Zur Hauptnavigation springen [Alt]+[0] Zum Seiteninhalt springen [Alt]+[1]

Material 3

M 3a Überlassene Leiharbeitnehmer 1994 – 2018

 

M 3b

Beschreibung

Von Dreiecksverhältnis.jpg: Personaldisponentrecreation: Master Uegly - Eigenes Werk, recreation of Dreiecksverhältnis.jpg [CC BY-SA 4.0], via https://commons.wikimedia.org/w/index.php?curid=62477715

 

M 3c

Die Zahl der Leiharbeitnehmer/innen hat sich seit Mitte der 1990er Jahre mehr als verfünffacht und betrug im Juni 2018 rund 1 Mio. Auffällig sind der steile Anstieg in den Jahren seit 2003 sowie der Einbruch im Jahr 2009. Die Expansion lässt sich auf die mit den Hartz-Gesetzen eingeleitete Deregulierung der Leiharbeit im Jahr 2004 (Novelle des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes) zurückführen. Der abrupte Rückgang im Jahr 2009 steht im Zusammenhang mit der Finanz- und Wirtschaftskrise, in deren Folge die Unternehmen ihre Produktions- und Auftragsrückgänge durch den Abbau der Leiharbeit überbrückt haben. Trotz der Versuche der Gewerkschaften, die Leiharbeit tarifvertraglich zu regulieren und einzudämmen, hat sich seit die Leiharbeit seit der Finanz- und Wirtschaftskrise fast kontinuierlich, mit Ausnahme von 2013, erhöht und erreicht im Jahr 2017 einen neuen Höchststand von etwas mehr als 1 Mio. Trotz der deutlichen Zunahme der letzten Jahre ist der Beschäftigungsanteil der Leiharbeiter in Relation zu allen sozialversicherungspflichtig Beschäftigten immer noch relativ gering: Er liegt (2018) bei nur 2,9 %. Dieser Durchschnittswert verdeckt allerdings die großen Unterschiede zwischen den Branchen. Vor allem im Bereich des verarbeitenden Gewerbes (z.B. Automobilindustrie) ist die Leiharbeit ausgeprägt. Für die Unternehmen ist Leiharbeit aus verschiedenen Gründen von Interesse: Leiharbeit ermöglicht die schnelle Überbrückung von kurzfristigen Personalengpässen, z.B. bei unvorhergesehenen Auftragseingängen, krankheits- und urlaubsbedingten Ausfällen oder im Falle saisonaler Spitzen. Die eigene Personaldecke kann reduziert werden, ohne dass die betriebliche Reaktionsfähigkeit auf marktbedingte Schwankungen eingeschränkt wird. Leiharbeit vermeidet die für Arbeitgeber nachteiligen Aspekte von dauerhaften regulären Beschäftigungsverhältnissen, denn die Leiharbeitnehmer scheiden nach Ablauf des Vertrages automatisch aus dem Betrieb aus und haben keinerlei Weiterbeschäftigungsansprüche. Leiharbeit macht es schließlich möglich, gezielt bestimmte Aufgaben auszugliedern und nicht von der Stammbelegschaft erledigen zu lassen. Der Rekrutierungs- und Verwaltungsaufwand wird hierbei auf die Verleihbetriebe verlagert. Diese Vorteile gewinnen dann an Gewicht, wenn der Einsatz von Leiharbeit kostengünstig ist. Dies ist dann der Fall, wenn die Entlohnung der Betroffenen niedriger ausfällt als die der regulär Beschäftigten. Leiharbeit kann damit zum Unterlaufen von tariflichen Standards genutzt werden. Auch wird Leiharbeit inzwischen zunehmend strategisch (und oft dauerhaft) eingesetzt. Einige Betriebe sind dazu übergegangen, betriebsinterne Verleiheinheiten zu gründen, um Personalkosten zu senken. In der Folge ist Leiharbeit für die Beschäftigten mit sozialen Problemen und Risiken verbunden: Sie sind jeweils kurzfristig in Betrieben tätig, zu denen sie nicht „gehören“. Sie werden nach anderen und niedrigeren Tarifen bezahlt, und der Betriebsrat ist für sie nicht oder nur sehr begrenzt zuständig. Der Einsatz von LeiharbeitnehmerInnen wirkt zugleich negativ zurück auf die Stammbeschäftigten des Betriebes: Da der Personalumschlag in den Entleiherbetrieben selbst sehr hoch ist, kommt zu den Risiken, denen die Verleihkräfte in den Einsatzbetrieben ausgesetzt sind, noch die erhebliche Instabilität des Leiharbeitsverhältnisses selbst hinzu. Mehr als zwei Drittel (67,2 %) der Leiharbeitskräfte bundesweit sind von Niedriglöhnen betroffen. Das geringe Lohnniveau in der Leiharbeit führt nicht selten auch dazu, dass ergänzende Leistungen der Grundsicherung (Hartz IV) in Anspruch genommen werden müssen. Durch die geringere Entlohnung, hohe Fluktuation und häufige Befristung besteht für viele Leiharbeitnehmer schließlich die Gefahr einer prekären sozialen Absicherung, da beim Bezug von Leistungen der Sozialversicherung die Höhe und die Bezugsdauer des Erwerbseinkommens zentral sind. Für Leiharbeitnehmer ergeben sich aber auch positive Aspekte, da die Zutrittsbarrieren bei Zeitarbeitsfirmen nicht so hoch wie bei regulären Betrieben sind und somit der (Wieder-) Einstieg von Arbeitslosen in das Erwerbsleben (als Leiharbeitnehmer) erleichtert wird. Auch besteht die Möglichkeit, von der Leiharbeit in ein dauerhaftes Beschäftigungsverhältnis bei einem Entleihbetrieb wechseln zu können. Man spricht hierbei vom sog. „Klebeeffekt“. Bislang jedoch erweist sich die Brückenfunktion der Leiharbeit in reguläre Beschäftigung als ungünstig. Arbeitnehmer sind in Leiharbeit (auch als Zeitarbeit bezeichnet) beschäftigt, wenn sie von einem Arbeitgeber oder einer Agentur, mit dem sie den Arbeitsvertrag geschlossen haben, an ein fremdes Unternehmen ausgeliehen werden. Die Arbeitnehmerüberlassung ist im Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG) geregelt (...) und bedarf der Erlaubnis durch die Bundesagentur für Arbeit. (...)

http://www.sozialpolitik-aktuell.de/tl_files/sozialpolitik-aktuell/_Politikfelder/Arbeitsmarkt/Datensammlung/PDF-Dateien/abbIV27.pdf (Abruf: 20.12.2019)

 

Sequenz 5: Eingriffe in den Arbeitsmarkt: Herunterladen [docx][526 KB]

 

Weiter zu Material 4