Urheberrecht in der Schule (Stand November 2020)
Präsentation zum Thema "Urheberrecht in der Schule": Herunterladen [pdf] [1,3 MB]
Hinweis: In dieser Präsentation sind einige Folien in 2 Versionen enthalten: Kurzform und ausführliche Variante.
Neues im Urheberrecht, Stand 2020 [pdf]
Neben Schulbüchern und Arbeitsheften erstellen Lehrerinnen und Lehrer schon immer auch eigene Materialien für den Unterricht ihrer Schülerinnen und Schüler und greifen dabei auf unterschiedliche Quellen zu.
Zu den Zeiten, als ausschließlich Printmedien als Quelle benutzt und Fotokopien oder Folien als Unterrichtsmaterial eingesetzt wurden war dies ein relativ einfaches und unproblematisches Unterfangen: Die Gefahr, dass man mit dem Urheberrecht in Konflikt geriet, war gering.
Dies hat sich dramatisch verändert. Im Zeitalter digitaler Medien und des Internet stehen unermesslich viele Quellen zu Verfügung. Darüber hinaus sind die Möglichkeiten der Bereitstellung von Lehr- und Lernmaterialien vielfältiger geworden. So kann - neben dem Arbeitsblatt in Form einer Fotokopie - Material auch digital zur Verfügung gestellt werden, z. B. auf CD, USB-Stick, auf einer Lernplattform, im internen Netz der Schule oder gar auf der schulischen Homepage. Die Freude über diese vielfältigen Möglichkeiten macht aber auch einer gewissen Unsicherheit Platz: Dürfen alle verfügbaren Quellen ohne Einschränkungen in der Schule eingesetzt werden? – Hier ein Versuch, diese Frage aufzugreifen und ein paar einfache Richtlinien an die Hand zu geben, damit sich die Lehrerinnen und Lehrer leichter orientieren können.
Für die Schule gelten „privilegierende“ Regelungen,
die ausgeführt sind im
Gesamtvertrag Vervielfältigungen an Schulen vom 20.12.2018 Herunterladen [pdf] [101 kB]
Gesamtvertrag zur Einräumung und Vergütung von Ansprüchen aus der öffentlichen Zugänglichmachung und der öffentlichen Wiedergabe nach §60a UrhG für Nutzungen an Schulen vom 19.12.2019 [pdf] .
Schulen sind alle öffentlich zugänglichen Schulen (öffentliche
sowie auch Privatschulen, alle Schulzweige, auch die berufsbildenden Schulzweige).
Schule kann nur erfolgreich sein, wenn Werke aus Wissenschaft und Kunst Gegenstand
des Unterrichts sein können. Insofern entsteht eine rechtliche Beziehung
Für die Schule sind diese rechtlichen Beziehungen besonders geregelt (privilegierende
Regelungen), ohne dass hierfür das Urheberrecht generell freigegeben
wäre.
Deshalb ist es für alle am Unterricht Beteiligten wichtig, sich
mit den schulrelevanten Grundzügen des Urheberrechtes zu befassen.
„Je nach Situation unterscheidet das Gesetz Fälle, in denen die Nutzung eines Werkes
- einwilligungsfrei und vergütungsfrei
- einwilligungsfrei aber vergütungspflichtig
- einwilligungspflichtig und vergütungspflichtig
ist.“ (J.Lambert, Urheberrecht und Schule, SchVw Spezial 1/2007, S. 26)
Zu unterscheiden ist hier auch, wo eine Lehrperson fremde Materialien zur Verfügung stellt. Dies kann in Form von Papierkopien innerhalb der Klasse, digital über den Beamer im Klassenzimmer, im Intranet - vernetzten Arbeitsumgebung der Schule (Zugang nur mit Passwort für die Mitglieder einer Klasse) oder im Internet der Fall sein. Je nach Fall gelten andere urheberrechtliche Bestimmungen.
Im Unterricht spielt das Urheberrecht eine zunehmend größere Rolle:
Kopien, Arbeiten in PC-Räumen, Speicherung von Dateien und von Benutzerinformationen,
es gibt digitale Datenträger unterschiedlichster Art, Austausch von Dateien,
CDs werden gebrannt, Tauschbörsen gibt es, Referate werden geschrieben
(z. T. auch kopiert), Websites werden erstellt, auf denen Bilder die Inhalte
unterstützen, und vieles mehr.
- Doch was ist jeweils erlaubt?
- Was ist ein Zitat? Wie zitiert man richtig?
- Unter welchen Umständen können Bilder und Musik digital unterrichtliche Verwendung finden?
In diesem Kapitel werden Beispiele und Fälle vorgestellt, die eine gewisse Orientierung geben können.
Auf den Seiten des Kultusministeriums finden sich weitere ausführliche Informationen zu den Themen:
http://it.kultus-bw.de/,Lde/Startseite/IT-Sicherheit
(Stand November 2020)
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