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Öffentliche Wiedergabe in der Schule

Hinweis

Bitte beachten Sie, dass die Materialien und Informationen, die Sie hier vorfinden, zum Teil noch nicht an die neue Gesetzeslage angepasst sind.

Aufführung, Vorführung, Problemaufriss

Aufführungen

Quelle: Dr. S. Reip: Präsentation "Urheberrecht in der Schule"

§ 52 Öffentliche Wiedergabe von Vorträgen und Aufführungen
Durch das Schulprivileg hat der §52 besonders praktische Bedeutung. Es geht v. a. um

  • Vorträge sprachlicher Werke und
  • Aufführungen musikalischer Werke

in der Schule.

Wortlaut des Gesetzes:
(1) Zulässig ist die öffentliche Wiedergabe eines veröffentlichten Werkes, wenn die Wiedergabe keinem Erwerbszweck des Veranstalters dient, die Teilnehmer ohne Entgelt zugelassen werden und im Falle des Vortrags oder der Aufführung des Werkes keiner der ausübenden Künstler (§ 73) eine besondere Vergütung erhält.

Für die Wiedergabe ist eine angemessene Vergütung zu zahlen.

Die Vergütungspflicht entfällt für Veranstaltungen der Jugendhilfe, der Sozialhilfe, der Alten- und Wohlfahrtspflege, der Gefangenenbetreuung sowie für Schulveranstaltungen, sofern sie nach ihrer sozialen oder erzieherischen Zweckbestimmung nur einem bestimmt abgegrenzten Kreis von Personen zugänglich sind.

Dies gilt nicht, wenn die Veranstaltung dem Erwerbszweck eines Dritten dient; in diesem Fall hat der Dritte die Vergütung zu zahlen.

(2) Zulässig ist die öffentliche Wiedergabe eines erschienenen Werkes auch bei einem Gottesdienst oder einer kirchlichen Feier der Kirchen oder Religionsgemeinschaften. Jedoch hat der Veranstalter dem Urheber eine angemessene Vergütung zu zahlen.

(3) Öffentliche bühnenmäßige Darstellungen, öffentliche Zugänglichmachungen und Funksendungen eines Werkes sowie öffentliche Vorführungen eines Filmwerks sind stets nur mit Einwilligung des Berechtigten zulässig.

Zur Interpretation des §52 für die schulische Bedeutung
J. Lambert, Urheberrecht und Schule, SchVw Spezial 1/2007, S. 27/28

Beispiele: Schulkonzerte, Literaturabende mit Lyrik oder Kurzgeschichten vor einem Publikum, das den Begriff der »Öffentlichkeit« erfüllt. Die Wiedergabe des — bereits anderswo veröffentlichten — Werkes ist einwilligungsfrei, wenn

  • die Veranstaltung keinem Erwerbszweck dient,
  • kein Eintrittsgeld erhoben wird, auch nicht verdeckt durch den Verkauf von Programmen oder durch überhöhte Preise bei der Garderobe; Spenden werden dann als Eintrittsgeld gewertet, wenn sie im Zusammenhang mit dem Eintritt stehen, womit Wohltätigkeitskonzerte des Schulorchesters für soziale Zwecke möglich bleiben,
  • keiner der ausübenden Künstler eine besondere Vergütung erhält; das Gehalt des Lehrers ist keine »besondere Vergütung «, ebensowenig der Blumenstrauß für die Beteiligten;
  • es sich um keine bühnenmäßige Darstellung handelt. Die Aufführung von Theaterstücken oder Musicals zeitgenössischer Künstler bleibt also einwilligungs- und vergütungspflichtig.

Die Wiedergabe ist darüber hinaus - bei Vorliegen obiger Voraussetzungen — vergütungsfrei, wenn

  • es sich um eine Schulveranstaltung handelt. Der Begriff der Schulveranstaltung wird auch aus versicherungsrechtlichen Gründen weit gefasst. Dieser Begriff ist bereits dann erfüllt,
    wenn die Veranstaltung im Rahmen des Erziehungs- und Bildungsauftrages der Schule durchgeführt wird und die Schule auch ein gewisses Mindestmaß an Aufsicht übernimmt. Es ist nicht begriffsnotwendig, dass die Veranstaltung in Räumen der Schule oder an Schultagen stattfindet. So sind Schulfeste an schulfreien Samstagen schulische Veranstaltungen. Bei Schullandheimaufenthalten muss differenziert werden zwischen den von den Lehrern im Rahmen des schulischen Auftrages gestalteten Veranstaltungen und der Freizeit der Schüler, die deren Privatleben zuzuordnen ist.
  • die Veranstaltung nach ihrer sozialen oder erzieherischen Zweckbestimmung nur einem bestimmt abgegrenzten Kreis von Personen zugänglich ist. Wenn diese Personen zugleich durch persönliche Beziehungen miteinander oder mit demjenigen, der das Werk verwertet, verbunden sind, ist die Veranstaltung nichtöffentlich und es liegt ohnehin Einwilligungs- und Vergütungsfreiheit vor. Wenn diese Personen nicht miteinander persönlich verbunden sind, liegt
    eine Einschränkung der Öffentlichkeit vor, welche die Vergütungsfreiheit auslöst. Der »bestimmt abgegrenzte Personenkreis « kann also nichtöffentlich sein, nämlich wenn zusätzlich das Merkmal der persönlichen Verbundenheit hinzukommt, er ist aber bei Fehlen dieses Merkmals ein Unterbegriff der »Öffentlichkeit«.
    Beispiel: Eine große Schule lädt zu einer Veranstaltung ausschließlich ein: die Lehrer, die Schüler, die Eltern sowie namentlich bestimmte Ehrengäste. Der Begriff der Öffentlichkeit ist zwar mangels persönlicher Verbundenheit der Teilnehmer erfüllt, da aber eine Öffentlichkeit nur in Form des abgegrenzten Personenkreises vorliegt, greift gleichwohl das Schulprivileg der Vergütungsfreiheit. Bei einer kleinen Schule, in der jeder jeden kennt, ist die Veranstaltung wegen der persönlichen Verbundenheit der Teilnehmer nichtöffentlich.

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