Gesamtvertrag § 52 a UrhG
Hinweis
Bitte beachten Sie, dass die Materialien und Informationen, die Sie hier vorfinden, zum Teil noch nicht an die neue Gesetzeslage angepasst sind.
Gesamtvertrag zur Vergütung von Ansprüchen nach § 52
a UrhG für Nutzungen an Schulen
zwischen den Ländern und den Verwertungsgesellschaften
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Präsentation zum Thema "Urheberrecht in der Schule"
Trotz der Neuregelungen zum §53 UrhG vom Januar 2013, bleiben die Regelungen für das öffentliche Zugänglichmachen von Werken oder Werkteilen für Zwecke des Unterrichts an den Schulen auf Lernplattformen mit passwortgeschütztem Zugang für Unterrichtsteilnehmer unverändert. Dies bedeutet, dass es auch künftig nicht erlaubt ist, Teile von Werken, die für den Unterrichtsgebrauch an Schulen bestimmt sind (Schulbücher) beispielsweise in eine Lernplattform (Moodle) einzustellen. Der Regelungsbereich des § 52 a UrhG (Öffentliche Zugänglichmachung für Unterricht und Forschung) unterscheidet sich zu dem im Gesamtvertrag geregelten Bereich des § 53 UrhG dadurch, dass es bei § 52 a UrhG beispielsweise möglich ist, Materialien auf einen Server zu legen, auf die Schüler von Orten und Zeiten ihrer Wahl zugreifen können. In § 53 UrhG hingegen sind Vervielfältigungen zum privaten und sonstigen eigenen Gebrauch geregelt. Es handelt sich um eine andere Form der Verfügbarmachung.
s. Neue Regeln für das Kopieren ab 01.01.2013
Schreiben des Ministeriums für Kultus, Jugend und Sport Baden-Württemberg an alle Schulen des Landes zum Thema Nutzung
von Schul-Intranets [pdf] [49 KB]
Die zwei Anlagen zu diesem Schreiben sind § 52a Öffentliche Zugänglichmachung für Unterricht und Forschung und Gesamtvertrag zur Vergütung von Ansprüchen nach § 52 a UrhG für Nutzungen an Schulen [pdf]
[1,8 MB].
(Stand Oktober 2015)
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