Gesamtvertrag § 53 UrhG Kopien
Hinweis
Bitte beachten Sie, dass die Materialien und Informationen, die Sie hier vorfinden, zum Teil noch nicht an die neue Gesetzeslage angepasst sind.
Gesamtvertrag zur Einräumung und Vergütung von Ansprüchen nach § 53 UrhG zwischen den Bundesländern und den Verwertungsgesellschaften: Herunterladen [pdf]
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Vom Vertrag abgedeckt sind:
- Kopien von Literatur, Noten, Werke der Bildenden Kunst
- Kopien von Noten sind generell einwilligungspflichtig, der Vertrag autorisiert hierzu.
Die Vergütung wird auf Grund des Gesamtvertrages mit der ZFS vom Land bezahlt.
Neue Regeln für das Kopieren ab 1.1.2013
Präsentation zum Thema "Urheberrecht in der Schule"
(Stand Oktober 2015)
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