Zur Haupt­na­vi­ga­ti­on sprin­gen [Alt]+[0] Zum Sei­ten­in­halt sprin­gen [Alt]+[1]

Nut­zungs­rech­te­ver­ein­ba­run­gen mit
Min­der­jäh­ri­gen

Hin­weis

Bitte be­ach­ten Sie, dass die Ma­te­ria­li­en und In­for­ma­tio­nen, die Sie hier vor­fin­den, zum Teil noch nicht an die neue Ge­set­zes­la­ge an­ge­passt sind.

So weit die Nut­zung eines Wer­kes einer min­der­jäh­ri­gen Schü­le­rin oder eines min­der­jäh­ri­gen Schü­lers ge­plant ist, muss Fol­gen­des be­ach­tet wer­den:

  • Kin­der unter 7 Jah­ren sind ge­schäfts­un­fä­hig, so­dass nur die ge­setz­li­chen Ver­tre­ter (in der Regel die El­tern) in Ver­tre­tung des Kin­des eine Nut­zungs­rech­te­ver­ein­ba­rung mit der Schu­le schlie­ßen kön­nen.
  • Min­der­jäh­ri­ge im Alter zwi­schen 7 und ein­schließ­lich 17 Jah­ren sind da­ge­gen be­schränkt ge­schäfts­fä­hig, das heißt von ihnen ab­ge­schlos­se­ne Rechts­ge­schäf­te sind "schwe­bend un­wirk­sam", wenn sie für den Min­der­jäh­ri­gen einen recht­li­chen Nach­teil mit sich brin­gen. Im Falle einer Nut­zungs­rech­te­ver­ein­ba­rung (= Rechts­ge­schäft) ist der Min­der­jäh­ri­ge ver­pflich­tet, die Nut­zung zu ge­wäh­ren und dies stellt einen recht­li­chen Nach­teil dar. "Schwe­bend un­wirk­sam" be­deu­tet, dass das Zu­stan­de­kom­men des Rechts­ge­schäf­tes davon ab­hängt, ob ihm die Er­zie­hungs­be­rech­tig­ten zu­stim­men (im Vor­feld ein­wil­li­gen oder nach­träg­lich ge­neh­mi­gen).

Quel­le: Text ba­siert auf den Aus­füh­run­gen von http://​www.​leh­rer-​on­line.​de/​recht.​php?​sid=372​8946​6270​7593​6181​9105​8405​8786​0