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Impressum

Hinweis

Bitte beachten Sie, dass die Materialien und Informationen, die Sie hier vorfinden, zum Teil noch nicht an die neue Gesetzeslage angepasst sind.

Begriff: Impressum (Anbieterkennzeichnung)

Eine Schule ist im gewissen Umfang nach außen verantwortlich (z. B. wenn sie im Namen des Schulträgers Geschäfte abschließt). Im Falle einer Homepage tritt die Schule nach außen wirksam auf und ist somit als Diensteanbieter imImpressum der Homepage aufzuführen.

Merksätze und Empfehlungen:

  • Offizielle Schulhomepages
    Öffentliche Schulen sind nicht-rechtsfähige Anstalten des öffentlichen Rechts, sie sind insoweit lediglich ein unselbständiger, d.h. untergeordneter organisatorischer, Teil des Rechtsträgers (Schulträger). Diensteanbieter der offiziellen Schulhomepage im Sinne des TMG ist daher nicht die Schule selbst, sondern der Schulträger, z.B. die Kommune, der Landkreis oder das Land als juristische Personen des öffentlichen Rechts; im Falle einer Beruflichen Schule der Landkreis. Neben dem Namen der Schule, der die Anstalt bezeichnet, ist daher der Schulträger als Diensteanbieter namentlich zu nennen.
    zit.aus https://www.datenschutzzentrum.de/schule/praxishandbuch-schuldatenschutz.pdf Seite 129
  • Die Schulleitung ist (und ggf. der von der Schulleitung beauftragte “Webmaster" bzw. Administrator) für alle eigenen Inhalte, die sie zur Nutzung bereithält, nach den allgemeinen Gesetzen gesamtverantwortlich (eine Aufteilung der Verantwortlichkeit für einzelne Web-Seiten der Schule ist nicht möglich). Strafrechtlich haftet der jeweilige Autor persönlich.
  • Eigene Inhalte sind solche, für die die Schulleitung die Verantwortung trägt, also selbst entscheidet, ob und wie ein Inhalt erscheint oder nicht.
  • Die Schulleitung hat auf der Homepage der Schule ein entsprechendesImpressum einzustellen. Es sollte ein Link auf eine E-Mail-Adresse zur Verfügung gestellt werden, über die weitere Auskünfte eingeholt werden können.
  • Die Schulleitung kann bestimmen, wer zur Informationsbereitstellung auf der Homepage berechtigt ist.
  • Vor der Einstellung von Inhalten ins Internet sind diese vom Verantwortlichen zu prüfen und freizugeben und regelmäßig stichprobenartig zu kontrollieren.
  • Die Schulleitung kann im Rahmen ihrer Verantwortlichkeit die Sperrung oder Löschung unzulässiger Einträge auf den Web-Seiten der Schule anordnen und durch den Webmaster durchführen lassen.
  • Die Schule hat die Neutralitätspflicht auch bei der Darstellung im Internet einzuhalten.
  • Bei Verwendung personenbezogener Daten ist die vorherige schriftliche Zustimmung des Betroffenen einzuholen (des Lehrers bzw. des Schülers - bei Minderjährigen die Zustimmung des Erziehungsberechtigten). Diese Zustimmungserklärungen sind sorgfältig aufzubewahren.
  • Bei der Einholung der Zustimmung ist der Zweck der Verwendung der Daten anzugeben.
  • Eine schriftliche Zustimmung ist dann nicht erforderlich, wenn es sich bei den veröffentlichten Daten um Informationen handelt, bei denen durch Anonymisierung ein Rückschluss auf die jeweilige Person nicht mehr möglich ist.
  • Die Verwendung personenbezogener Daten ist auf das notwendigste Maß zu beschränken.
  • Der Auskunftsanspruch des Betroffenen auf Verwendung seiner Daten muss beachtet werden.
  • Auf Verlangen sind die Daten zu löschen.

(Stand Juli 2016)

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