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Ein Thea­ter­stück soll auf­ge­führt wer­den – was ist zu tun? (Stand Ja­nu­ar 2019)

Soll ein Thea­ter­stück gemäß § 52 Abs. 3 UrhG öf­fent­lich büh­nen­mä­ßig dar­ge­stellt wer­den, ist es un­er­läss­lich, die not­wen­di­gen Rech­te ein­zu­ho­len.
Einer Rech­te­ein­ho­lung be­darf es je­doch dann nicht, wenn das zur Auf­füh­rung kom­men­de Stück ge­mein­frei ist, d. h. der ur­he­ber­recht­li­che Schutz ab­ge­lau­fen ist. Die Schutz­dau­er be­trägt gemäß §§ 64, 69 UrhG die Le­bens­zeit des Ur­he­bers und 70 Jahre nach sei­nem Tod, wobei die Frist mit dem An­fang des auf das To­des­da­tum fol­gen­den Ka­len­der­jahrs be­ginnt.
Soll bei­spiels­wei­se ein Ori­gi­nal-Werk von Goe­the oder Shake­speare auf­ge­führt wer­den, be­darf es somit kei­ner Rech­te­ein­ho­lung. Wird je­doch bei­spiels­wei­se auf eine neue­re Über­set­zung des Wer­kes zu­rück­ge­grif­fen, be­darf es der Rech­te­ein­ho­lung, falls die Über­set­zung ih­rer­seits (noch) ge­schützt ist. Über­set­zun­gen ge­nie­ßen nach § 3 UrhG den­sel­ben ur­he­ber­recht­li­chen Schutz wie selb­stän­di­ge Werke.

Die Vor­trags- und Auf­füh­rungs­rech­te an dra­ma­ti­schen Wer­ken für Sprech­thea­ter und Mu­sik­thea­ter lie­gen zu­meist bei den Thea­ter­ver­la­gen. In der Regel gilt es, hier­zu wei­te­re Rech­te wie das be­reits oben an­ge­spro­che­ne Be­ar­bei­tungs­recht zu be­ach­ten.
Die Rech­te an li­te­ra­ri­schen, nicht dra­ma­ti­sier­ten Wer­ken wie Ro­ma­nen lie­gen bei den Buch­ver­la­gen. Sie haben in der Regel das Be­ar­bei­tungs­recht (Vor­aus­set­zung für eine ei­ge­ne Dra­ma­ti­sie­rung) und wei­te­re Nut­zungs­rech­te, so­fern sie diese nicht einem Thea­ter­ver­lag zur Wahr­neh­mung über­tra­gen haben.

Eine Mög­lich­keit, die Rech­te­inha­ber zu er­mit­teln, be­steht über die Da­ten­bank des Ver­ban­des Deut­scher Büh­nen- und Me­di­en­ver­la­ge e.V. Die meis­ten Thea­ter­ver­la­ge des deutsch­spra­chi­gen Raums sind Mit­glied die­ses Ver­bands. Zu ihnen zäh­len auch Mu­sik­ver­la­ge, so­weit sie Rech­te an dra­ma­tisch-mu­si­ka­li­schen Wer­ken (Opern, Ope­ret­ten, Mu­si­cals u. ä.) wahr­neh­men. Auf der In­ter­net-Seite des Ver­ban­des fin­den sich Links zu den Sei­ten der ein­zel­nen Ver­la­ge. Der Ver­band un­ter­hält eine Da­ten­bank, die die Rech­te an ur­he­be­recht­lich ge­schütz­ten dra­ma­ti­schen Wer­ken des Sprech­thea­ters ein­schließ­lich ge­schütz­ter Be­ar­bei­tun­gen und zum Teil auch des Mu­sik­thea­ters nach­weist. Der Zu­gang zur Da­ten­bank ist kos­ten­los. Eine Re­gis­trie­rung ist nicht er­for­der­lich.
Die Er­mitt­lung eines Stü­ckes und des ent­spre­chen­den Rech­te­inha­bers ist über fol­gen­den Link mög­lich: www.​the​ater​text​e.​de

Wei­ter zu Be­ra­tung und Hil­fe­stel­lung