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Kopie / Fo­to­ko­pie

Hin­weis

Bitte be­ach­ten Sie, dass die Ma­te­ria­li­en und In­for­ma­tio­nen, die Sie hier vor­fin­den, zum Teil noch nicht an die neue Ge­set­zes­la­ge an­ge­passt sind.

Diese Seite wurde auf Grund neuer Re­ge­lun­gen für das Ko­pie­ren an Schu­len (Er­gän­zungs­ver­ein­ba­rung zum Ge­samt­ver­trag zu § 53 UrhG vom 1.1.2013) ak­tua­li­siert, s. auch: Neue Re­geln für das Ko­pie­ren ab 1.1.2013

Kopie

Ko­pi­en (Ver­viel­fäl­ti­gun­gen) sind in di­gi­ta­ler und ana­lo­ger Form mög­lich.

"Es sind dies Be­grif­fe der Phy­sik. Bei der ana­lo­gen Kopie wird die Vor­la­ge nicht co­diert, son­dern nach­ge­bil­det; so sind die Ril­len einer alten Schall­plat­te oder die Ma­gne­ti­sie­rung her­kömm­li­cher (d.h. nicht di­gi­ta­ler Ton­bän­der) ana­lo­ge Nach­bil­dun­gen der Schall­wel­len. Da­ne­ben sind ana­lo­ge Ko­pi­en das Ab­schrei­ben eines Tex­tes oder das Ko­pie­ren einer gra­phi­schen Vor­la­ge auf dem Ko­pier­ge­rät.
Bei der di­gi­ta­len Kopie wird die Vor­la­ge co­diert, heute durch­weg auf das bi­nä­re Sys­tem der mo­der­nen Com­pu­ter, die Co­die­rung er­mög­licht es aber, hier­von ana­lo­ge Ko­pi­en zu be­lie­bi­ger Zeit und in be­lie­bi­ger An­zahl zu fer­ti­gen. Di­gi­ta­le Ko­pi­en sind daher das Ein­scan­nen einer gra­phi­schen Vor­la­ge in den Com­pu­ter, die Auf­nah­me auf eine CD oder DVD oder das Down­loa­den einer Datei auf die Fest­plat­te des Com­pu­ters. Der Be­griff der "Ver­viel­fäl­ti­gung" be­zieht sich auf die Her­stel­lung von ana­lo­gen und di­gi­ta­len Ko­pi­en."

J. Lam­bert, Ur­he­ber­recht und Schu­le er­schie­nen in SchVw Spe­zi­al 1/2007, S.5

Fo­to­ko­pie auf Pa­pier

§ 53 Abs. 3 Ur­he­ber­ge­setz:

„Zu­läs­sig ist es, Ver­viel­fäl­ti­gungs­stü­cke von klei­nen Tei­len eines Wer­kes, von Wer­ken von ge­rin­gem Um­fang oder von ein­zel­nen Bei­trä­gen die in Zei­tun­gen oder Zeit­schrif­ten er­schie­nen sind oder öf­fent­lich zu­gäng­lich ge­macht wor­den sind, zum ei­ge­nen Ge­brauch:

  1. im Schul­un­ter­richt in nicht ge­werb­li­chen Ein­rich­tun­gen der Aus- und Wei­ter­bil­dun­gen sowie in Ein­rich­tun­gen der Be­rufs­bil­dung in der für eine Schul­klas­se er­for­der­li­chen An­zahl oder
  2. für staat­li­che Prü­fun­gen und Prü­fun­gen in Schu­len, Hoch­schu­len, in nicht ge­werb­li­chen Ein­rich­tun­gen der Aus- und Wei­ter­bil­dung sowie in der Be­rufs­bil­dung in der er­for­der­li­chen An­zahl
her­zu­stel­len oder her­stel­len zu las­sen, wenn und so­weit die Ver­viel­fäl­ti­gung zu die­sem Zweck ge­bo­ten ist. Die Ver­viel­fäl­ti­gung eines Wer­kes, das für den Un­ter­richts­ge­brauch an Schu­len be­stimmt ist, ist stets nur mit Ein­wil­li­gung des Be­rech­tig­ten zu­läs­sig.“

