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Diese Seite ist Teil einer Materialiensammlung zum Bildungsplan 2004: Grundlagen der Kompetenzorientierung. Bitte beachten Sie, dass der Bildungsplan fortgeschrieben wurde.
Arbeitsanweisung:
Veranschaulichen Sie den Gedankengang des Textes durch ein Schaubild, einen Tafelanschrieb, ein Begriffsnetz etc.
Das erste Argument bedarf noch einer Erläuterung: Superlative erster Stufe sind die Menschenrechte. Bei ihnen kann es vorkommen, dass ein Menschenrecht, zum Beispiel der Schutz der Privatsphäre, einem anderen Menschenrecht, etwa der Pressefreiheit, widerspricht. In derartigen Fällen ist eine Güterabwägung vorzunehmen, die das eine Menschenrecht im Namen des anderen Menschenrechtes einschränkt. Ein Superlativ zweiter Stufe lässt so etwas nicht zu. Die Menschenwürde ist ein normativer Anspruch, der gegen keinen anderen Anspruch abgewogen und eingeschränkt werden darf. Die unantastbare Menschenwürde richtet sich primär an den Gesetzgeber und den Richter. Ihnen verbietet sie, die Menschenwürde als den Superlativ zweiter Stufe im Namen anderer Interessen und Werte einzuschränken.“ [1]
[1] Otfried Höffe, Vernunft und Recht, Bausteine zu einem interkulturellen Rechtsdiskurs, suhrkamp taschenbuch wissenschaft 1270, 1996, S.66 f.
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