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Checkliste: Musizieren und Theater spielen (Stand Januar 2019)

Auf dieser Seite finden Sie Informationen, die das neue UrhWissG vom 1.3.2018 berücksichtigen.

Aufführung / Vortrag

Die öffentliche Wiedergabe ist in § 52 UrhG und für den Schulbereich speziell in § 60a UrhG geregelt.
Die Einwilligungs- und Vergütungsfreiheit für Schulen bezieht sich auf die unkörperliche Form, d. h. Vortrag, Musizieren, sprachliche Aufführung und Aufführung musikalischer Werke.

Erläuterung: Nein heißt immer, es müssen Rechte eingeholt werden und nur mit ausdrücklicher Genehmigung des Rechteinhabers ist eine Aufführung/Veröffentlichung möglich.

Checkliste Text und Bild

 

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§ 52 Öffentliche Wiedergabe
(1) Zulässig ist die öffentliche Wiedergabe eines veröffentlichten Werkes, wenn die Wiedergabe keinem Erwerbszweck des Veranstalters dient, die Teilnehmer ohne Entgelt zugelassen werden und im Falle des Vortrags oder der Aufführung des Werkes keiner der ausübenden Künstler (§ 73) eine besondere Vergütung erhält. Für die Wiedergabe ist eine angemessene Vergütung zu zahlen. Die Vergütungspflicht entfällt für Veranstaltungen der Jugendhilfe, der Sozialhilfe, der Alten- und Wohlfahrtspflege sowie der Gefangenenbetreuung, sofern sie nach ihrer sozialen oder erzieherischen Zweckbestimmung nur einem bestimmt abgegrenzten Kreis von Personen zugänglich sind. Dies gilt nicht, wenn die Veranstaltung dem Erwerbszweck eines Dritten dient; in diesem Fall hat der Dritte die Vergütung zu zahlen.

(2) Zulässig ist die öffentliche Wiedergabe eines erschienenen Werkes auch bei einem Gottesdienst oder einer kirchlichen Feier der Kirchen oder Religionsgemeinschaften. Jedoch hat der Veranstalter dem Urheber eine angemessene Vergütung zu zahlen.

(3) Öffentliche bühnenmäßige Darstellungen, öffentliche Zugänglichmachungen und Funksendungen eines Werkes sowie öffentliche Vorführungen eines Filmwerks sind stets nur mit Einwilligung des Berechtigten zulässig.

Hinweis bei Lesungen:
Grundsätzlich nimmt die Verwertungsgesellschaft WORT (VG WORT) das Recht des öffentlichen Vortrags eines erschienen Werkes wahr. Hierunter fallen insbesondere Lesungen. Der Urheber behält jedoch die Befugnis, selbst den Vortrag (Lesung) zu veranstalten und, soweit er der VG WORT davon Mitteilung macht, die Genehmigung zu erteilen oder zu versagen. Die VG Wort nimmt jedoch die Rechte nicht wahr, wenn es sich um abendfüllende Veranstaltungen handelt, die mit Werken nur eines Autors bestritten werden (wobei „abendfüllend“ die Zeitdauer, nicht die Tageszeit betrifft). In diesen Fällen ist die Genehmigung unmittelbar beim Autor bzw. seinem Verlag einzuholen.

Hinweis bei Filmen oder Filmteilen:
Die Vergütung erfolgt für gewöhnlich über die Motion Picture Licensing Corporation (MCLP).

 

§ 60h Abs. 2 UrhG i. V. m. § 60a Abs. 1 Nr. 1 und 3 UrhG:
㤠60a Unterricht und Lehre
(1) Zur Veranschaulichung des Unterrichts und der Lehre an Bildungseinrichtungen dürfen zu nicht kommerziellen Zwecken bis zu 15 Prozent eines veröffentlichten Werkes vervielfältigt, verbreitet, öffentlich zugänglich gemacht und in sonstiger Weise öffentlich wiedergegeben werden

  1. für Lehrende und Teilnehmer der jeweiligen Veranstaltung,
  2. für Lehrende und Prüfer an derselben Bildungseinrichtung sowie
  3. für Dritte, soweit dies der Präsentation des Unterrichts, von Unterrichts- oder Lernergebnissen an der Bildungseinrichtung dient.