Das Mi­nis­te­ri­um für Kul­tus, Ju­gend und Sport Baden-Würt­tem­berg hat seine Schu­len am 6.11.2008 wie folgt hier­zu in­for­miert [pdf] [6 KB]
"In dem neuen Ge­samt­ver­trag wer­den nun auch ein­zel­ne Be­grif­fe des § 53 UrhG ver­bind­lich prä­zi­siert. Diese Vor­ga­ben sind von den Schu­len zu be­ach­ten.
Ko­piert wer­den dür­fen :

  1. Bis zu 10 % eines jeden ur­he­ber­recht­lich ge­schütz­ten Wer­kes, je­doch höchs­tens 20 Sei­ten. Dies gilt ins­be­son­de­re auch für Schul­bü­cher und Ar­beits­hef­te.
  2. So­weit es sich nicht um Schul­bü­cher oder sons­ti­ge Un­ter­richts­ma­te­ria­li­en han­delt, aus­nahms­wei­se sogar ganze Werke, wenn diese nur von ge­rin­gem Um­fang sind, und zwar
    • Mu­si­ke­di­tio­nen mit ma­xi­mal 6 Sei­ten,
    • sons­ti­ge Druck­wer­ke (außer Schul­bü­chern oder Un­ter­richts­ma­te­ria­li­en) mit ma­xi­mal 25 Sei­ten sowie
    • Bil­der, Fotos und sons­ti­ge Ab­bil­dun­gen.

Aus einem z.B. 20-sei­ti­gen Ar­beits­heft kön­nen damit 2 Sei­ten (bis zu 10 %; siehe oben Ziff. 1) ver­viel­fäl­tigt wer­den, da Ar­beits­hef­te zu den Un­ter­richts­ma­te­ria­li­en zäh­len. Ein z.B. fünf­sei­ti­ger Zeit­schrif­ten­ar­ti­kel hin­ge­gen kann voll­stän­dig ko­piert wer­den (siehe oben Ziff. 2).

Eine wei­te­re wich­ti­ge Klar­stel­lung ent­hält der Ge­samt­ver­trag: Aus jedem Werk darf pro Schul­jahr und Klas­se nur ein­mal im ver­ein­bar­ten Um­fang ko­piert wer­den. Bei wei­ter­ge­hen­dem Fo­to­ko­pier­be­darf kön­nen sich die Schu­len un­mit­tel­bar mit den be­tref­fen­den Ver­la­gen in Ver­bin­dung set­zen, um er­gän­zen­de Li­zen­zen ein­zu­ho­len.

Wie ist das zu ver­ste­hen?

Pro Klas­se und Schul­jahr darf aus einem Werk ins­ge­samt 10% ko­piert wer­den. Die For­mu­lie­rung "nur ein­mal" be­deu­tet "ins­ge­samt" und nicht, dass es einen nur ein­ma­li­gen Ko­pier­vor­gang geben darf. Ob dies in Stü­cke­lung er­folgt, also 5 x 2% ist egal. Aber es kön­nen nicht 2 ver­schie­de­ne Leh­rer aus einem Werk je­weils 10% (also 20%) für ein und die­sel­be Klas­se in einem Schul­jahr fo­to­ko­pie­ren.

Ab dem 1. Ja­nu­ar 2013 sind auf­grund des Ab­schlus­ses einer Er­gän­zungs­ver­ein­ba­rung zum Ge­samt­ver­trag zu §53 UrhG di­gi­ta­le Ver­viel­fäl­ti­gun­gen aus Schul­bü­chern mög­lich. Pro Schul­jahr und Schul­klas­se kön­nen aus einem Werk 10 %, ma­xi­mal aber 20 Sei­ten ver­viel­fäl­tigt wer­den.

Übersicht

Prä­sen­ta­ti­on zum Thema "Ur­he­ber­recht in der Schu­le"

Das neue Fo­to­ko­pie­ren in Schu­len - Re­geln, Hin­ter­grün­de, Fra­gen und Ant­wor­ten
http://​www.​sch​ulbu​chko​pie.​de/

(Stand No­vem­ber 2013)

Wei­ter zu Schul­ver­an­stal­tun­gen