Bearbeitungen und Kürzungen (Stand Januar 2019)
Wenn beispielsweise urheberrechtlich geschützte Texte in ein Theaterstück überführt werden sollen bzw. bereits vorhandene Theaterstücke abgeändert werden sollen, ist zu prüfen, ob es sich um eine unzulässige unfreie Bearbeitung gemäß § 23 Satz 1 UrhG handelt oder ob eine zulässige freie Benutzung gemäß § 24 Abs. 1 UrhG vorliegt.
Auszug aus dem Urheberrechtsgesetz:
§ 23 Satz 1 UrhG Bearbeitungen und Umgestaltungen
Bearbeitungen oder andere Umgestaltungen des Werkes dürfen nur mit Einwilligung des Urhebers des bearbeiteten oder umgestalteten Werkes veröffentlicht oder verwertet werden.
§ 24 Freie Benutzung
(1) Ein selbständiges Werk, das in freier Benutzung des Werkes eines anderen geschaffen worden ist, darf ohne Zustimmung des Urhebers des benutzten Werkes veröffentlicht und verwertet werden.
(2) Absatz 1 gilt nicht für die Benutzung eines Werkes der Musik, durch welche eine Melodie erkennbar dem Werk entnommen und einem neuen Werk zugrunde gelegt wird.
Der Urheber bestimmt, in welcher konkreten Form die Öffentlichkeit sein Werk wahrnehmen soll. Deshalb sind grundsätzlich Abwandlungen nur mit Einwilligung des Rechteinhabers möglich. Eine Bearbeitung im Sinne des § 23 Satz 1 UrhG kann nicht nur dann vorliegen, wenn ein urheberrechtlich geschütztes Theaterstück abgeändert werden soll, sondern auch dann, wenn ein fremdes Werk (beispielsweise ein Roman) dramatisiert werden soll. Die Abgrenzung zwischen einer unzulässigen unfreien Bearbeitung gemäß § 23 Satz 1 UrhG und einer zulässigen freien Benutzung gemäß § 24 Abs. 1 UrhG ist schwierig und nur unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls möglich. Eine freie Benutzung liegt nur dann vor, wenn die dem geschützten Werk entlehnten Züge in dem neuen Werk zurücktreten, so dass die Benutzung des älteren Werks durch das neuere Werk nur noch als Anregung zu einem neuen, selbständigen Werkschaffen erscheint. D. h. die Züge des alten Werks müssen hinter dem neuen Werk verblassen.
Dabei ist es wichtig zu wissen, dass an die Annahme einer freien Benutzung von der Rechtsprechung strenge Maßstäbe angelegt werden.
Sollen Bearbeitungen i.S. des § 23 Satz 1 UrhG vorgenommen werden, für die die Einwilligung der Rechteinhaber erforderlich ist, empfiehlt sich auch hier eine frühzeitige Kontaktaufnahme.
Gemäß §§ 12, 14, 39 UrhG hat der Urheber das Recht zu bestimmen, ob und wie sein Werk zu veröffentlichen ist. Er hat weiter das Recht, Entstellungen oder andere
Beeinträchtigungen seines Werks zu verbieten, die geeignet sind, seine berechtigten geistigen oder persönlichen Interessen am Werk zu gefährden.
Der Bundesgerichtshof führt in seinem Urteil vom 29. April 1970 - Az. I ZR 30/69 - aus: "Da jede Bühnenaufführung von den Realitäten des jeweiligen Theaters abhängig ist, seinen räumlichen Verhältnissen, der Zusammensetzung seines künstlerischen Personals, dem für die Ausstattung zur Verfügung stehenden Etat, ist die Theaterpraxis darauf angewiesen, nicht zu eng an die Werkfassung des Bühnenautors, insbesondere an seine etwaigen Regieanweisungen gebunden zu sein und daher insbesondere eigenmächtig unwesentliche Kürzungen, Streichung kleinerer Rollen oder dergleichen vornehmen zu dürfen."
Für die Praxis bedeutet dies, dass unwesentliche Kürzungen, die Streichungen kleinerer Rollen o. ä. vorgenommen werden können, solange der wesentliche Aussagegehalt des Werkes nicht verändert wird. Wird durch die Gestaltung der Aufführung das Werk jedoch in seinen wesentlichen Zügen verändert, so bedarf es hierzu wiederum der Einwilligung des Rechteinhabers.
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