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Vi­de­os aus dem In­ter­net

Hin­weis

Bitte be­ach­ten Sie, dass die Ma­te­ria­li­en und In­for­ma­tio­nen, die Sie hier vor­fin­den, zum Teil noch nicht an die neue Ge­set­zes­la­ge an­ge­passt sind.

Im In­ter­net wer­den un­zäh­li­ge Vi­de­os an­ge­bo­ten, die auch für die un­ter­richt­li­che Ver­wen­dung ge­eig­net sind. Die be­kann­tes­te Vi­deo­platt­form ist si­cher­lich youtube.

Darf man Vi­de­os aus dem In­ter­net im Un­ter­richt zei­gen?

Ja, das Strea­m­ing von Vi­de­os (=keine Ab­spei­che­rung, nur Ab­spie­len) ist eben­so wie die grund­sätz­li­che Ver­wen­dung des In­ter­nets im Un­ter­richt (nicht-öf­fent­lich) ge­stat­tet. Nur wenn es sich um ein of­fen­sicht­lich rechts­wid­rig ein­ge­stell­tes Video han­delt, darf man die­ses im Un­ter­richt nicht zei­gen. Die­ses be­zieht sich aber nur auf das Strea­m­ing, für das Ab­spei­chern gel­ten be­son­de­re Re­geln (s.u.).

Was heißt of­fen­sicht­lich rechts­wid­rig?

Das zu er­ken­nen, ist nicht immer ein­fach.

Eine ge­walt­ver­herr­li­chen­de Dar­stel­lung er­füllt die Be­din­gung si­cher­lich eben­so wie Dar­stel­lung von Kin­der­por­no­gra­phie oder rechts­ra­di­ka­len In­hal­ten. Ein ak­tu­el­ler Ki­no­film, der in vol­ler Länge oder meh­re­ren Ein­zel­vi­de­os an­ge­bo­ten wird, kann ge­nau­so wenig legal hoch­ge­la­den wor­den sein wie eine Fern­seh­sen­dung. Be­trei­ber von In­ter­net­an­ge­bo­ten wie YouTube sind zwar grund­sätz­lich nicht ver­pflich­tet, die von ihnen über­mit­tel­ten und ge­spei­cher­ten In­for­ma­tio­nen zu über­wa­chen oder nach Um­stän­den zu for­schen, die auf eine rechts­wid­ri­ge Nut­zer­tä­tig­keit hin­deu­ten. Wird al­ler­dings ein sol­cher Dienst­an­bie­ter auf eine kon­kre­te Rechts­ver­let­zung hin­ge­wie­sen, tref­fen ihn unter Um­stän­den Pflich­ten, das be­tref­fen­de An­ge­bot un­ver­züg­lich sper­ren, bzw. dafür zu sor­gen, dass es nicht zu wei­te­ren Schutz­rechts­ver­let­zun­gen kommt. Wel­che Pflich­ten den Dienst­an­bie­ter dabei kon­kret tref­fen, vor allem ob und wie weit er zur Sper­rung und dann zur Prü­fung und Über­wa­chung der bei ihm hoch­ge­la­de­nen In­hal­te ver­pflich­tet ist, be­stimmt sich da­nach, was dem Be­trei­ber im Ein­zel­fall zu­zu­mu­ten ist. Es be­steht aber keine grund­sätz­li­che Ver­mu­tung, dass bei YouTube In­hal­te of­fen­sicht­lich rechts­wid­rig ein­ge­stellt wer­den. Bei Zwei­feln über die Recht­mä­ßig­keit soll­te ein Video je­doch nicht ge­zeigt wer­den.

Darf man Vi­de­os aus dem In­ter­net als Pri­vat­ko­pie ab­spei­chern?

Das kommt dar­auf an! Die All­ge­mei­nen Ge­schäfts­be­din­gun­gen von Youtube schlie­ßen das Spei­chern von Streams aus (http://​www.​youtube.​com/​t/​terms, Punkt 6 K).

Da der Nut­zer, der nur Vi­de­os an­se­hen möch­te, auf die Nut­zungs­be­din­gun­gen nicht aus­drück­lich vor der Nut­zung hin­ge­wie­sen wird, ist er auch nicht an diese ge­bun­den. D.h. das Ab­spei­chern im Sinne einer Pri­vat­ko­pie nach §53 UrhG (Ur­he­ber­recht all­ge­mein) kann nach Auf­fas­sung na­he­zu aller Au­to­ren, die sich mit die­ser The­ma­tik be­schäf­tigt haben, nicht rechts­wid­rig sein. Da es zu die­ser Frage je­doch noch keine ab­schlie­ßen­de Klä­rung durch die Recht­spre­chung gibt, ver­bleibt ge­gen­wär­tig noch ein recht­li­ches Rest­ri­si­ko. Wenn der Nut­zer al­ler­dings auch Vi­de­os hoch­lädt auf Youtube, muss er diese Nut­zungs­be­din­gun­gen an­er­ken­nen und darf dann dem­entspre­chend auch nicht mehr ab­spei­chern. Also: Re­gis­trier­te Nut­zer dür­fen nicht spei­chern!

Auch Klick­safe ver­tritt diese Aus­le­gung: http://​www.​klick­safe.​de/​the­men/​rec​htsf​rage​n-​im-​netz/​irights/​strea­m­ing-​em­bed­ding-​down­loa­ding/​teil-​2-​ab­grei­fen-​und-​spei­chern-​von-​video-​streams/

PC-Welt gibt die Aus­le­gung einer Me­di­en­rechts­kanz­lei wie­der:
http://​www.​pcwelt.​de/​news/​MP3-​Kon​vert​iere​r-​Youtube-​for­dert-​Youtube-​MP3-​org-​zur-​Schlies­sung-​auf-​5951407.​html?​r=161​5381​1568​0606&​lid=181560

Darf man eine nicht rechts­wid­rig er­stell­te Pri­vat­ko­pie nach §53 UrhG eines Youtube-Vi­de­os im Un­ter­richt vor­füh­ren?

Ko­pi­en, die be­reits für den Un­ter­richts­ge­brauch ge­fer­tigt wer­den, stel­len keine Pri­vat­ko­pie dar.
Aber: Es dür­fen für den Un­ter­richt klei­ne Teile (12 %, Film­aus­schnitt max. 5 Mi­nu­ten) oder Werke ge­rin­gen Um­fangs (max. 5 Mi­nu­ten) ko­piert wer­den.  (vgl. Check­lis­te Musik und Video)

Gilt das auch für an­de­re Vi­deo­platt­for­men?

Hier muss je­weils in den Nut­zungs­be­din­gun­gen des An­bie­ters nach­ge­schla­gen wer­den. Ent­schei­dend ist auch hier, ob man die Nut­zungs­be­din­gun­gen ak­zep­tie­ren muss, um das An­ge­bot in An­spruch neh­men zu kön­nen.

Darf man auf Youtube-Sei­ten ver­lin­ken?

Das Ver­lin­ken im In­ter­net ist grund­sätz­lich er­laubt, wenn es sich um Sei­ten han­delt, die keine rechts­wid­ri­gen In­hal­te (z.B. Ge­walt­ver­herr­li­chung) ent­hal­ten.

(Stand Mai 2016)