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Neue Regeln für das Kopieren ab 1.1.2013

Hinweis

Bitte beachten Sie, dass die Materialien und Informationen, die Sie hier vorfinden, zum Teil noch nicht an die neue Gesetzeslage angepasst sind.

Ergänzungsvereinbarung zum Gesamtvertrag zur Einräumung und Vergütung von Ansprüchen nach § 53 Urheberrechtsgesetz (UrhG)

Bisher war es nicht möglich, aus Werken, die für den Unterrichtsgebrauch an Schulen bestimmt sind (alle Werke, die ihren Primärmarkt in der Schule haben wie beispielsweise Schulbücher), digitale Vervielfältigungen zu erstellen. Die Bundesländer konnten sich jedoch im Dezember 2012 mit den Rechteinhabern auf eine Ergänzungsvereinbarung zum bestehenden Gesamtvertrag zur Einräumung und Vergütung von Ansprüchen nach § 53 UrhG einigen: Ab dem 1. Januar  2013 sind digitale Vervielfältigungen aus Schulbüchern möglich. Pro Schuljahr und Schulklasse können aus einem Werk 10 %, maximal aber 20 Seiten vervielfältigt werden.

Im Folgenden sollen die wichtigsten Regelungen beschrieben werden, welche die im Wesentlichen unverändert bleibenden bisherigen Regelungen ergänzen:

  • Zulässig ist das Einscannen von Werken, die für den Unterrichtsgebrauch an Schulen bestimmt sind (insbesondere Schulbücher) und aus Werken der Belletristik oder aus Sachbüchern etc.. Zu beachten ist, dass Vervielfältigungen im Umfang von 10 % eines Druckwerks erstellt werden können, wobei in allen Fällen eine Obergrenze von 20 Seiten gilt. Der soeben beschriebene Umfang bezieht sich auf ein Werk und eine Schulklasse im Zeitraum eines Schuljahres.
  • Zulässig ist auch das vollständige Einscannen von kleinen Werken. Das sind Musikeditionen mit maximal 6 Seiten1, sonstige Druckwerke mit maximal 25 Seiten (außer Werken für den Unterrichtsgebrauch!) und alle Bilder, Fotos und sonstigen Abbildungen.
  • Bei Werken, die für den Unterrichtsgebrauch an Schulen bestimmt sind sowie bei graphischen Aufzeichnungen von Werken der Musik (Noten) ist die Digitalisierung nur aus Printmedien erlaubt, die ab dem Jahr 2005 erschienen sind. Das Datum 2005 musste gewählt werden, weil die Verlage selbst erst ab diesem Zeitpunkt über die entsprechenden Rechte verfügen.
  • Lehrkräfte können die digitalisierten Materialien für den eigenen Unterrichtsgebrauch digital nutzen, beispielsweise über interaktive Whiteboards (IWB) oder Beamer.
  • Lehrkräfte können die Scans zudem im jeweils erforderlichen Umfang auch auf ihren Speichermedien ablegen (z.B. PC, IWB, Tablet, Laptop). Dies umfasst auch die Speicherung auf einem für die individuelle Lehrkraft geschützten Bereich auf dem Schulserver.
  • Die eingescannten Materialien können ausgedruckt und an die Schüler verteilt werden. Die Ausdrucke können auch zur Unterrichtsvor- oder - nachbereitung verwendet werden. Die zur Veranschaulichung des individuellen Unterrichts hergestellten digitalisierten Materialien dürfen daneben in digitaler Form (beispielsweise per USB-Stick oder auf CD oder per E-Mail1) an ihre Schüler für den Unterrichtsgebrauch weitergegeben werden, einschließlich der Vor- und Nachbereitung des Unterrichts. Die Schüler können die digital übermittelten Materialien ausdrucken. Die Vervielfältigungsstücke dürfen von den Schülern anschließend jedoch nicht weiter verbreitet werden, weder in analoger noch digitaler Form.
  • Die bereits bestehenden Erlaubnisse (analoge Kopien von Werken für den Unterrichtsgebrauch oder aus Sachbüchern, Film- und Musiknutzung usw.) werden durch die Ergänzungsvereinbarung grundsätzlich nicht beschränkt. Aus praktischen und rechtlichen Gründen wurde jedoch der Bezugswert des "kleinen Teil eines Werkes" von 12 % auf 10 % eines Werkes, maximal jedoch auf 20 Seiten beschränkt. Diese Beschränkung wirkt sich auf analog gefertigte Kopien aus Büchern aus. Bisher durften analoge Vervielfältigungen im Umfang von 12 % eines Werkes, maximal jedoch 20 Seiten, erstellt werden. Dabei ist zu beachten, dass die Obergrenze (10 %, max. 20 Seiten) für analoge und digitale Vervielfältigungen gilt. Es können somit nicht im Umfang von 10 % analoge und 10 % digitale Vervielfältigungen aus einem Werk erstellt werden.
  • Die Regelungen für das öffentliche Zugänglichmachen von Werken oder Werkteilen für Zwecke des Unterrichts an den Schulen auf Lernplattformen mit passwortgeschütztem Zugang für Unterrichtsteilnehmer bleiben unverändert. Dies bedeutet, dass es auch künftig nicht erlaubt ist, Teile von Werken, die für den Unterrichtsgebrauch an Schulen bestimmt sind (Schulbücher) beispielsweise in eine Lernplattform (Moodle) einzustellen. Der Regelungsbereich des § 52 a UrhG (Öffentliche Zugänglichmachung für Unterricht und Forschung) unterscheidet sich zu dem in der Ergänzungsvereinbarung geregelten Bereich des § 53 UrhG dadurch, dass es bei § 52 a UrhG beispielsweise möglich ist, Materialien auf einen Server zu legen, auf die Schüler von Orten und Zeiten ihrer Wahl zugreifen können. In § 53 UrhG hingegen sind Vervielfältigungen zum privaten und sonstigen eigenen Gebrauch geregelt. Es handelt sich um eine andere Form der Verfügbarmachung.
  • Im Einzelfall können Schulen weitere Rechte bei den Verlagen erwerben, falls zusätzliche analoge oder digitale Kopierrechte benötigt werden, die nicht durch den Gesamtvertrag abgedeckt sind. Im Regelfall fällt hierfür eine Vergütung an.

1http://www.schulbuchkopie.de

(Stand November 2013)