Öffentliche Zugänglichmachung (Technik) = digitale Zugänglichmachung
Hinweis
Bitte beachten Sie, dass die Materialien und Informationen, die Sie hier vorfinden, zum Teil noch nicht an die neue Gesetzeslage angepasst sind.
Das Recht der öffentlichen Zugänglichmachung umfasst sowohl das Online-Angebot von Werken als auch die sich daran anschließende Übertragung der Daten.
Über welche Technik können die Materialien abgerufen werden?
§ 19a UrhG Recht der öffentlichen Zugänglichmachung
Das Recht der öffentlichen Zugänglichmachung ist das Recht, das Werk
drahtgebunden oder drahtlos der Öffentlichkeit
in einer Weise zugänglich zu machen, dass es Mitgliedern der Öffentlichkeit
von Orten und zu Zeiten ihrer Wahl zugänglich ist.
Das Recht der öffentlichen Zugänglichmachung: weitere Informationen http://www.linksandlaw.de/linkingundframing19.htm
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