(2) Abbildungen, einzelne Beiträge aus derselben Fachzeitschrift oder wissenschaftlichen Zeitschrift, sonstige Werke geringen Umfangs und vergriffene Werke dürfen abweichend von Absatz 1 vollständig genutzt werden.

(3) Nicht nach den Absätzen 1 und 2 erlaubt sind folgende Nutzungen:

  1. Vervielfältigung durch Aufnahme auf Bild- oder Tonträger und öffentliche Wiedergabe eines Werkes, während es öffentlich vorgetragen, aufgeführt oder vorgeführt wird,
  2. Vervielfältigung, Verbreitung und öffentliche Wiedergabe eines Werkes, das ausschließlich für den Unterricht an Schulen geeignet, bestimmt und entsprechend gekennzeichnet ist, an Schulen sowie
  3. Vervielfältigung von grafischen Aufzeichnungen von Werken der Musik, soweit sie nicht für die öffentliche Zugänglichmachung nach den Absätzen 1 oder 2 erforderlich ist.

(4) Bildungseinrichtungen sind frühkindliche Bildungseinrichtungen, Schulen, Hochschulen sowie Einrichtungen der Berufsbildung oder der sonstigen Aus- und Weiterbildung.“

 

„§ 60h Angemessene Vergütung der gesetzlich erlaubten Nutzungen
(1) Für Nutzungen nach Maßgabe dieses Unterabschnitts hat der Urheber Anspruch auf Zahlung einer angemessenen Vergütung. Vervielfältigungen sind nach den §§ 54 bis 54c zu vergüten.
(2) Folgende Nutzungen sind abweichend von Absatz 1 vergütungsfrei:

  1. die öffentliche Wiedergabe für Angehörige von Bildungseinrichtungen und deren Familien nach § 60a Absatz 1 Nummer 1 und 3 sowie Absatz 2 mit Ausnahme der öffentlichen Zugänglichmachung,
  2. Vervielfältigungen zum Zweck der Indexierung, Katalogisierung, Erhaltung und Restaurierung nach § 60e Absatz 1 und § 60f Absatz 1.

(3) Eine pauschale Vergütung oder eine repräsentative Stichprobe der Nutzung für die nutzungsabhängige Berechnung der angemessenen Vergütung genügt. Dies gilt nicht bei Nutzungen nach den §§ 60b und 60e Absatz 5.

(4) Der Anspruch auf angemessene Vergütung kann nur durch eine Verwertungsgesellschaft geltend gemacht werden.

(5) Ist der Nutzer im Rahmen einer Einrichtung tätig, so ist nur sie die Vergütungsschuldnerin. Für Vervielfältigungen, die gemäß Absatz 1 Satz 2 nach den §§ 54 bis 54c abgegolten werden, sind nur diese Regelungen anzuwenden.“

Pauschale Abgeltung durch Beitritt des Schulträgers in den Pauschalvertrag PV/ST 1/1 der GEMA möglich“, s. https://lehrerfortbildung-bw.de/st_recht/urheber/urh/allg/verwert/gema/

 

Selbst wenn ein vollständig neues Musik- oder Theaterstück aufgezeichnet werden soll, welches von den Schülern erarbeitet worden ist, muss Folgendes beachtet werden:
                                   
§ 77 Aufnahme, Vervielfältigung und Verbreitung

  1. Der ausübende Künstler hat das ausschließliche Recht, seine Darbietung auf Bild- oder Tonträger aufzunehmen.
  2. Der ausübende Künstler hat das ausschließliche Recht, den Bild- oder Tonträger, auf den seine Darbietung aufgenommen worden ist, zu vervielfältigen und zu verbreiten.

Darüber hinaus muss beachtet werden, dass Rechte von Schüler/-innen bzw. Eltern eingeholt werden müssen (Recht am eigenen Bild).

Grund: § 52 Abs. 3 UrhG: Öffentliche bühnenmäßige Darstellungen sind stets nur mit Einwilligung des Berechtigten zulässig. Die bühnenmäßige Darstellung ist definiert als das „bewegte Spiel im Raum“. Maßgeblich ist also nicht, ob die Vorführung auf einer „Bühne“ stattfindet.

 

Veröffentlichungsort: https://lehrerfortbildung-bw.de/st_recht/urheber/checkl/musik_theater/
© [06.01.2019] [Landesakademie für Fortbildung und Personalentwicklung an Schulen, Baden-Württemberg]

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