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Pod­cast

Hin­weis

Bitte be­ach­ten Sie, dass die Ma­te­ria­li­en und In­for­ma­tio­nen, die Sie hier vor­fin­den, zum Teil noch nicht an die neue Ge­set­zes­la­ge an­ge­passt sind.

Pod­casts sind re­dak­tio­nell ge­stal­te­te Me­di­en­da­tei­en (sog. "Epi­so­den"), die aus dem In­ter­net her­un­ter­ge­la­den wer­den kön­nen. Bei die­sen Me­di­en­da­tei­en han­del­te sich ent­we­der um Audio- oder Vi­deo­da­tei­en, die über einen Feed (meis­tens RSS) au­to­ma­tisch oder über Ein­zelab­ruf be­zo­gen wer­den.
Der Be­griff Pod­cast ist aus den Wör­tern iPod und Broad­cast (Eng­lisch: Rund­funk) ent­stan­den.

Wei­te­re In­for­ma­tio­nen: Check­lis­ten Musik/Video

All­ge­mei­nes zur Nut­zung von Pod­cast im Un­ter­richt und in der Leh­rer­fort­bil­dung

Nut­zung von Pod­cast im Un­ter­richt und in der Leh­rer­fort­bil­dung

Dür­fen Pod­casts für die Nut­zung im Un­ter­richt an öf­fent­li­chen Schu­len (nicht-kom­mer­zi­ell) und in der staat­li­chen Leh­rer­fort­bil­dung (nicht-kom­mer­zi­ell) von Lehr­kräf­ten abon­niert und dann im Un­ter­richt ein­ge­setzt wer­den?
In der Regel wird an Schu­len in einer ver­netz­ten Um­ge­bung ge­ar­bei­tet, was für die Be­reit­stel­lung von Pod­casts im Un­ter­richt be­deu­tet, dass Sie im schu­li­schen Netz­werk ge­spei­chert und von dort ab­ge­ru­fen wer­den soll­ten.

Ant­wort von SWR2 – Bil­dung und Wis­sen­schaft:

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Die Zu­gäng­lich­ma­chung der Werke bzw. Werk­t­ei­le darf im Un­ter­richt aus­schließ­lich für den ab­ge­grenz­ten Kreis von Un­ter­richts­teil­neh­mern er­fol­gen, muss durch den Un­ter­richts­zweck ge­bo­ten und zur Ver­fol­gung nicht kom­mer­zi­el­ler Zwe­cke ge­recht­fer­tigt sein. Zu­grei­fen dür­fen folg­lich nur der Leh­rer und des­sen Schü­ler, ein Zu­griff durch die Ver­wal­tung der Schu­le oder zur blo­ßen Un­ter­hal­tung der Schü­ler (Über­brü­ckung einer Frei­stun­de) ist durch § 52 a Abs. 1 Nr. 1 nicht ge­deckt. So­weit diese Vor­aus­set­zun­gen er­füllt sind, dür­fen die Pod­casts auch auf den Schul­ser­ver ge­la­den wer­den.
Die­ser muss aber gegen den Zu­griff durch nicht­be­rech­tig­te Per­so­nen ab­ge­schot­tet sein. Durch ge­eig­ne­te Zu­gangs­kon­troll­sys­te­me muss die Schu­le daher si­cher stel­len, dass keine an­de­ren Per­so­nen als Leh­rer und Schü­ler und Leh­rer und Schü­ler auch nicht zu an­de­ren als Un­ter­richts­zwe­cken auf die Pod­casts zu­grei­fen kön­nen. Pod­casts grö­ße­ren Um­fangs ( ab ca 10 Mi­nu­ten Länge) fal­len nicht unter diese Pri­vi­le­gie­rung.

So­weit eine Sen­dung spe­zi­ell als Schul­funk­sen­dung aus­ge­wie­sen ist, darf sie gem. § 47 UrhG mit­ge­schnit­ten und der Mit­schnitt im Un­ter­richt den Schü­lern vor­ge­spielt wer­den. Un­se­re Sen­dun­gen der Reihe "SWR2-Wis­sen" (sie wer­den alle als Pod­cast auf dem SWR Ser­ver an­ge­bo­ten) be­trach­ten wir als Schul­funk­sen­dun-gen. Sie dür­fen daher auf­ge­zeich­net und im Un­ter­richt wie­der­ge­ge­ben wer­den. Eine Ver­tei­lung über Schul­ser­ver wäre da­ge­gen nicht zu­läs­sig, so­fern die Schü­ler die Sen­dun­gen auf ihrem Rech­ner in­di­vi­du­ell ab­ru­fen kön­nen. In die­sem Fall läge eine öf­fent­li­che Zu­gäng­lich­ma­chung vor, die nur in­ner­halb der Gren­zen des § 52 a er­laubt ist. Un­se­re Rechts­ab­tei­lung hält es im Rah­men des Schul­funk­pri­vi­legs aber für zu­läs­sig, wenn der Leh­rer den auf dem Schul­ser­ver unter Ver­schluss ge­hal­te­nen Pod­cast zur Ver­wen­dung im Un­ter­richt auf sei­nen ei­ge­nen Rech­ner lädt und den Pod­cast über eine an sei­nen Rech­ner an­ge­schlos­se­ne Ver­stär­ker­an­la­ge auf Laut­spre­cher im Klas­sen­raum aus­gibt. Zu die­ser Frage gibt es aber noch keine durch die Recht­spre­chung ab­ge­si­cher­te Ge­set­zes­aus­le­gung.

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(Stand Juli 2016)