Gallischer Krieg: Problematisierung
Auswertung
Der griechische Schriftsteller Plutarch fasst in einem Resümee des Gallischen Krieges Caesars Leistungen zusammen.
Die Zeit der Kriege, welche er [nach seinem Konsulat] führte, und der Feldzüge, mit welchen er das Keltenland [Gallien] zähmte, […] zeigte ihn als einen, der als General und als Feldherr keinen Deut hinter denjenigen zurückstand, die wegen ihrer Führungskunst bewundert werden und die als die Größten gelten. [...]
Die Leistungen Caesars übertreffen diese alle, den einen wegen der schwierigen geographischen Verhältnisse, in denen er Krieg führte, den anderen wegen der Größe des Landes, das er dazueroberte, den einen wegen der Menge und der Gewalttätigkeit der Feinde, welche er besiegte; einen anderen wegen der Unzuverlässigkeit und der Treulosigkeit derer, die er niederwarf. [...]
Alle aber übertraf er dadurch, dass er die meisten Schlachten ausfocht und die meisten seiner Feinde tötete. Er kämpfte nämlich nicht ganz zehn Jahre in Gallien, eroberte aber mehr als 800 Städte mit Waffengewalt, unterwarf 300 Volksstämme, und von den drei Millionen Feinden, mit denen er im Lauf der Zeit kämpfte, tötete er eine Million in der Schlacht, die restlichen zwei Millionen versklavte er.
Aufgaben
- Untersuche, ob Eutropius Caesars Handlungen bewertet.
- Stelle aus Plutarchs Text Aussagen zusammen, die Caesars Taten bewerten.
- Vergleiche diese Bewertung mit der im Text von Eutropius.
- Formuliere deine eigene Ansicht über die Wertung von Plutarch.
- Bewerte Caesars Gallischen Krieg auf Basis der drei folgenden Aussagen.
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Du, Römer, konzentriere dich darauf, mit deiner Herrschaft die Völker zu lenken (das werden deine Fähigkeiten sein!), dem Frieden Ordnung aufzuerlegen, die Unterworfenen zu verschonen und die Hochmütigen niederzukämpfen.
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Art. 2.4 Alle Mitglieder unterlassen in ihren internationalen Beziehungen jede gegen die territoriale Unversehrtheit oder die politische Unabhängigkeit eines Staates gerichtete oder sonst mit den Zielen der Vereinten Nationen unvereinbare Androhung oder Anwendung von Gewalt.
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Art. 26 Abs. 1: Handlungen, die geeignet sind und in der Absicht vorgenommen werden, das friedliche Zusammenleben der Völker zu stören, insbesondere die Führung eines Angriffskrieges vorzubereiten, sind verfassungswidrig. Sie sind unter Strafe zu stellen.
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