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Diese Seite ist Teil einer Materialiensammlung zum Bildungsplan 2004: Grundlagen der Kompetenzorientierung. Bitte beachten Sie, dass der Bildungsplan fortgeschrieben wurde.


Dieses Recht besagt, dass es keine legitime soziale oder politische Ordnung geben kann, die ihren Subjekten  gegenüber nicht angemessen gerechtfertigt werden kann (…). Menschenrechte sind Rechte darauf, nicht gezwungen werden zu können, in einer gesellschaftlichen Ordnung zu leben, die den Einzelnen gegenüber nicht zu rechtfertigen ist.

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Drittens besagt die reflexive Argumentation, dass diese Art, Menschenrechte zu begründen, sich nicht dem Vorwurf des Ethnozentrismus ausgesetzt sieht, der so viele alternative Theorien verfolgt - denn diese Kritik beruht selbst auf der Einforderung eines Rechts auf angemessene und vor den Betroffenen legitimierbare Rechtfertigung. Der reflexive Ansatz interpretiert somit den Begriff der Rechtfertigung selbst in einer normativen Weise als Grundbegriff der praktischen Vernunft sowie als Praxis moralischer und politischer Autonomie - als Praxis, die das moralische Recht auf Rechtfertigung impliziert, welches den Grund der Menschenrechte ausmacht.

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Zweitens liegt die rechtliche und politische Funktion der Menschenrechte darin, dieses Grund-recht sozial effektiv zu gewährleisten, in substantieller und prozeduraler Hinsicht. Der substantielle Aspekt besteht in der Aufgabe, Rechte zu formulieren, die angemessene Formen des wechselseitigen Respekts ausdrücken und deren Verletzung zwischen freien und gleichen Personen als nicht rechtfertigbar angesehen wird; der prozedurale Aspekt betont die hierfür wesentliche Bedingung, dass niemand einem System von Rechten und Pflichten - einem rechtlich-politischen Regime, wenn man so will - unterworfen werden sollte, an deren Bestimmung er oder sie nicht als autonomes Rechtfertigungswesen partizipieren kann. So schützen die Menschenrechte nicht nur die Autonomie von Personen, sie drücken sie auch aus.

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Schon im 16. Jahrhundert (…) wurde der Diskurs der Menschenwürde mit der politischen Frage des Widerstands gegen die Tyrannei verbunden, genauer gegen Formen der politischen Herrschaft, die diejenigen, welche dieser unterworfen waren, nicht als Personen ansah, denen gegenüber die Ausübung politischer Macht angemessen zu rechtfertigen war. Die politischen Fragen von Gerechtigkeit und Freiheit waren für den Menschenrechtsdiskurs entscheidend: Die Würde , deren Achtung eingefordert wurde, bezog sich auf den Status von Personen, die nicht länger als Diener, als Bürger zweiter Klasse anzusehen waren - nicht länger als Wesen, denen normative Handlungsfähigkeit abgesprochen wurde und die daher nicht als Personen anerkannt waren, denen man Gründe schuldete. Als Beleg kann dienen, was Pufendorf (…) zum Thema Menschenwürde und Gleichheit sagt: „ Der Mensch ist nicht nur ein auf Selbsterhaltung bedachtes Lebewesen. Ihm ist auch ein feines Gefühl der Selbstachtung eingegeben, dessen Verletzung ihn nicht weniger tief trifft als ein Schaden an Körper oder Vermögen. In dem Wort Mensch selbst scheint sogar eine gewisse Würde zum Ausdruck zu kommen, so daß das äußerste und wirksamste Argument zur Zurückweisung einer dreisten Verhöhnung der Hinweis ist: Immerhin bin ich kein Hund, sondern ein Mensch gleich dir.“

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Diese Rechte tauchten zuerst als »natürliche« bzw. »gottgegebene« individuelle Rechte in den gesellschaftlichen Auseinandersetzungen der frühen Neuzeit auf, die nicht selten zu revolutionären Umbrüchen führten, wie im England des 17. Jahrhunderts. Dort klagten die Levellers ein »Geburtsrecht« auf eine Form der Regierung ein, die nur dann rechtmäßig wäre, wenn sie ausdrücklich durch die ihr Unterworfenen dazu autorisiert sei, politische Herrschaft auszuüben; ohne eine solche Rechtfertigung würden »natürlicherweise« freie Personen einer »grausamen, erbärmlichen, bedauernswerten und nicht hinnehmbaren Knechtschaft« unterworfen, gegen die sie rechtmäßig Widerstand leisten könnten. Die Sprache dieser Rechte war eine sozial und politisch emanzipatorische Sprache, die sich gegen eine feudale Gesellschaftsordnung und eine absolute Monarchie richtete, die für sich selbst »göttliche« Vorrechte reklamierte.

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um einen politischen Begriff der Würde, in einem relationalen Sinne verstanden, nämlich bezogen auf die gesellschaftliche und politische Stellung von Menschen als Rechtfertigungswesen, die einander als Gleiche gelten. (…) Dies ist die Vorstellung eines Handelnden als Wesen, das Gründe geben kann und solche benötigt, also ein im doppelten Sinne Gründe »brauchendes« Wesen - ein Wesen, das Gründe nicht nur geben und entgegennehmen kann, sondern ein Recht auf Rechtfertigung hat. Dies ist die Art, wie ich die Aufklärungskonzeption der Menschenrechte in ihrem substantiellen Gehalt rekonstruiere. (…)

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Die Rechtfertigungskriterien für moralische Normen sind die von Reziprozität und Allgemeinheit in einem strikten Sinne, da diese Normen, rekursiv gesprochen, einen ebensolchen Geltungsanspruch erheben. Die Kriterien für Rechtsnormen sind die von Reziprozität und Allgemeinheit innerhalb politischer Rechtfertigungsstrukturen, die die Möglichkeit freier und gleicher Teilnahme und die Befolgung zuträglicher Verfahren der Deliberation und des Entscheidens voraussetzen.

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Und damit die Idee bzw. Praxis wechselseitiger Rechtfertigung moralische Bindung entfaltet, muss der Anspruch, ein Subjekt der Rechtfertigung – aktiv wie passiv – zu sein, als vorgängig und unabhängig moralisch gültig angesehen werden.  (…) Dieser Respekt ist in einem deontologischen Sinne geschuldet, so dass er das Gewicht dessen, was wir mit Menschenrechte meinen, tragen kann.

 

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