
Weiter zu Öffentliche Wiedergabe in der Schule