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Verlinkung

Hinweis

Bitte beachten Sie, dass die Materialien und Informationen, die Sie hier vorfinden, zum Teil noch nicht an die neue Gesetzeslage angepasst sind.

Was ist bei Links zu fremden Seiten zu beachten?

Das reine Verlinken fremder Seiten ist unter urheberrechtlichen Aspekten immer zulässig, sofern hierdurch nicht das Urheberpersönlichkeitsrecht des Urhebers verletzt wird. Das Urheberpersönlichkeitsrecht umfasst insbesondere auch das Recht auf Namensnennung (§ 13 UrhG). Es darf also nicht in einer Weise verlinkt werden, dass die Urheberschaft nicht mehr erkennbar ist (z. B. "Einframen" von Unterseiten)

Das Verlinken kann jedoch unter strafrechtlichen Aspekten problematisch sein, wenn auf rechtswidrige Inhalte verlinkt wird, ohne dass eine hinreichende Distanzierung von den verlinkten Inhalten erfolgt. Bsp: Im Sozialkundeunterricht einer gymnasialen Oberstufe soll die Ideologie von neonationalistischen Organisationen analysiert werden. Hierzu verlinkt der Lehrer auf die Homepage einer Neonazi-Organisation. In diesem Fall ist der Lehrer verpflichtet, darauf hinzuweisen, dass er sich die Inhalte auf den verlinkten Seiten gerade nicht zu Eigen macht. Zudem wäre aus Gründen des Jugendschutzes darauf zu achten, dass derartige Links von Seiten der Schule keinesfalls Schülern zugänglich gemacht werden dürfen, die durch die Kenntnisnahme der Inhalte Schaden erleiden können.

Quelle: Antworten zu den Fragen von Ass. jur. Iris Speiser

Besteht eine Link-Prüfungspflicht?

Das Urheberrecht gebietet keine Prüfpflicht für Hyperlinks. Eine Verpflichtung folgt aber aus dem Strafrecht und dem Jugendschutzrecht. Der Inhalt der verlinkten Seiten könnte sich seit der Verlinkung geändert haben. Der Lehrer haftet zwar nicht für nachträgliche Veränderungen von ihm gesetzter Links, wohl aber für den Zustand der von ihm erfolgten Linksetzung, also den Zustand der Übernahme des Texte mit Hyperlinks.

Quelle: Antworten zu den Fragen von Ass. jur. Iris Speiser

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