Stellvertretende Schulleiterinnen und Schulleiter bzw. Konrektorinnen und Konrektoren
Die Aufgaben der stellvertretenden Schulleiterin/des stellvertretenden Schulleiters sind im Schulgesetz von Baden-Württemberg in § 42 geregelt:
zum Schulgesetz in der Fassung vom 1. August 1983 §42
(1) Der Stellvertretende Schulleiter ist der ständige und allgemeine Vertreter
des Schulleiters. Falls ein Stellvertretender Schulleiter nicht vorhanden oder
ebenfalls verhindert ist, wird der Schulleiter vom dienstältesten Lehrer
der Schule vertreten. Die Schulaufsichtsbehörde kann an Stelle des dienstältesten
Lehrers einen anderen Vertreter bestimmen.
(2) Der Stellvertretende Schulleiter und die Funktionsträger zur Koordinierung
schulfachlicher Aufgaben an Gymnasien und beruflichen Schulen sowie gegebenenfalls
die von der Schulaufsichtsbehörde bestellten Lehrer aller Schularten mit
vergleichbaren Funktionen unterstützen den Schulleiter bei der Erfüllung
seiner Aufgaben. Das Nähere regelt das Kultusministerium durch Dienstordnung.