Zur Haupt­na­vi­ga­ti­on sprin­gen [Alt]+[0] Zum Sei­ten­in­halt sprin­gen [Alt]+[1]

Auf­ga­be zur Ver­tie­fung

In­fo­box

Diese Seite ist Teil einer Ma­te­ria­li­en­samm­lung zum Bil­dungs­plan 2004: Grund­la­gen der Kom­pe­tenz­ori­en­tie­rung. Bitte be­ach­ten Sie, dass der Bil­dungs­plan fort­ge­schrie­ben wurde.


Zu­sam­men­ge­fasst ist unten der Fall einer Be­schwer­de vor dem Bun­des­ver­fas­sungs­ge­richt dar­ge­stellt. Schrei­be zu dem Fall einen Kom­men­tar (siehe me­tho­di­scher Werk­zeug­kof­fer) und stel­le dabei die (recht­li­che) Pro­ble­ma­tik des Fal­les sowie deine ei­ge­ne Po­si­ti­on hin­sicht­lich des The­mas se­xu­el­le Selbst­be­stim­mung als  Men­schen­recht dar.

Die jetzt 62-jäh­ri­ge Be­schwer­de­füh­re­rin wurde mit männ­li­chen äu­ße­ren Ge­schlechts­merk­ma­len ge­bo­ren. Sie emp­fin­det sich je­doch als An­ge­hö­ri­ge des weib­li­chen Ge­schlechts. Als sol­che ist sie ho­mo­se­xu­ell ori­en­tiert und lebt in einer Part­ner­schaft mit einer Frau. Sie hat gemäß § 1 TSG ihren männ­li­chen in einen weib­li­chen Vor­na­men ge­än­dert. Eine Än­de­rung des Per­so­nen­stan­des („große Lö­sung“) er­folg­te nicht, da die not­wen­di­gen ope­ra­ti­ven Ein­grif­fe nicht vor­ge­nom­men wor­den waren. Ihren zu­sam­men mit ihrer Part­ne­rin ge­stell­ten An­trag auf Ein­tra­gung einer Le­bens­part­ner- schaft lehn­te der Stan­des­be­am­te ab, weil diese nur für zwei Be­tei­lig­te des glei­chen Ge­schlechts er­öff­net sei. Das Amts­ge­richt be­stä­tig­te die Ent­schei­dung mit dem Hin­weis, dass den Be­tei­lig­ten nur die Mög­lich­keit der Ehe­schlie­ßung offen stehe, da für eine per­so­nen­stands­recht­li­che An­er­ken­nung der Be­schwer­de­füh­re­rin als Frau die ge­schlechts­an­pas­sen­de Ope­ra­ti­on er­for­der­lich sei. Ihre hier­ge­gen er­ho­be­ne Be­schwer­de vor dem Land­ge­richt sowie ihre wei­te­re Be­schwer­de vor dem Kam­mer­ge­richt blie­ben er­folg­los.

Mit ihrer im De­zem­ber 2007 er­ho­be­nen Ver­fas­sungs­be­schwer­de rügt die Be­schwer­de­füh­re­rin im We­sent­li­chen eine Ver­let­zung ihres all­ge­mei­nen Per­sön­lich­keits­rechts in sei­ner Aus­prä­gung als Recht auf se­xu­el­le Selbst­be­stim­mung. Als emp­fun­de­ne Frau, die eine Frau zur Part­ne­rin habe, wolle sie eine Le­bens­part­ner­schaft be­grün­den. Eine Ehe­schlie­ßung sei ihr nicht zu­mut­bar, da sie da­durch recht­lich als Mann ein­ge­stuft würde. Zudem würde an­ge­sichts ihres weib­li­chen Vor­na­mens of­fen­kun­dig, dass eine der bei­den Frau­en trans­se­xu­ell sei, wo­durch ein un­auf­fäl­li­ges und dis­kri­mi­nie­rungs­frei­es Leben in der neuen Rolle un­mög­lich würde. Eine ge­schlechts­an­pas­sen­de Ope­ra­ti­on sei auf­grund ihres Al­ters mit nicht ab­zu­schät­zen­den ge­sund­heit­li­chen Ri­si­ken ver­bun­den.

(Quel­le: Pres­se­mit­tei­lung Nr.7/2011 des Bun­des­ver­fas­sungs­ge­richts)


zu­rück: Im­ma­nu­el Kant

wei­ter: Kom­pe­tenz­ras­ter

 

Text und Auf­ga­ben: Her­un­ter­la­den [doc][1,4 MB]

Text und Auf­ga­ben: Her­un­ter­la­den [pdf][158 KB]