Unterrichtspraxis
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Diese Seite ist Teil einer Materialiensammlung zum Bildungsplan 2004: Grundlagen der Kompetenzorientierung. Bitte beachten Sie, dass der Bildungsplan fortgeschrieben wurde.
4.1 Materialien mit Vorschlägen zum kompetenzorientierten Umgang
Leitsätze aus dem Urteil des BVG
zum Urteil des Ersten Senats vom 2. März 2010
- 1 BvR 256/08 - / - 1 BvR 263/08 - / - 1 BvR 586/08 -
- Eine sechsmonatige, vorsorglich anlasslose Speicherung von Telekommunikationsverkehrsdaten durch private Diensteanbieter, wie sie die Richtlinie 2006/24/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2006 (ABl L 105 vom 13. April 2006, S. 54; im Folgenden: Richtlinie 2006/24/EG) vorsieht, ist mit Art. 10 GG nicht schlechthin unvereinbar; auf einen etwaigen Vorrang dieser Richtlinie kommt es daher nicht an.
- Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verlangt, dass die gesetzliche Ausgestaltung einer solchen Datenspeicherung dem besonderen Gewicht des mit der Speicherung verbundenen Grundrechtseingriffs angemessen Rechnung trägt. Erforderlich sind hinreichend anspruchsvolle und normenklare Regelungen hinsichtlich der Datensicherheit, der Datenverwendung, der Transparenz und des Rechtsschutzes.
- Die Gewährleistung der Datensicherheit sowie die normenklare Begrenzung der Zwecke der möglichen Datenverwendung obliegen als untrennbare Bestandteile der Anordnung der Speicherungsverpflichtung dem Bundesgesetzgeber gemäß Art. 73 Abs. 1 Nr. 7 GG. Demgegenüber richtet sich die Zuständigkeit für die Schaffung der Abrufregelungen selbst sowie für die Ausgestaltung der Transparenz- und Rechtsschutzbestimmungen nach den jeweiligen Sachkompetenzen.
- Hinsichtlich der Datensicherheit bedarf es Regelungen, die einen besonders hohen Sicherheitsstandard normenklar und verbindlich vorgeben. Es ist jedenfalls dem Grunde nach gesetzlich sicherzustellen, dass sich dieser an dem Entwicklungsstand der Fachdiskussion orientiert, neue Erkenntnisse und Einsichten fortlaufend aufnimmt und nicht unter dem Vorbehalt einer freien Abwägung mit allgemeinen wirtschaftlichen Gesichtspunkten steht.
- Der Abruf und die unmittelbare Nutzung der Daten sind nur verhältnismäßig, wenn sie überragend wichtigen Aufgaben des Rechtsgüterschutzes dienen. Im Bereich der Strafverfolgung setzt dies einen durch bestimmte Tatsachen begründeten Verdacht einer schweren Straftat voraus. Für die Gefahrenabwehr und die Erfüllung der Aufgaben der Nachrichtendienste dürfen sie nur bei Vorliegen tatsächlicher Anhaltspunkte für eine konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit einer Person, für den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes oder für eine gemeine Gefahr zugelassen werden.
- Eine nur mittelbare Nutzung der Daten zur
Erteilung von Auskünften durch die
Telekommunikationsdiensteanbieter über die Inhaber von
Internetprotokolladressen ist auch unabhängig von begrenzenden
Straftaten- oder Rechtsgüterkatalogen für die
Strafverfolgung, Gefahrenabwehr und die Wahrnehmung
nachrichtendienstlicher Aufgaben zulässig. Für die
Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten können solche Auskünfte
nur in gesetzlich ausdrücklich benannten Fällen von
besonderem Gewicht erlaubt werden.
Bundesverfassungsgericht - Entscheidungen
Aufgabenstellung:
1. Kreuze an, welche der folgenden Aussagen richtig sind. Markiere dazu im Text die entsprechende Stelle.
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2. Aus den obigen Leitsätzen ergibt sich folgende Begriffswolke.
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Vom Standard zur Messung: Welcher Umgang mit Materialien stärkt Kompetenz?
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