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Lernplattformen

Hinweis

Bitte beachten Sie, dass die Materialien und Informationen, die Sie hier vorfinden, zum Teil noch nicht an die neue Gesetzeslage angepasst sind.

Lernplattform

M. Stütz

Lernplattformen werden im Sinne eines Blended Learning genutzt.

Lernplattformen können unterschiedlich genutzt werden: nicht öffentlich (aber nicht auf den Ort der Schule beschränkt) und/oder öffentlich. Dies entscheidet die Schule.

Deshalb müssen verschiedene rechtliche Anforderungen unterschieden werden:

  1. nicht öffentliche Bereiche
    • Die Vorgaben des LDSchG sowie des UrhG müssen bei der Nutzung der Plattform von allen eingehalten werden.
    • Authentifizierung (persönlicher Zugang, individuelles Passwort)
    • Verschlüsselte Übertragung der Daten (z. B. https)
    • Die Nutzung der Plattform ist grundsätzlich nur Personen möglich, die in die Ausbildung eingebunden sind (sofern dies zweckgebunden ist und mit der Ausbildung in Verbindungen steht).
    • Die Rollen- und Rechtekonzeption muss den Teilnehmern transparent gemacht werden.

    nicht öffentliche Bereiche

  2. öffentliche Bereiche (zur Außendarstellung, um Zusammenarbeit zu ermöglichen).
    Werden Teile der Plattform (spezielle Kurse) öffentlich zugänglich gemacht, so müssen folgende Rahmenbedingungen erfüllt sein:
    • Die Vorgaben des LDSchG sowie des UrhG müssen bei der Nutzung der Plattform von allen eingehalten werden.
    • Anonyme Gäste haben nur Leserechte und keinen Zugriff auf persönliche Daten anderer Nutzer.
    • Kurse mit persönlichen Teilnehmern, dürfen ohne separates Einverständnis für den anonymen Gastzugang nicht zugänglich gemacht werden.
    • Materialien dürfen nur dann öffentlich zugänglich gemacht werden, wenn folgende Bedingungen erfüllt sind: anonymisierte (keine personenbezogene Daten) Dokumente, Nutzungsrecht.
    • Für den öffentlichen Zugang von Materialien müssen die Rahmenbedingungen laut Urheberrechtsgesetz (UrhG) eingehalten werden.

Bemerkungen / Hinweise:

  • Wird z. B. Moodle im lokalen Netz genutzt, so ist der Betreiber und der Access Provider der Plattform die Schul-/Seminarleitung. Liegt die technische Umgebung auf einem Rechner eines Providers (z. B. bei BelWü), so nimmt der Provider die Rolle des Access Providers ein.
  • Der Access Provider (z. B. BelWü) muss grundsätzlich keine stichprobenartigen Kontrollen der Inhalte vornehmen. Er muss rechtswidrige Inhalte nur dann unverzüglich löschen, wenn diese ihm angezeigt werden bzw. er Kenntnis davon erhält.
  • Aufgabe der Schul-/Seminarleitung ist die stichprobenartig Kontrolle der Inhalte auf rechtswidrige Inhalte (z. B. Pornografie, Gewalt und Rassenhetze, Verletzung der Persönlichkeitsrechte). Die Schul-/Seminarleitung kann diese Aufgabe delegieren. Sobald die verantwortlichen Personen davon in Kenntnis gesetzt werden, dass rechtswidrige Inhalte auf der Plattform verfügbar sind, müssen diese unverzüglich gelöscht werden. Es bietet sich folgende Aufgabenverteilung an:
    • Die Zuständigkeit für die stichprobenartige Kontrolle der Inhalte auf rechtswidrige Inhalte liegt beim jeweiligen Kursleiter/Trainer.
    • Der technische Verwalter der Plattform (z. B. Moodle-Admin) ist für die Technik und nur im konkreten Verdachtsfall für die inhaltliche Kontrolle der Inhalte zuständig.

Zugänglichmachen von „Werkteilen“ über das Intranet einer Schule

§ 52 a Urheberrechtsgesetz hat für den Bildungsbereich eine hohe Bedeutung. Er ermöglicht unter bestimmten Voraussetzungen öffentlichen Zugang zu urheberrechtlich geschützten Werken oder Werkteilen zum Zwecke des Unterrichts. Der Einsatz neuer Informations- und Kommunikationstechnologien in den Schulen erlangt zunehmend Bedeutung, da der sichere Umgang damit eine wichtige Schlüsselqualifikation darstellt.

Zit. Nach https://bildungsklick.de/schule/meldung/rechtssicherheit-fuer-schulen-bei-der-nutzung-urheberrechtlich-geschuetzter-werke-im-intranet/

„Die Schulen können nach dieser Norm in dem gemäß § 52 a Abs. l Nr. l UrhG beschriebenen Umfang Bilder, Texte, Noten, auch in akustischer Form den Schülern und Lehrern im Intranet (nicht auf der Homepage der Schule) zugänglich machen.
Voraussetzung ist, dass die Werke im Unterricht behandelt werden und dass - in der Praxis durch Vergabe von Passwörtern an Schüler und Lehrer - der bedachte Personenkreis auf die Unterrichtsteilnehmer beschränkt bleibt.
Dieses besondere Bildungsprivileg gilt allerdings nicht für Schulbücher “

J. Lambert, Urheberrecht und Schule, SchVw Spezial 1/2007, S. 29

„Aus Schulbüchern darf ...ohne Erlaubnis keine Speicherung und Veröffentlichung in einem Intranet vorgenommen werden. Gleiches gilt auch für Lehrerhandbücher, Unterrichtsmaterialien, Karten, graphische Darstellung etc.“

„Wichtig ist, dass diese Veröffentlichung, d.h. die Vervielfältigung auf einem Server gegegebenfalls auf einzelnen PCs der Schüler, nur für einen bestimmt abgegrenzten Teils von Unterrichtsteilnehmern gilt. In der Praxis muss daher empfohlen werden, einer Schulklasse bspw. ein Passwort mitzuteilen, damit nur diese auf gewissen Materialien zugreifen kann.“

Quelle Zitate: Urheberrecht in der Schule, RA Langhoff u.a. http://www.internetrecht-rostock.de/urheberrecht-schule.pdf

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